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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_23/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel,  
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Storchen, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel.  
 
Gegenstand 
Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer 2008 und 2009, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. November 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 10. Januar 2014 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 27. November 2013 betreffend Steuererlass (kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2008 und 2009), 
in die Verfügung vom 13. Januar 2014, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens am 24. Januar 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2014, worin er erklärt, dass er sich seit dem 11. Januar 2014 im Ausland aufgehalten habe und erst in der Nacht zuvor zurückgekehrt sei, weshalb er das angefochtene Urteil erst jetzt schicke, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, erst am 25. Januar 2014 und damit nicht innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist (24. Januar 2014) nachgekommen ist, 
dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig eröffnet worden ist, 
dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion), 
dass in der Rechtsschrift vom 10. Januar 2014 ohne Vorbehalt eine Adresse in Basel angeführt war und die Verfügung vom 13. Januar 2014 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde, 
dass der Beschwerdeführer von dieser Verfügung erst am 25. Januar 2014 Kenntnis erhalten haben will, weil er unmittelbar nach Einreichung der Beschwerde ins Ausland verreist und erst in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2014 zurückgekehrt sei, 
dass sich indessen aus dem Dokument "Justificatif de distribution EPLJD" der Post ergibt, dass die am 14. Januar 2014 zur Abholung gemeldete Verfügung bereits am 20. Januar 2014 am Schalter ausgehändigt worden ist, 
dass selbst der behauptete Auslandaufenthalt angesichts der sich aus dem durch die Beschwerdeerhebung begründeten Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflicht des Beschwerdeführers, die Entgegennahme von gerichtlichen Sendungen zu gewährleisten (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 134 V 49 E. 4 S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399), nicht genügen würde, um die Zustellfiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG dahinfallen zu lassen, sodass die Auflageverfügung als mehrere Tage vor dem 24. Januar 2014 rechtsgültig zugestellt gilt, 
dass somit so oder anders die Säumnisfolge von Art. 42 Abs. 5 BGG Platz greift, 
dass im Übrigen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in Bezug auf den beschränkten Gegenstand des angefochtenen Urteils (verspätete Leistung des Kostenvorschusses ohne Fristwiederherstellungsgrund) nicht genügten, 
dass mithin mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller