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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_178/2010 
 
Urteil vom 29. März 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Januar 2010 (UK090329). 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Da der Beschwerdeführer es unterlassen hatte, der Beschwerde den angefochtenen Entscheid beizulegen, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 11. Februar 2010 aufgefordert, den Mangel bis zum 1. März 2010 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Darauf reagierte der Beschwerdeführer zwar, er legte seinem Schreiben vom 15. Februar 2010 den angefochtenen Entscheid aber nicht bei. Der erneuten Aufforderung des Bundesgerichts vom 18. Februar 2010 zur Einreichung des angefochtenen Entscheids bis 1. März 2010 unter Androhung des Nichteintretens kam der Beschwerdeführer nicht nach; er meldete sich innert Frist nicht mehr. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. März 2010 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill