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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_138/2012 
 
Urteil vom 29. Februar 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Stationäre Massnahme; Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Dezember 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz wies die Beschwerde von X.________ betreffend seine Einweisung in das Alters- und Pflegeheim A.________ zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme ab und sprach ihm keine Parteientschädigung zu. Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Die Nichtausrichtung einer solchen sei eine "Unterlassung von Hilfeleistung an ihn". Aus dieser Behauptung ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte resp. weshalb die Vorinstanz ihn als unterliegende Partei hätte entschädigen müssen. Die Eingabe erfüllt die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Februar 2012 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill