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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_52/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Januar 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._______, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug; Urlaub, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Dezember 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer befindet sich im ordentlichen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Am 18. Juni 2012 stellte er ein Gesuch um begleiteten Hafturlaub. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich lehnte das Begehren am 11. Februar 2013 ab. Am 28. Mai 2013 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich einen Rekurs des Beschwerdeführers ab. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess eine Beschwerde des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2015 teilweise gut und hob die Verfügungen der Direktion vom 28. Mai 2013 und des Amts für Justizvollzug vom 11. Februar 2012 auf. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass über den Beschwerdeführer ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, das sich insbesondere zur Frage der Rückfallgefahr, damit zusammenhängend auch zur Fluchtgefahr und zu allfälligen Massnahmen zur Verbesserung seiner Legalprognose äussert. Zudem sei ein aktueller Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Pöschwies einzuholen (Urteil S. 18/19 E. 4.5). Das Verwaltungsgericht wies die Sache an das Amt für Justizvollzug zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung zurück. In Bezug auf die Frage, ob und inwieweit eine freiwillige deliktsorientierte Therapie oder eine andere Massnahme für den Beschwerdeführer geeignet sei, seine Legalprognose zu verbessern, wurde die Beschwerde abgewiesen, weil sich die Beantwortung der Frage aus dem einzuholenden Gutachten und den damit zusammenhängenden Abklärungen ergebe. Entsprechend erübrige sich die Einholung eines Berichts eines Universitätsinstituts zur Frage der Auswirkungen einer deliktsorientierten Therapie an einem psychisch gesunden Menschen (Urteil S. 19 E. 4.6). 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 sei teilweise aufzuheben. 
 
2.   
Die Beschwerde ans Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Im angefochtenen Entscheid wird die Angelegenheit zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und eines Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren somit nicht ab. Da sich das Gutachten auch zu allfälligen Massnahmen zur Verbesserung der Legalprognose äussern muss, ist das Verfahren auch in Bezug auf die Frage, ob und inwieweit eine freiwillige deliktsorientierte Therapie geeignet ist, die Legalprognose des Beschwerdeführers zu verbessern, nicht abgeschlossen. Dass einer der Ausnahmefälle von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG vorliegen würde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Januar 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn