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[AZA] 
I 295/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger und neben- 
amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 29. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
D.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. M.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1958 geborene, als selbstständigerwerbender 
Bauhandwerker tätige D.________ erlitt am 16. Juni 1993 bei 
einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma der Hals- 
wirbelsäule. Im Anschluss an den Unfall klagte er über 
Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel und war bis zum 
19. Juli 1993 vollständig und ab 20. Juli 1993 zu 50 % 
arbeitsunfähig. Ab Juni 1994 traten Konzentrations- und 
Gedächtnisstörungen sowie eine vermehrte Müdigkeit auf. Die 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche 
für die Heilbehandlung aufgekommen war, schloss den Fall 
auf den 29. Februar 1996 ab und sprach dem Versicherten mit 
Verfügung vom 12. Februar 1996 eine Invalidenrente auf 
Grund einer Invalidität von 50 % ab 1. März 1996 sowie eine 
Integritätsentschädigung auf Grund eines Integritätsscha- 
dens von 10 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 
12. Juli 1996 festhielt. Gegen diesen Entscheid reichte 
D.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des 
Kantons Zürich und gegen dessen abweisenden Entscheid vom 
31. März 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidge- 
nössischen Versicherungsgericht ein mit dem Hauptantrag, es 
sei ihm eine Invalidenrente von 67,7 % und eine Integri- 
tätsentschädigung von 40 % zuzusprechen. Mit Urteil vom 
heutigen Tag hat das Eidgenössische Versicherungsgericht 
die Beschwerde bezüglich der Invalidenrente abgewiesen und 
bezüglich der Integritätsentschädigung in dem Sinne gut- 
geheissen, dass die Sache zur Vornahme ergänzender Abklä- 
rungen und zur Neubeurteilung an die SUVA zurückgewiesen 
wurde. 
    Am 12. Juni 1994 hatte sich D.________ auch zum Bezug 
von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die 
IV-Stelle des Kantons Zürich traf nähere Abklärungen und 
sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 1994 eine 
halbe einfache Invalidenrente mit Zusatzrente für die 
Ehefrau und Kinderrenten zu (Verfügung vom 20. September 
1996). 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher 
D.________ die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen 
liess, wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons 
Zürich mit Entscheid vom 31. März 1999 abgewiesen. 
 
    C.- D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefoch- 
tenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung vom 20. Sep- 
tember 1996 sei ihm auf der Grundlage eines 66 2/3 % über- 
steigenden Invaliditätsgrades eine ganze Invalidenrente 
zuzusprechen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich und das 
Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehm- 
lassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im angefochtenen Entscheid werden die für den 
Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung in der Inva- 
lidenversicherung geltenden Regeln zutreffend dargelegt, 
sodass darauf verwiesen werden kann. Dies gilt auch be- 
züglich der im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen 
Rechtsprechung zur Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs 
in der Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfall- 
versicherung und der Militärversicherung und den daraus 
abgeleiteten Regeln zur Koordination der Invaliditätsbe- 
messung in diesen Versicherungen. 
 
    2.- Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass 
im vorliegenden Fall auf die im Rahmen der obligatorischen 
Unfallversicherung erfolgte Invaliditätsbemessung abge- 
stellt werden kann, weil die Erwerbsfähigkeit des Beschwer- 
deführers ausschliesslich durch Unfallfolgen beeinträchtigt 
ist und im Rahmen der Unfallversicherung eine auf eingehen- 
den Abklärungen beruhende Invaliditätsbemessung stattge- 
funden hat, welche im Ergebnis zu bestätigen ist. Danach 
übersteigt die Invalidität des Beschwerdeführers weder im 
Rahmen der bisherigen Tätigkeit als selbstständiger Bau- 
handwerker noch unter Berücksichtigung einer zumutbaren un- 
selbstständigen Tätigkeit insbesondere im gelernten Beruf 
als Elektromonteur den von der SUVA angenommenen Grad von 
50 %. 
    Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht 
wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die Be- 
gründung erschöpft sich in einer Wiederholung der im Ver- 
fahren betreffend Leistungen der obligatorischen Unfallver- 
sicherung erhobenen Einwendungen, weshalb auf die entspre- 
chenden Erwägungen im Urteil über den Anspruch auf eine 
Invalidenrente der Unfallversicherung (U 175/99) verwiesen 
werden kann. Daraus folgt in Bezug auf das vorliegende Ver- 
fahren, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine halbe 
Rente zugesprochen werden kann, weil keine Invalidität von 
mindestens zwei Dritteln besteht. Weiterer Abklärungen, wie 
sie der Beschwerdeführer beantragt, bedarf es nicht. 
 
    3.- Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen die lange 
Verfahrensdauer vor dem kantonalen Versicherungsgericht. 
Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde liegt jedoch nicht vor. 
Mangels eines Rechtsschutzinteresses wäre darauf auch nicht 
einzutreten (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 29. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: