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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.697/2004 /ggs 
 
Urteil vom 28. Dezember 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, 
Gemeinderat Triengen, Gemeindekanzlei, Oberdorf 2, 6234 Triengen, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. Oktober 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 9. August 2004 erteilte der Gemeinderat Triengen der Y.________ AG eine Baubewilligung für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 1181 und wies die Einsprache von X.________ im Sinne der Erwägungen ab. Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 27. Oktober 2004 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, das rechtskräftige Strassenprojekt lege im hier massgeblichen Bereich weder eine Baulinie fest noch sehe es ein Trottoir vor. Für den vom Beschwerdeführer verlangten Baulinienabstand bestehe keine rechtliche Grundlage. Einzuhalten sei einzig der in § 84 Abs. 2 des Strassengesetzes festgehaltene Strassenabstand, der bei Privatstrassen vier Meter betrage und vorliegend unbestrittenermassen eingehalten werde. 
2. 
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern führt X.________ mit Eingabe vom 25. November 2004 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 25. November 2004 nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander und legt somit nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung kann daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Triengen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Dezember 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: