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«AZA 7» P 55/00 Gr 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Attinger 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2001 
 
in Sachen 
T.________, 1912, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, 
gegen 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
 
und 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
 
 
In Erwägung, 
 
dass dem 1912 geborenen T.________ seit Januar 1996 Ergänzungsleistungen zur Altersrente ausgerichtet werden, 
dass ihm das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau mit Verfügungen vom 7. Januar 1999 und 31. Januar 2000 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 850.- (ab 1. Januar 1999) bzw. Fr. 831.- (ab 1. Februar 2000) zusprach, 
 
dass die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die gegen die genannten Verwaltungsverfügungen erhobenen Beschwerden - soweit sie darauf eintrat - mit Entscheid vom 5. September 2000 "in dem Sinne teilweise (guthiess), dass die angefochtenen Verfügungen aufgehoben werden" und "die EL-Stelle des Kantons Thurgau ... angewiesen (wird), dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 1999 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1166.-, mit Wirkung ab 1. Mai 1999 solche in Höhe von Fr. 1471.-, mit Wirkung ab 1. Juli 1999 in Höhe von Fr. 1448.- und mit Wirkung ab 1. Januar 2000 in Höhe von Fr. 1604.- auszurichten" (Dispositiv-Ziff. 1 des angeführten Entscheids), 
dass T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem sinngemässen Antrag, bei der Berechnung der ihm ab 1. Januar 2000 zustehenden Ergänzungsleistung sei kein bzw. ein geringerer Vermögensverzehr (sowie ein tieferer Vermögensertrag) zu berücksichtigen, 
dass das kantonale Amt für AHV und IV ausdrücklich auf einen Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen, 
dass im letztinstanzlichen Verfahren auf Grund der Parteivorbringen nur mehr der EL-Anspruch ab 1. Januar 2000 im Streite liegt, 
dass die Rekurskommission im angefochtenen Entscheid die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über die zeitlichen Bemessungsgrundlagen (Art. 23 Abs. 1 ELV) und die Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 25 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 ELV), richtig wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann, 
dass die Vorinstanz überdies zutreffend dargelegt hat, dass trotz der am 15. Oktober 1999 erfolgten Meldung des Beschwerdeführers über die zwischenzeitlich eingetretene Vermögensverminderung eine entsprechende Neuberechnung der Ergänzungsleistung nicht vorgenommen werden konnte, weil eine auf Vermögensverzehr beruhende Anpassung bereits auf den 1. Januar 1999 hin erfolgt war und eine solche gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV nur einmal jährlich möglich ist (ZAK 1990 S. 404 Erw. 2d), 
dass der Beschwerdeführer mithin zu Recht der Sache nach auf den 1. Januar 2000 verwiesen wurde, ab welchem Zeitpunkt die anbegehrte EL-Neuberechnung wegen Vermögensverminderung frühestens möglich war, 
dass es jedoch - entgegen der von Verwaltung und Vorinstanz vertretenen Auffassung - nicht angeht, sich mit Bezug auf das letztgenannte Datum auf den Standpunkt zu stellen, "für den Vermögensstand per 31. Dezember 1999 liegen indessen (...) keine Kontoauszüge vor" (S. 13 des angefochtenen Entscheids), weshalb nach wie vor auf das am 1. Januar 1999 vorhandene Vermögen abzustellen sei, 
dass unter den dargelegten Umständen das kantonale Amt für AHV und IV vielmehr - unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers - von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen gehabt hätte (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), 
dass die Verwaltung die erforderlichen Abklärungen hinsichtlich des Vermögensstandes vom 1. Januar 2000 (und des im Jahre 1999 erzielten Vermögensertrages) nachzuholen und gestützt darauf über die dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2000 zustehende Ergänzungsleistung neu zu verfügen haben wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids 
der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 
5. September 2000 und die Verfügung des Amts für AHV 
und IV des Kantons Thurgau vom 31. Januar 2000, soweit 
sie den EL-Anspruch ab 1. Januar 2000 betreffen, auf- 
gehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurück- 
gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung 
im Sinne der Erwägungen, über die dem Beschwerdeführer 
ab 1. Januar 2000 zustehende jährliche Ergänzungsleis- 
tung neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskom- 
mission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für So- 
zialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. Januar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: