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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_64/2013 
 
Verfügung vom 29. Januar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Verom, 
Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 27. November 2012. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben des M.________ vom 25. Januar 2013, worin er den Rückzug seiner Beschwerde vom 21. Januar 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2012 erklärt, 
 
in Erwägung, 
dass der Rückzug der Beschwerde das Verfahren unmittelbar beendet, welches infolgedessen durch den Einzelrichter ohne Urteil zu erledigen ist (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass es sich rechtfertigt, von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Das Verfahren wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Januar 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle