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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1302/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtskraft nach Rückweisung durch das Bundesgericht; Willkür; rechtliches Gehör (mehrfache Vergewaltigung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhob gegen X.________ am 27. Mai 2013 Anklage wegen mehrfacher Vergewaltigung (angeblich begangen je einmal zum Nachteil von A.________ und B.________), sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung. 
Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 8. Oktober 2013: 
 
"1.       X.________ wird schuldig gesprochen 
a)       der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhalt Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageziffer 1 
b)       der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB gemäss Sachverhalt der Anklageziffer 2 
c)       der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB gemäss Sachverhalt Ziff. 3.1 (ab 19. April 2011), 3.2 (ab 19. April 2011) und 3.6 der Anklageziffer 3. 
2.       X.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- bestraft. 
(...) 
5.       Die Genugtuungsforderung von A.________ im Betrag von mindestens Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Mai 2011 wird in einem Betrag von Fr. 15'000.-- nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 gutgeheissen und X.________ wird verpflichtet, A.________ diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 zu bezahlen." 
 
B.  
Das Kantonsgericht Schwyz erkannte am 7. Oktober 2014 auf die von X.________ erhobene Berufung: 
 
"1.       In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2, 3 und 5 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 8. Oktober 2013 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 
 
2.       X.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.00 bestraft. 
3.       Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 
5.       Die Genugtuungsforderung von A.________ im Betrag von mindestens Fr. 15'000.00 zuzüglich Zins von 5 % wird in einem Betrag von Fr. 8'000.00 nebst Zins von 5 % seit 24. Mai 2011 gutgeheissen und X.________ wird verpflichtet, A.________ diesen Betrag nebst 5 % Zins seit 24. Mai 2011 zu bezahlen. 
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 
(...) 
3.       Der Beschuldigte hat die Privatklägerin A.________ für das Berufungsverfahren reduziert mit Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. (...) " 
 
C.  
Das Bundesgericht hiess die von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 28. Oktober 2015 teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (6B_318/2015). 
 
D.  
Das Kantonsgericht beschloss im Rückweisungsverfahren am 23. November 2015 u.a.: 
 
"1.       Es wird festgestellt, dass Dispositivziffern 1.a, betreffend Anklageziffer 1.2, 1.b, 1.c, betreffend Busse, 4, 6 und 8 des Urteils des Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 sowie Dispositivziffern 1.5 und 3 des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 
2.       In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1.a betreffend Anklageziffer 1.1 sowie 2 betreffend Freiheitsstrafe, 3 und 7 des Urteils des Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägung [zwecks Einvernahme von B.________] an die Vorinstanz [Strafgericht] zurückgewiesen. 
(...) " 
 
E.  
Sowohl X.________ als auch A.________ (separates Verfahren 6B_16/2016) führen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Beschwerde in Strafsachen. X.________ beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen, damit sich dieses gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts im Urteil vom 28. Oktober 2015 mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von B.________ neu befasse und ein Berufungsurteil in der Sache fälle. 
Der Instruktionsrichter der Strafrechtlichen Abteilung sistierte am 18. Januar 2016 beide Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über ein von A.________ gestelltes Gesuch um Erläuterung und Berichtigung des Beschlusses vom 23. November 2015. 
Das Kantonsgericht beschloss am 10. Februar 2016 u.a.: 
 
"1.       Auf das Gesuch der Privatklägerin (A.________) um Erläuterung und Berichtigung vom 2. Dezember 2015 wird nicht eingetreten. 
2.        Ziffer 1 des Beschlusses vom 23. November 2015 wird dahingehend präzisiert, dass Dispositivziffer 1.a des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 8. Oktober 2013 wegen einer einfachen Vergewaltigung betreffend Anklageziffer 1.2 in Rechtskraft erwachsen ist. 
(...) " 
 
F.  
Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz verzichten ebenso wie A.________ auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, beim angefochtenen Beschluss vom 23. November 2015 handle es sich um einen verfahrensabschliessenden, letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 80 und Art. 90 BGG, soweit die Vorinstanz feststelle, dass verschiedene Dispositivziffern des erstinstanzlichen und des (vom Bundesgericht aufgehobenen) Berufungsurteils vom 7. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen seien (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids). Das unübersichtliche Dispositiv bewirke, dass er der mehrfachen Vergewaltigung rechtskräftig schuldig gesprochen werde, obwohl hinsichtlich A.________ nur eine einfache Vergewaltigung angeklagt worden sei.  
Hinsichtlich der Rückweisung an das Strafgericht handle es sich um einen Zwischenentscheid (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie die Parteien nach der Rückweisung durch das Bundesgericht vor dem Erlass ihres Beschlusses nicht angehört habe. Zudem verstosse die Überweisung an das Strafgericht gegen Art. 409 Abs. 1 StPO und die Vorgaben im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil, wonach die Vorinstanz sich mit dem Vergewaltigungsvorwurf zum Nachteil von B.________ zu befassen und diese einzuvernehmen habe. Die Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht habe eine weitere Verzögerung des seit Jahren dauernden Strafverfahrens zur Folge. 
 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Beschluss, das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_318/2015 die Beschwerde teilweise gutgeheissen, ihr Urteil vom 7. Oktober 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Im Übrigen sei die Beschwerde abgewiesen worden, soweit darauf eingetreten worden sei. Das Bundesgericht habe nur den Schuldspruch wegen Vergewaltigung zum Nachteil von B.________ beanstandet. Die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Belästigung und Vergewaltigung zu Lasten von A.________ seien mithin rechtskräftig.  
Das Bundesgericht erachte die Aussagen von B.________ und deren gerichtliche Einvernahme für den Verfahrensausgang als notwendig. Es gehe von einer Fallkonstellation aus, in welcher sich schon die erste Instanz ein eigenes Bild des Opfers und dessen Aussageverhalten hätte machen sollen, weshalb die unterlassene gerichtliche Befragung einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstelle. Die Sache sei in Aufhebung von Dispositivziffer 1.a betreffend Anklageziffer 1.1, des Weiteren von Dispositivziffern 2 betreffend die Freiheitsstrafe sowie 3 und 7 des Urteils des Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 an dieses zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mit Befragung von B.________ und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Rückweisung rechtfertige sich umso mehr, da dem Beschwerdeführer in beiden angeklagten Vergewaltigungsfällen ähnliches Vorgehen vorgeworfen werde und nur das Strafgericht, das schon eine Frau befragt hat, die Aussagen beider Opfer aufgrund des unmittelbar wahrgenommenen persönlichen Eindrucks adäquat vergleichen könne. 
 
1.2.2. Die Vorinstanz führt im Entscheid vom 10. Februar 2016 über das Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch von A.________ aus, der Beschwerdeführer rüge, das Beschlussdispositiv vom 23. November 2015 sei unübersichtlich und in einem Punkt falsch, denn er sei zu Lasten von A.________ "nur" der einfachen und nicht der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gesprochen worden. Die Vorinstanz erwägt, aus Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses [vom 23. November 2015] ergebe sich aufgrund des Hinweises auf Anklageziffer 1.2, die sachverhaltlich nur einen einfachen Vergewaltigungsvorwurf enthalte, dass der Schuldspruch [des Strafgerichts] nur in einfacher und nicht in mehrfacher Hinsicht rechtskräftig sei. Ziffer 1 des Beschlusses vom 23. November 2015 werde dahingehend erläutert, "dass Dispositivziffer 1.1 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 8. Oktober 2013 wegen einer einfachen Vergewaltigung betreffend Anklageziffer 1.2 in Rechtskraft erwachsen ist".  
 
2.  
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG); Zwischenentscheide sind hingegen nur unter den besonderen Voraussetzungen gemäss gemäss Art. 92 und Art. 93 BGG mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar. 
Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung des angefochtenen Entscheids ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt, d.h. die darin explizit abgehandelten Rechtsfragen (vgl. BGE 136 III 200 E. 2.3.3 S. 205, 597 E. 4; vgl. auch BGE 138 III 190 E. 5). 
 
3.  
 
3.1. Soweit die Vorinstanz die Rechtskraft gewisser Ziffern des erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 sowie des vom Bundesgericht aufgehobenen Berufungsurteils vom 7. Oktober 2014 feststellt (Dispositivziffer 1), handelt es sich um einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG).  
 
3.2. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses erweist sich in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswidrig. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind weder einzelne Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 noch des vom Bundesgericht aufgehobenen Berufungsurteils vom 7. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz verkennt den reformatorischen Charakter der Berufung (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil 6B_466/2015 vom 28. September 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Das erstinstanzliche Urteil erwächst nur in dem Umfang in Rechtskraft, in dem es nicht angefochten ist und/oder das Berufungsgericht auf die Berufung materiell nicht eintritt (vgl. LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 408 StPO). Der Beschwerdeführer hatte das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts vollumfänglich angefochten und die Vorinstanz ist uneingeschränkt auf die Berufung eingetreten. Sie hatte sämtliche Anklagevorwürfe eigenständig zu beurteilen und hat in allen Punkten ein das erstinstanzliche ersetzendes, neues Urteil gefällt (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 408 StPO). Das Urteil des Strafgerichts ist demnach auch nicht in einzelnen Punkten in Rechtskraft erwachsen. Dass die Vorinstanz die Tatvorwürfe ebenfalls als erstellt erachtet hat, ändert hieran nichts, denn sie fällt unabhängig vom Ausgang des Berufungsverfahrens hinsichtlich der ihr zur Entscheidung vorgelegten Punkte ein neues Urteil und nimmt nicht bloss eine Sach- oder Rechtsprüfung des erstinstanzlichen Urteils vor. Entgegen der Vorinstanz bedurfte es im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil (6B_318/2015) somit auch keiner (förmlichen) Aufhebung des bereits durch das Berufungsurteil ersetzten erstinstanzlichen Urteils respektive war eine solche gar nicht mehr möglich, zumal das Urteil des Strafgerichts auch nicht Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren war (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_688/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5.2).  
 
3.2.2. Soweit die Vorinstanz in Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses die Rechtskraft der Dispositivziffern 1.5 und 3 seines Berufungsurteils vom 7. Oktober 2014 feststellt, ist darauf hinzuweisen, dass dies aufgrund des vollumfänglichen kassatorischen Rückweisungsurteils des Bundesgerichts formell nicht mehr existiert. Im Falle einer (teilweisen) Gutheissung einer Beschwerde bringt lediglich ein reformatorischer Entscheid die Angelegenheit zum endgültigen Verfahrensabschluss (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4345 f. Ziff. 4.1.4.5). Wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, erwächst aufgrund der kassatorischen Wirkung der angefochtene Entscheid nicht in Rechtskraft bzw. die Rechtskraft wird aufgehoben (vgl. hierzu Parallelverfahren 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.3. Dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit Beschluss vom 10. Februar 2016 "erläutert" hat und dieser unangefochten blieb, ist für den vorliegenden Verfahrensausgang unerheblich. Mit der Aufhebung des Beschlusses fällt auch dessen Erläuterung dahin, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.  
 
3.4. Soweit die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der Punkte, die im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil nicht beanstandet wurden, zum Abschluss bringen will, hat sie diesbezüglich ein Teil  urteil zu fällen, da formell noch kein materieller Entscheid über Straf- oder Zivilfragen vorliegt (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO).  
In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass ein gemäss Art. 408 StPO zu fällendes Berufungsurteil den Formerfordernissen von Art. 81 StPO genügen muss (Urteil 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.4). Auch im Rahmen einer beschränkten Berufung drängt es sich aufgrund des Wortlauts von Art. 81 Abs. 4 StPO auf, nicht die Rechtskraft einzelner Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils, sondern des Entscheidergebnisses, d.h. der Anordnung der Rechtsfolgen (über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen) unter Nennung der angewandten Gesetzesbestimmungen festzuhalten. 
 
4.  
 
4.1. Der Aufhebungs- und Rückweisungsbeschluss an die erste Instanz (Dispositivziffer 2) stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid dar, denn er schliesst den Prozess nicht ab.  
Ob die Vorinstanz mit dem Aufhebungs- und Rückweisungsentscheid gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO, wonach die Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich ausgeschlossen und nur bei Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel vorgesehen ist, (implizit) einen selbstständigen Entscheid über die (funktionale) Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG gefällt hat (vgl. BGE 138 III 558 E. 1.3; 136 III 597 E. 4.2 S. 600; Urteil 4A_217/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 138 I 406), kann vorliegend offenbleiben. Auch wenn der Aufhebungs- und Rückweisungsentscheid rechtlich als "anderer" Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG zu qualifizieren ist (vgl. BGE 135 III 329 E. 1.2; 133 IV 288 E. 2 f.), ist auf die Beschwerde einzutreten. Rügt die beschwerdeführende Partei - wie vorliegend - mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung und -verzögerung, wird praxisgemäss auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet (BGE 138 IV 258 E. 1.1; 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; 134 IV 43 E. 2.5, je mit Hinweisen). 
Vorliegend könnte im Falle einer rechtswidrigen Rückweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht in Anbetracht der Natur des betroffenen Prozesses nicht innerhalb angemessener Frist mit einem Urteil gerechnet werden, was eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer wäre trotz des seiner Ansicht nach unter Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO zu Stande gekommenen Entscheids zur Weiterführung des Prozesses bis zum Endurteil gezwungen und könnte erst im bundesgerichtlichen Verfahren geltend machen, die gesetzlich nur ausnahmsweise vorgesehene erneute Durchführung eines erstinstanzlichen Hauptverfahrens sei rechtswidrig erfolgt. Dies würde sowohl dem Zweck von Art. 92 BGG, gerichtsorganisatorische Fragen in jedem Verfahren frühstmöglich zu bereinigen (Urteil 4A_217/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 138 I 406), als auch der Natur der Berufung als grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel (Art. 398, Art. 408 StPO; BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3) widersprechen und wäre mit dem im Strafverfahren besondere Bedeutung zukommenden Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht zu vereinbaren (vgl. BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 171; Urteil 1C_256/2014 vom 17. März 2016 E. 1.1, nicht publ. in BGE 142 II 136). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als begründet. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist im Berufungsverfahren die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist (Urteil 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2; MARKUS HUG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 409 StPO; je mit Hinweisen). Dass im Berufungsverfahren zusätzliche Beweiserhebungen erforderlich sind, stellt grundsätzlich keinen schwerwiegenden Verfahrensmangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht rechtfertigt. Die Berufung dient dazu, allfällige Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu beheben, und bringt es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht (Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 2.2). Das Berufungsgericht verfügt über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es kann den Sachverhalt neu feststellen und erhebt gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO die dazu erforderlichen zusätzlichen Beweise von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei (vgl. auch Art. 343 i.V.m. 405 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch dann zu erfolgen, wenn - wie bei "Aussage gegen Aussage" Konstellationen - die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.3). Ist die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig i.S.v. Art. 343 Abs. 3 StPO, hat das Gericht den Beweis zwingend abzunehmen, andernfalls beruht die Aussagewürdigung auf einer unvollständigen Grundlage. Dies gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren, denn die Beweiserhebung durch das Erstgericht kann die erforderliche unmittelbare Kenntnis des Berufungsgerichts nicht ersetzen (Urteile 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2; 6B_1319/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.4).  
 
4.2.2. Die Vorinstanz hätte das Berufungsverfahren fortführen und die erforderliche Einvernahme der Auskunftsperson B.________ in Anwendung von Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO (vgl. Urteil 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2.5 mit Hinweisen) selber vornehmen müssen. Mangels gravierender Verfahrensfehler war insbesondere in Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) kein Raum für eine Rückweisung an die erste Instanz. Der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu: NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 409 StPO; LUZIUS EUGSTER, a.a.O., N. 2 zu Art. 409 StPO; MARKUS HUG, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 409 StPO) kommt vorliegend keine über Art. 409 Abs. 1 StPO hinausgehende eigenständige Bedeutung.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Die Sache ist zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Einvernahme von B.________ an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 2015 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie Beurteilung durch die Vorinstanz an diese zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Dezember 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held