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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_207/2010 
 
Urteil vom 29. März 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
D.________, 
vertreten durch Gewerkschaft Unia Oberwallis, Bahnhofstrasse 4, 3930 Visp, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit zwei Verfügungen vom 7. April 2008 den Anspruch des 1951 geborenen D.________ auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ablehnte, 
dass das Bundesverwaltungsgericht die von D.________ gegen diese Entscheide eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 21. Januar 2010 in dem Sinne teilweise guthiess, dass es die Verfügung vom 7. April 2008 betreffend berufliche Massnahmen aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies, während es das Rechtsmittel im Übrigen abwies, 
dass die IV-Stelle Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, in teilweiser Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass sie im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Neuabklärung und der Abklärung des neuerlichen Rentengesuches des Versicherten nicht an das vorinstanzlich festgestellte hypothetische Einkommen ohne Invalidität gebunden ist, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraussetzt, wobei das Interesse aktuell und praktisch zu sein hat (Urteile 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4 S. 286 f.), 
dass die IV-Stelle kein derartiges schutzwürdiges Interesse an der beantragten Änderung des vorinstanzlichen Entscheides, d. h. kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse an einer nicht anspruchserheblichen Neuermittlung des Invaliditätsgrades geltend machen kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 299/93 vom 25. März 1994), nachdem sie sich in ihrer Beschwerde damit begnügt, die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens anzufechten, 
dass dieser Aspekt selbst gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin erst zu einem späteren Zeitpunkt relevant werden könnte, wenn entweder die annähernde Gleichwertigkeit einer Tätigkeit bei der Prüfung der Umschulung oder der Rentenanspruch erneut zu beurteilen wäre, wobei die Vorinstanz diesbezüglich (vgl. E. 4.9 des angefochtenen Entscheides) der IV-Stelle aus prozessualen Gründen keine verbindlichen Vorgaben machen durfte, beschränkt sich doch die Prüfungszuständigkeit des Gerichts auf die Verhältnisse, wie sie bis zum Verfügungserlass eingetretenen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 S. 223, 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen), 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. März 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer