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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.546/2006 /rom 
 
Urteil vom 28. Dezember 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. Y.________, 
 
Gegenstand 
Entzug des Mandats als amtlicher Verteidiger, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 15. November 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete am 7. August 2006 eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und der Geldwäscherei. Am 11. August 2006 wurde der Beschuldigte in Untersuchungshaft versetzt. Auf dessen Antrag hin wurde ihm Rechtsanwalt Dr. Y.________ am 21. August 2006 als amtlicher Verteidiger beigeordnet. Mit Verfügung des Leitenden Staatsanwalts vom 18. September 2006 wurde Rechtsanwalt Dr. Y.________ mit sofortiger Wirkung von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entbunden und Rechtsanwalt A.________ als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt. Dagegen legte X.________ Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ein, welche das Rechtsmittel des Beschuldigten am 15. November 2006 guthiess und die Verfügung des Leitenden Staatsanwalts vom 18. September 2006 aufhob. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht, mit welcher sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Nach ihrem Dafürhalten verstösst der angefochtene Entscheid gegen das in § 9 StPO/SO geregelte Institut der notwendigen Verteidigung. Sie macht dabei insbesondere eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 36 BStP und Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA [SR 935.61]) geltend. 
2. 
Gemäss Art. 30 Abs. 1 OG sind sämtliche für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften zu unterzeichnen. Fehlt eine Unterschrift, ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 30 Abs. 2 OG). Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdeschrift ist nicht original handschriftlich unterzeichnet (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1). Da auf das erhobene Rechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich, die Beschwerdeschrift zur Behebung dieses Mangels an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 
 
3. 
3.1 Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt vorbehalten (Art. 269 Abs. 2 BStP). Gemäss Art. 88 OG steht das Recht zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern (Privaten) und Korporationen zu. Die Beschränkung auf persönliche Interessen des Beschwerdeführers schliesst die "Popularbeschwerde" oder die Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen grundsätzlich aus (vgl. BGE 119 Ia 445 E. 1a). Aus diesem Grund ist der öffentliche Ankläger in Strafsachen von der Ergreifung dieses Rechtsmittels ausgeschlossen (vgl. BGE 48 I 106). Daran ändert entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nichts, dass das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) per 1. Januar 2007 kurz bevorsteht. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nämlich nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dessen Inkrafttreten ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin steht somit keine Möglichkeit offen, den Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts mit der Rüge anzufechten, diese habe Art. 32 Abs. 2 BV unrichtig angewandt bzw. ausgelegt. Soweit die Beschwerdeführerin überdies eine unzutreffende Anwendung von Art. 36 BStP und Art. 12 BGFA geltend macht, gehen ihre Rügen offensichtlich an der Sache vorbei. Denn Art. 36 BStP findet ausschliesslich Anwendung auf Bundesstrafverfahren, und Art. 12 BGFA kodifiziert lediglich die anwaltlichen Berufsregeln bzw. Verhaltenspflichten, bei deren Vernachlässigung der Anwalt aufsichtsrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hat (Art. 17 BGFA). Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten. 
3.2 Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig gegen Urteile der Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können (Art. 268 Ziff. 1 BStP). Zwischenentscheide gelten als Urteile im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP und sind mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, wenn sie eine für den Ausgang der Sache präjudizielle Frage des Bundesrechts endgültig entscheiden und darauf später nicht mehr zurückgekommen werden kann, nicht aber, wenn es sich um eine blosse Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozessleitende Verfügung) handelt (BGE 128 IV 34 E. 1a; 123 IV 252; 111 IV 189 E. 2; 103 IV 59; 102 IV 35 E. 1; 84 IV 84 E. 2, mit Hinweisen). 
 
Im angefochtenen Entscheid wird der vom Leitenden Staatsanwalt verfügte Wechsel des amtlichen Verteidigers aufgehoben. Hierbei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, der jederzeit wieder abgeändert oder aufgehoben werden kann. Ein solcher Entscheid kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden. Auf das erhobene Rechtsmittel ist daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 
4. 
Dem Beschwerdegegner muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil keine Vernehmlassung eingeholt wurde und ihm daher im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe entstanden sind. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. Dezember 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: