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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_15/2010 
 
Urteil vom 29. März 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde A.________, handelnd durch den Gemeinderat, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Zehnder. 
 
Gegenstand 
Erschliessungsabgaben, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau vom 20. Oktober 2009. 
 
Erwägungen: 
Im Zusammenhang mit einer Baubewilligung für eine Überbauung verpflichtete der Gemeinderat A.________ die X.________ AG mit Verfügung vom 21. Juli 2008 zur Bezahlung von Hausanschlussgebühren, von Baustrom sowie eines Akontos für definitive Anschlussgebühren. Über die dagegen erhobene Beschwerde der X.________ AG fällte die Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau am 20. Oktober 2009 ein Urteil, gegen welches die X.________ AG, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, am 8. Januar 2010 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichte. Im Rahmen des Schriftenwechsels regt die Vorinstanz, unter Hinweis auf das mittlerweile ergangene und eröffnete Urteil 2C_390/2009; 2C_391/ 2009 vom 14. Januar 2010, an, die Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu überweisen. 
 
Im von der Vorinstanz erwähnten Urteil vom 14. Januar 2010 hat das Bundesgericht erkannt, dass es sich bei der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau nicht um ein oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG handelt, weshalb gegen von ihm gefällte Urteile die Beschwerde ans Bundesgericht nicht offenstehe; es trat auf Beschwerden gegen zwei Urteile jener Behörde nicht ein und überwies diese zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Vorliegend anders zu verfahren besteht kein Anlass, namentlich nicht angesichts der von der Vorinstanz erwähnten, mittlerweile im Kanton getroffenen Anpassungen. 
 
Die vorliegende Beschwerde vom 8. Januar 2010 ist mithin offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Sie ist dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zur weiteren Behandlung zu überweisen. 
 
Bei diesem Prozessausgang und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Beschwerde wird zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überwiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Schätzungskommission nach Baugesetz des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. März 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller