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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 305/02 
 
Urteil vom 29. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
Z.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, 4900 Langenthal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 14. März 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________, geb. 1944, war als ausgebildeter Schreiner teils selbstständig, teils im Rahmen von - meist temporären - Anstellungsverhältnissen erwerbstätig. Am 22. Oktober 1996 meldete er sich unter Hinweis auf abnützungsbedingte Schädigungen des Bewegungsapparats (Knie, Rücken) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In Abklärung der erwerblichen und medizinischen Entscheidungsgrundlagen holte die IV-Stelle Bern unter anderem je ein orthopädisches und psychiatrisches Gutachten ein. Aus diesen ergab sich, dass der Versicherte einerseits im Wesentlichen an einem rezidivierenden lumbosakralen Schmerzsyndrom sowie an einer beginnenden Valgusgonarthrose und einer Femoropatellararthrose rechts leidet; anderseits wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor dem Hintergrund einer depressiven Entwicklung und eine schizoide Persönlichkeitsstörung mit weitgehender sozialer Isolation diagnostiziert. Mit Verfügung vom 10. August 1999 gewährte die Verwaltung dem Versicherten eine Umschulung zum Taxichauffeur. Z.________ übt diesen Beruf seit Juni 2000 aus. 
 
Im Gefolge einer neuerlichen Anmeldung zum Leistungsbezug vom 19. Juli 2000 lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, der Versicherte sei in leistungsausschliessender Weise eingegliedert (Verfügung vom 7. Dezember 2000). 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. März 2002 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der strittigen Verfügung, zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neufestsetzung des Invaliditätsgrades an die Verwaltung zurückzuweisen. Zugleich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die IV-Stelle Bern beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, währenddem das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruches auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zum heutigen Zeitpunkt ist zu ergänzen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier am 7. Dezember 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig ist zunächst die Höhe des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen). Vorinstanz und Verwaltung haben dieses auf Grund eines Auszuges aus dem Individuellen Konto der gemeldeten beitragspflichtigen Einkommen des Versicherten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG und Art. 135 ff. AHVV) bemessen und sind dabei von dem im mehrjährigen Vergleich höchsten Jahreseinkommen über Fr. 34'361.- (1994) ausgegangen. 
2.1 Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber, das Valideneinkommen sei gestützt auf Einkünfte, die während bestimmter Zeitabschnitte der Jahre 1991, 1993 und 1994 erzielt worden seien, zu bemessen, indem die entsprechenden Beträge jeweils auf ein Jahr hochgerechnet würden. Die massgebenden Jahresverdienste beliefen sich demgemäss auf Fr. 65'415.- (1991), Fr. 56'832.- (1993) und Fr. 62'328.- (1994). 
2.1.1 Die geltend gemachten Beträge sind aktenwidrig, zumal der Auszug aus dem Individuellen Konto lediglich Einkommen in Höhe von Fr. 6447.- (1991), Fr. 23'450.- (1993) und Fr. 34'361.- (1994) ausweist. Abgesehen davon, dass in den oben angeführten Zahlen jeweils auch Spesenentschädigungen enthalten sind, welche die entsprechenden Betreffnisse in entsprechendem Umfang reduzieren, ist das in der Beschwerde vertretene Vorgehen, während einzelner Monate oder Wochen bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten Verdienst im Nachhinein auf ganze Jahre hochzurechnen, nicht angängig. Würde ein nur in solch begrenzten Zeitabschnitten angefallenes Einkommen auf ein Jahreseinkommen umgelegt, so führte dies zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung gegenüber jenen Versicherten, die während des ganzen Jahres ein gleichmässig tiefes Erwerbseinkommen erzielen. 
2.1.2 Ein auf dem ausgewiesenen Verdienst des Jahres 1994 beruhendes Valideneinkommen von Fr. 36'054.- (Erw. 2.3 hienach) ermöglicht dem Beschwerdeführer eine - wenn auch knappe - Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Ist auf Grund der Umstände des Einzelfalles anzunehmen, dass der Versicherte sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügte, so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; Urteil D. vom 31. Juli 2001, I 1/01, Erw. 4a; Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 208). Die im Individuellen Konto aufgeführten Einkünfte der vorangegangenen Jahre zeigen, dass sich der Beschwerdeführer stets mit vergleichsweise geringen Einkommen zufrieden gegeben und er beispielsweise nicht zu einem früheren Zeitpunkt im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit mehr verdient hatte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Schluss zuliessen, dass der Versicherte bis zu dem für den Einkommensvergleich primär massgebenden Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs (BGE 128 V 174; Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01, Erw. 3.1.1) das Ausmass seiner Erwerbstätigkeit als Gesunder erheblich ausgedehnt hätte (insofern anders der dem Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, veröffentlicht in: Plädoyer 2002 Nr. 3 S. 73, Erw. 4b/bb, zu Grunde liegende Sachverhalt). 
2.1.3 Nach dem Gesagten besteht kein Spielraum für die Annahme eines höheren Valideneinkommens, als es Beschwerdegegnerin und Vorinstanz ermittelten. 
2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die effektiven Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit grossenteils - möglicherweise mangels ordnungsgemässer Abrechnung - nicht in das Individuelle Konto eingeflossen seien. 
2.2.1 Zunächst drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob eine Bindung der Organe der Invalidenversicherung an den im Individuellen Konto erfassten Verdienst bestehe, und demgemäss ein Nachweis allfälliger weiterer, gegenüber den (Steuer-)Behörden undeklariert gebliebener Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von vornherein ausser Acht zu lassen sei. 
 
Im Bereich der Beitragserhebung verhält es sich in der Tat so, dass Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von den kantonalen Steuerbehörden auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer ermittelt und danach der Ausgleichskasse gemeldet werden (Art. 9 Abs. 3 AHVG, Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die entsprechenden Angaben sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV); die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers wird dadurch freilich nicht präjudiziert (vgl. BGE 121 V 83 Erw. 2c mit Hinweisen; AHI 1999 S. 204 f. Erw. 4b). Diese Ordnung ist aber nicht auf die Ermittlung der Grundlagen für die Invaliditätsbemessung übertragbar, bei welcher es stets um die möglichst genaue Abbildung eines hypothetischen Sachverhalts (hier des mutmasslichen Einkommens ohne Gesundheitsschaden) geht. Daher ist nicht zwingend allein auf ordnungsgemäss verabgabte und somit registrierte Einkünfte abzustellen. Die Gründe, weshalb diese allenfalls erheblich vom effektiv erzielten Verdienst abweichen - sei es, dass ein Versicherter sämtliche legalen Möglichkeiten zur Steueroptimierung ausgeschöpft oder dass er tatsächlich nicht alle Einkünfte und geldwerten Leistungen deklariert hatte - sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht von Bedeutung (vgl. dazu auch das Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, veröffentlicht in: Plädoyer 2002 Nr. 3 S. 73, Erw. 4b/aa). Somit dürfen die im Individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Regelfall als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden; hingegen können sie nicht als unabänderliche Grössen verstanden werden, die - im Sinne einer abschliessenden Beweiswürdigungsregel - eine keinem Gegenbeweis zugängliche Tatsachenvermutung schüfen. 
2.2.2 Die im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente sind jedoch nicht geeignet, den Einwand zu belegen, dass die im Individuellen Konto enthaltenen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht den tatsächlichen Werten entsprächen. Der Versicherte weist zwar Rechnungen aus dem Jahre 1994 über total Fr. 9172.35 vor. Diese vermögen jedoch die Annahme, dass der aus selbstständiger Erwerbstätigkeit resultierende Teil der AHV-beitragspflichtigen Einkünfte von Fr. 4607.- (1994) richtig erfasst worden ist, nicht umzustossen. Aus den fakturierten Bruttoeinkünften darf nicht auf das effektive Einkommen geschlossen werden, weil davon noch verschiedene Aufwandpositionen abzuziehen sind. Der Beschwerdeführer behauptet und belegt im Weitern nicht, inwieweit diese Rechnungen nicht bereits Gegenstand der Steuerveranlagung und damit der AHV-beitragsrechtlichen Erfassung gewesen sind. 
2.3 Dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die im Individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte des Jahres 1994 von Fr. 34'361.- abgestellt haben, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Dieses Einkommen wurde erzielt, bevor sich das vorbestehende Rückenleiden durch einen Unfall vom 23. August 1995 verschlimmerte. An sich hätte mit Blick auf die stark schwankenden Einkünfte des Beschwerdeführers auf den Durchschnitt mehrerer Jahre vor dem Unfall abgestellt werden können (vgl. ZAK 1985 S. 466). Der Heranzug des - im Mehrjahresvergleich - höchsten Einkommens wirkt sich daher zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2000 beträgt das Valideneinkommen Fr. 36'054.- (Fr. 34'361 x 106,5 : 101,5; vgl. Statistisches Jahrbuch 2002, S. 219 T 3.4.3.2 und 1997, S. 119 T 3.16b). 
3. 
Zu prüfen bleibt, ob auch die Festlegung des Invalideneinkommens einer Überprüfung standhält. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er sei gesundheitsbedingt nur in der Lage, die Tätigkeit als Taxifahrer jede zweite Woche wahrzunehmen. Dem steht die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit durch den Internisten Dr. med. H.________ vom 28. November 2000 entgegen, der den Beschwerdeführer als Taxichauffeur für 100 % arbeitsfähig hielt. Die Auffassung des Versicherten, der Arzt habe diese Aussage im Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 6. April 2001 widerrufen, wird durch den Wortlaut dieses Dokuments nicht bestätigt. Der Mediziner berichtete darin lediglich davon, dass ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er arbeite jede zweite Woche acht Stunden täglich. Jedoch kommt in dem Schreiben nicht zum Ausdruck, dass dieses Pensum eine medizinisch ausgewiesene reduzierte Leistungsfähigkeit widerspiegle. 
 
Die eingangs erwähnte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist auch mit den übrigen medizinischen Akten vereinbar. Aus diesen geht hervor, dass die somatoforme Schmerzstörung, obgleich psychischer Genese, eng an den Grad der - in der Tätigkeit als Taxifahrer stark reduzierten - körperlichen Belastung gebunden ist. So schloss der psychiatrische Sachverständige nicht aus, dass die Arbeitsfähigkeit, welche er mit Bezug auf leichtere Arbeiten im bisherigen Aufgabenbereich auf 75 % festsetzte, kurz- und mittelfristig "mit einer Umstellung des Berufsfelds auf eine leichtere, den Rücken weniger beanspruchende Arbeit verbessert werden" könne (Gutachten des Dr. med. A.________, Spital X.________, vom 28. September 1998). 
 
Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Aussicht gestellte Bericht der Arbeitgeberin, der Rückschlüsse auf den Grad der Arbeitsfähigkeit zulassen solle, wurde nicht eingereicht. Mit Blick auf die auch im Bereich der Sozialversicherung bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten der Parteien (BGE 119 V 349 Erw. 1a) ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen. So mag auch offen bleiben, ob es nach Massgabe der geänderten Praxis zur Einbringung neuer Akten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (BGE 127 V 353) prozessual überhaupt zulässig wäre, ein entsprechendes Dokument im vorliegenden Verfahren als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. 
3.2 Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers teilte der IV-Stelle am 31. Oktober 2000 mit, der Beschwerdeführer habe als Taxifahrer im Durchschnitt der Monate Juni bis Oktober 2000 ein Monatseinkommen von Fr. 1139.- erzielt. Die angeführte Zeitspanne umfasst auch die offensichtlich einkommensschwachen Monate August und September, sodass die Lohnangaben im Ansatz sicher nicht zu hoch ausgefallen sind. Der genannte Betrag entspricht jedoch nur einer während jeder zweiten Arbeitswoche ausgeübten Erwerbstätigkeit. Wie in Erw. 3.1 hievor dargelegt, findet eine derartige Einschränkung keine medizinische Grundlage. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG - unter anderem - nur dann massgeblich, wenn es einer zumutbaren, d.h. die Restarbeitsfähigkeit bestmöglich verwertenden Leistung entspricht (BGE 117 V 18 Erw. 2c/aa; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 4a, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 209). Dementsprechend muss das im Jahr 2000 anrechenbare massgebende Invalideneinkommen auf Fr. 2278.- pro Monat resp. Fr. 27'336.- pro Jahr verdoppelt werden. 
 
Dies gilt auch dann, wenn auf das vor Durchführung der beruflichen Eingliederung erstellte orthopädische Gutachten des Dr. med. C.________, Spital X.________, vom 3. November 1997 abgestellt wird, gemäss welchem die (bezogen auf die bisherige Tätigkeit zum damaligen Zeitpunkt bei 50 % liegende) Arbeitsfähigkeit bei geeigneter beruflicher Umstellung lediglich auf 75 % ansteigen könne. Denn das bei vollzeitlicher Beschäftigung angerechnete Invalideneinkommen erweist sich, weil zurückhaltend angesetzt, selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen mässigen Leistungseinbusse noch als realistisch. 
4. 
4.1 Wird das Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 27'336.- zu dem Valideneinkommen von Fr. 36'054.- in Beziehung gesetzt, so resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24,18 %. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses, hier am 7. Dezember 2000, gegeben war (vgl. auch Erw. 1 in fine und die dortigen Rechtsprechungsnachweise). Später eingetretene Tatsachen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte sich als Folge des Verkehrsunfalls vom 31. März 2001 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ergeben haben (vgl. das Zeugnis des Dr. med. H.________ vom 6. April 2001), so hat der Versicherte dafür bei der Beschwerdegegnerin ein neues Gesuch um Zusprechung einer Rente zu stellen (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV). 
5. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Bruno Habegger, Langenthal, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. Januar 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: