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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 172/02 
 
Urteil vom 29. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
K.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, Geissgasse 7, 5070 Frick, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 28. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am 21. Juli 1935 geborene K.________ reiste am 26. März 1963 in die Schweiz ein und war hier zunächst an verschiedenen Stellen als Ingenieur tätig. Nach einer Weiterbildung in Deutschland arbeitete er ab 1981 als selbstständig erwerbender Physiotherapeut. Am 14. Juli 2000 meldete er sich zum Bezug einer Altersrente an. Mit Verfügung vom 7. Januar 2002 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau ab 1. August 2000 eine Altersrente in Höhe von Fr. 1'403.- sowie eine Kinderrente für den 1988 geborenen Sohn in Höhe von Fr. 561.- und ab 1. Januar 2001 eine Altersrente von Fr. 1'438.- sowie eine Kinderrente von Fr. 575.- zu. Die Berechnung dieser Renten basierte auf der Rentenskala 32, entsprechend einer Beitragsdauer von 32 Jahren und einem Monat und berücksichtigte Beitragslücken in den Jahren 1981 bis 1984. 
B. 
K.________ liess dagegen Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Alters- und Kinderrente ohne Beitragslücken in den Jahren 1981 bis 1984 beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ an seinem vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren festhalten. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Berichtigung der Eintragungen in den individuellen Konten (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 262 ff. Erw. 3) und die Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete und unter Art. 9 und 5 Abs. 3 BV weiterhin geltende Rechtsprechung: RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 f. mit Hinweis; BGE 121 V 66 Erw. 2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Im vorliegenden Verfahren ist nicht mehr streitig, dass der Beschwerdeführer die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Kontenberichtigung im Leistungsfall nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt einzig, ob er darauf vertrauen durfte, seine Versicherteneigenschaft habe auch während der Jahre 1981 bis 1984 weiterbestanden, obwohl ihm die für jene Zeitspanne einbezahlten Beiträge von der Ausgleichskasse zurückvergütet worden waren. 
2.1 Unbestrittenerweise hatte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer am 21. Februar 1985 Fr. 2'933.30 mit dem Vermerk "zuviel bezahlte Beiträge pro 1981/84" zurückerstattet. Aus diesem Vermerk schliesst der Beschwerdeführer, er sei in den Jahren 1981 bis 1984 weiterhin versichert geblieben. Zum einen seien lediglich "zuviel bezahlte Beiträge" zurückerstattet worden, zum andern habe er nicht den gesamten einbezahlten Betrag, sondern nur eine Teilsumme zurückerhalten. Überdies seien für das Jahr 1985 die entsprechenden Beiträge weiterhin erhoben worden, obwohl von Januar bis September 1985 keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei. Ein Ausschluss aus der Versicherung hätte ihm schliesslich mittels formeller Verfügung, die auch auf die Folgen der Rückzahlung (Beitragslücke) aufmerksam gemacht hätte, mitgeteilt werden müssen. Das kantonale Gericht erwägt, aus einem Vermerk auf dem Auszahlungsbeleg mit dem Wortlaut "zuviel bezahlte Beiträge 81/84" habe der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen auf das Andauern seiner Versicherung in der schweizerischen AHV schliessen können. Es fehle an der genügenden Klarheit und Eindeutigkeit zur Bildung einer Vertrauensgrundlage. 
2.2 Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer selber ein gewisses Mindestmass an Umsicht und Selbstverantwortung walten lässt. Wer von der Versicherung die für eine bestimmte Zeitspanne einbezahlten Beträge zurückerhält, kann aus diesem Vorgang allein nicht schliessen, seine Versicherteneigenschaft bleibe davon unberührt, im Gegenteil. Nimmt eine Person eine Beitragsrückerstattung entgegen und will sie gleichwohl Gewähr für ihren Versicherungsschutz haben, so ist es ihr zumindest zumutbar, sich nach Erhalt einer solchen Rückzahlung über die Folgen für das Versicherungsverhältnis zu informieren. Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an die am 21. Februar 1985 erfolgte Beitragsrückerstattung keine Schritte in dieser Richtung unternommen und sich vielmehr mit der Auffassung der Ausgleichskasse, sein Erwerbsort liege in den Jahren 1981 bis 1984 nicht in der Schweiz (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG), abgefunden. Er kann deshalb nicht in guten Treuen davon ausgehen, während eben dieser Periode versichert geblieben zu sein. Dass der Beschwerdeführer eine Nachfrage unterlassen hat, obwohl dazu angesichts der fehlenden Eindeutigkeit des Vermerks auf dem Auszahlungsbeleg genügend Veranlassung bestanden hätte, kann er im Rentenfall nicht der Ausgleichskasse anlasten. Sodann trifft es nicht zu, dass die Beitragsrückzahlung in einer formellen Verfügung hätte ergehen müssen. Gerade im Beitragswesen entspricht das faktische Verwaltungshandeln, das - sofern und soweit es unbestritten bleibt - nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet wird, einer gängigen Praxis. Ein solches Vorgehen ist insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu beanstanden, umso weniger als keine gesetzliche Informationspflicht der Behörden bestand (vgl. dazu SZS 2001 S. 493 mit Hinweis). Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich gegen das faktische Verwaltungshandeln (Beitragsrückzahlung) mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, wenn er damals damit nicht einverstanden gewesen wäre (BGE 126 V 24 Erw. 4b in fine). 
2.3 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Vorbringen verhält, er habe nicht die gesamten während der Jahre 1981 bis 1984 geleisteten Beiträge in Höhe von Fr. 3'318.30, sondern lediglich Fr. 2'933.30 zurückerhalten. Das kantonale Gericht hat die Zahlung von Fr. 2'933.30 übersteigenden Beiträgen als "beweislos im Raum (stehend)" bezeichnet, da der handschriftliche Vermerk auf der Beitragsverfügung vom 27. April 1984, wonach der Beschwerdeführer den dort aufgeführten Quartalsbeitrag von Fr. 192.50 viermal geleistet habe, die effektive Zahlung von mehr als Fr. 2'933.30 nicht beweise. Der Versicherte wendet dagegen ein, zum einen würden Quartalsbeiträge bekanntlich viermal im Jahr erhoben und bei Verzug mit entsprechenden rechtlichen Mitteln durchgesetzt. Zum andern ergebe sich aus dem ihm zur Verfügung gestellten Kontenblatt, dass er im Jahre 1984 zumindest dreimal einen Betrag von Fr. 192.50 (Fr. 186.90 + Fr 5.60) bezahlt habe. 
 
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Ausgleichskasse mit Beitragsverfügung vom 12. April 1983 den AHV-Beitrag für das Jahr 1982 auf Fr. 770.05 festgesetzt und diesen zusammen mit dem Beitrag für das Jahr 1981 (Fr. 815.75) und dem Beitrag für das erste Quartal 1983 (Fr. 192.50), also insgesamt Fr. 1'778.30, am 28. April 1983 in Rechnung gestellt hat. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer am 20. Mai 1983 überwiesen. Aus dem Kontenblatt der Ausgleichskasse geht sodann hervor, dass dem Beschwerdeführer am 29. Juli und 12. November 1983 zwei weitere (Quartals-) Zahlungen von je Fr. 192.50 sowie im Jahre 1984 (am 18. Februar, 15. Mai, 31. Juli und 6. Dezember 1984) vier Zahlungen à Fr. 192.50, somit insgesamt weitere Fr. 1'155.- (6 x Fr. 192.50) gutgeschrieben wurden. Eine vierte Quartalszahlung für das Jahr 1983 ist dagegen nicht erstellt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner eigenen Berechnung - Fr. 2'933.30 (Fr. 1'778.30 + Fr. 1'155.-) und damit genau jene Summe einbezahlt hat, die ihm am 21. Februar 1985 zurückerstattet worden ist. Die zusätzliche Differenz zu dem vom Versicherten behaupteten Betrag von Fr. 3'318.30 erklärt sich schliesslich damit, dass ihm in der Beschwerde an die Vorinstanz ein Additionsfehler unterlaufen ist (Fr. 815.75 + Fr. 770.05 + Fr. 770.- + Fr. 770.- = Fr. 3'125.80 und nicht Fr. 3'318.30). Da dem Beschwerdeführer somit sämtliche von ihm bezahlten Beiträge zurückerstattet worden sind, bestand auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung, von einer ununterbrochenen Versicherteneigenschaft in den Jahren 1981 bis 1984 auszugehen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 29. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: