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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.14/2004 /sta 
 
Beschluss vom 29. Januar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Haag. 
 
Parteien 
X.________, Kläger, vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesrat, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Klage auf Schadenersatz und Genugtuung; 
Ausstand, 
 
Verwaltungsrechtliche Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft vom 2. Januar 2004. 
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht 
in die verwaltungsrechtliche Klage von X.________ vom 2. Januar 2004, in welcher er ein Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder und nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts, insbesondere die Bundesrichter der II. öffentlichrechtlichen Abteilung stellt, 
 
in Erwägung, 
dass der Kläger das Ausstandsbegehren damit begründet, dass die abgelehnten Richter ein unmittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten und zudem Tatsachen vorlägen, welche alle Mitglieder und nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts als befangen erscheinen liessen, 
dass der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung das Ausstandsgesuch der I. öffentlichrechtlichen Abteilung mitgeteilt hat, 
dass die Gegenpartei in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 OG nicht angehört wurde, 
dass nach der Rechtsprechung unter Umständen ein Ausstandsgrund gegeben sein kann, wenn eine so genannte Vorbefassung vorliegt, d.h. wenn sich der Richter schon zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst hat (vgl. BGE 120 Ia 82; 117 Ia 182 E. 3b S. 184), 
dass das Verfahren über den Ausstand von Gerichtspersonen nach der Rechtsprechung nicht dazu bestimmt ist, die Recht- oder Verfassungsmässigkeit eines früheren Urteils, an dem bestimmte Gerichtspersonen mitgewirkt haben, in Frage zu stellen und nur bei wiederholten, schweren Fehlern unter bestimmten Umständen eine Voreingenommenheit angenommen werden kann (BGE 116 Ia 14 E. 5a S. 19 f.), 
dass der Kläger den Ausstand aller Bundesrichter sowie einer ganzen Abteilung des Bundesgerichts verlangt und es unterlässt für jedes einzelne Mitglied einen konkreten Ausstandsgrund zu bezeichnen (BGE 105 Ib 301 E. 1a/b S. 303), 
dass demnach auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass damit die Angelegenheit der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zur weiteren Prüfung überwiesen werden kann (Art. 3 Ziff. 3 des Reglements für das Bundesgericht; SR 173.111.1), 
dass die Kosten des Ausstandsverfahrens zusammen mit dem Entscheid in der Sache verlegt werden können, 
 
im Verfahren nach Art. 26 OG beschlossen: 
1. 
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Angelegenheit wird der II. öffentlichrechtlichen Abteilung zur weiteren Prüfung überwiesen. 
3. 
Dieser Beschluss wird dem Kläger und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Januar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: