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[AZA 0] 
U 116/00 Gb 
 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2001 
 
in Sachen 
 
L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
 
Mit Verfügung vom 29. Januar 1999 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für die von L.________ (geb. 1946) am 19. Juni 1998 als Rückfall zu dem von ihr am 1. Juli 1997 erlittenen Unfall gemeldeten Brustwirbelsäulen- und Nackenbeschwerden ab, weil diese in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden. Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 1999 hielt die Anstalt an ihrer Auffassung fest. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar 2000 ab. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen durch die Anstalt beantragen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmung (Art. 11 UVV) und die Rechtsprechung über den Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen, insbesondere über die Voraussetzung des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem ursprünglichen Unfall für die Leistungspflicht der Unfallversicherung (a.a.O.; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2 und S. 328 Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu den Begriffen des Rückfalls und der Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2), zum im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b; siehe auch BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) sowie zu den unnötigen Beweisvorkehren (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, je mit Hinweisen; diese Rechtsprechung gilt auch unter der Herrschaft von Art. 29 Abs. 2 der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen BV [nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 8. Februar 2000, I 362/99]). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend sind die Grundsätze zur richterlichen Würdigung von verwaltungsinternen Berichten und Gutachten zu nennen (BGE 123 V 332 Erw. I./1, 122 V 157; vgl. auch BGE 125 V 353 Erw. 3 a/bb mit Hinweisen). 
 
b) Das kantonale Gericht hat die Leistungspflicht des Unfallversicherers für die ab Juni 1998 geklagten Beschwerden zu Recht mit der Begründung verneint, sie seien mit dem Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen natürlichen Kausalzusammenhang zu bringen. Dabei hat es nicht nur eine einlässliche, treffende Würdigung der Parteivorbringen sowie der Arztberichte vorgenommen, sondern auch überzeugend dargelegt, weshalb die vorhandenen Arztberichte eine abschliessende Beurteilung dieser Frage zulassen und hiefür auch die Stellungnahmen des anstaltsinternen Arztes Dr. B.________ herangezogen werden dürfen. Soweit sich die Versicherte in diesem Zusammenhang letztinstanzlich wiederholt, kann auf die hiezu ergangenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Was die weiteren Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anbelangt, so vermögen auch diese am Ergebnis nichts zu ändern. Soweit geltend gemacht wird, die Vorinstanz sei von einer falschen Beweislastverteilung ausgegangen, wird übersehen, dass der Grundfall im Dezember 1997 seinen Abschluss fand und daher die Kausalität der im Juni 1998 neu aufgetretenen Beschwerden zum Symptomenkreis der im Anschluss an den Unfall in Erscheinung getretenen Gesundheitsschädigung zunächst mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Gelingt dies nicht, entfällt eine Leistungspflicht. Erst wenn diese anerkannt ist, stellt sich (erneut) die Frage nach dem Dahinfallen des Kausalzusammenhangs. Etwas anderes lässt sich auch nicht dem von der Beschwerdeführerin angerufenen unveröffentlichten Urteil H. vom 26. Juli 1999 (U 263/98) entnehmen. Entgegen der in diesem Zusammenhang offenbar von der Versicherten vertretenen Auffassung musste der Abschluss des Grundfalles nicht in einer Verfügung festgehalten werden. Dies ist nur dort von Nöten, wo Leistungen irgendwelcher Art streitig sind. Vorliegend war die Beschwerdeführerin aber im Anschluss an die von der SUVA übernommene Heilbehandlung ab Dezember 1997 wieder voll arbeitsfähig und weitere Heilbehandlungen standen nicht zur Diskussion. Zudem war die Versicherte zum Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses bereits anwaltlich vertreten. Dass eine verfügungsweise Erledigung verlangt worden wäre, respektive dass noch Leistungen streitig waren, wird aber zu Recht nicht behauptet. Weiter verstösst es nicht gegen das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierte Gebot der Fairness des Verfahrens, wenn das kantonale Gericht wie auch die SUVA ihren Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen stützen (BGE 122 V 165 Erw. 2c in fine), worunter auch jene, die im Rahmen des Einspracheverfahrens getätigt werden, zu zählen sind. 
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 29. Januar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: