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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1093/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. November 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG in Liquidation,  
und weitere Beteiligte, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz,  
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 15, 6430 Schwyz.  
 
Gegenstand 
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungen 2005, 2006 und 2007), 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, 
vom 17. September 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat am 17. September 2013 auf Beschwerden im Zusammenhang mit den Veranlagungen 2005, 2006 und 2007 bzw. 2006 und 2007 verschiedener Gesellschaften (Einkommens- und Vermögenssteuer) nicht ein (Nichtleisten des Kostenvorschusses). Die A.________ AG in Liquidation ist hiergegen am 19. November 2013 für sich selber sowie die X.________ AG in Liquidation, die B.________ AG in Liquidation, die C.________ AG in Liquidation, die D.________ AG in Liquidation, die E.________ AG und F.________ AG an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.  
Auf die Eingabe ist durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der X.________ bzw. der A.________ AG (in Liquidation) ist bereits wiederholt dargelegt worden, welchen Anforderungen eine Eingabe an das Bundesgericht zu genügen hat (statt vieler Urteil 2C_798/2013 vom 12. September 2013 E. 2). Sie legen wiederum - soweit sie sich überhaupt mit dem einzig Verfahrensgegenstand bildenden Nichteintretensentscheid auseinandersetzen - nicht sachbezogen dar, inwiefern dieser Bundes (verfassungs) recht verletzen würde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ihre Eingabe beschränkt sich auf unverständliche Ausführungen zu Sachverhalten, die keinen Bezug zum Verfahrensgegenstand haben, und Beschimpfungen. Es wird in keiner Weise sachbezogen dargelegt, inwiefern die angefochtenen Entscheide Bundes (verfassungs) recht verletzen würden. Da die Verfahrensführung sich als Ganzes als rechtsmissbräuchlich erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), erübrigt es sich, die Eingabe zur Verbesserung an die Beschwerdeführerinnen zurückzuschicken (Art. 42 Abs. 7 BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar