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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_49/2011 
 
Urteil vom 29. März 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, 
Appellationshof, 1. Zivilkammer, 
Postfach 7475, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (für eine Appellation gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid). 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für seine Appellation gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid über Fr. 14'231.10 (nebst Zins) abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- innerhalb von 10 Tagen aufgefordert hat, 
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Entscheid vom 16. Februar 2011 erwog, das Verfahren richte sich noch nach bisherigem Prozessrecht, die Prozesskostenvorschusspflicht des unterhalts- und beistandspflichtigen Ehegatten einer prozessführenden Partei gehe der unentgeltlichen Rechtspflege vor, demzufolge habe der verheiratete Beschwerdeführer, der die unentgeltliche Rechtspflege beantrage, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Familie umfassend offenzulegen und zu belegen, nachdem dies der Beschwerdeführer (trotz zweimaliger Aufforderung) unterlassen und damit die Abklärung der finanziellen Situation beider Ehegatten verunmöglicht habe, sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Substantiierung der Prozessarmut abzuweisen, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von einer so pauschalen wie unverständlichen Berufung auf eine angeblich "komplett" fehlende Begründung) keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 16. Februar 2011 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. März 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann