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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_793/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. März 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Genner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marisa Bützberger, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 15. Juli 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1967), italienischer Staatsangehöriger, kam am 21. Januar 1973 in die Schweiz und besuchte hier die obligatorischen Schulen. Am 31. Januar 1988 kehrte er nach Italien zurück, worauf seine Niederlassungsbewilligung erlosch. Am 12. Juni 1994 reiste er wieder in die Schweiz ein und heiratete am 1. Juli 1994 die hier niederlassungsberechtigte italienische Staatsangehörige B.________. A.________ erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Der gemeinsame Sohn C.________ wurde 1994 geboren. Seit 2011 lebt A.________ von seiner Frau und seinem Sohn getrennt. 
 
A.a. A.________ ist strafrechtlich folgendermassen in Erscheinung getreten:  
 
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 7. September 1995: Gefängnisstrafe von 21 Tagen und Busse von Fr. 500.-- wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und Lenkens eines Personenwagens trotz Entzugs des Lernfahrausweises; 
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. März 1998: Bedingte Haftstrafe von 21 Tagen und Busse von Fr. 200.-- wegen Fahrens ohne Führerausweis und Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes; 
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2000: Gefängnisstrafe von 45 Tagen und Busse von Fr. 500.-- wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises, Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung; 
- Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. April 2004: Bedingte Haftstrafe von zehn Tagen wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Januar 2006: Bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Fahrens ohne Führerausweis und Verletzung von Verkehrsregeln; 
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. September 2012: Bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und 48 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises, wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz; 
- Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014: Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben im Umfang von 12 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren, und Busse von Fr. 500.-- wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen zwischen ca. Ende 2011 und 14. Januar 2013), sowie wegen versuchter Nötigung und wegen Drohung (begangen ab 20. April 2013). 
Aufgrund seiner Straffälligkeit war A.________ am 7. November 1995, am 14. Mai 1998 und am 25. Oktober 2000 ausländerrechtlich verwarnt worden. 
 
A.b. Von Februar 2001 bis März 2008 und von Juni 2008 bis Juni 2013 musste A.________ von der Sozialhilfe mit insgesamt Fr. 324'345.-- unterstützt werden.  
 
B.  
Nachdem ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätiger abgewiesen worden war (Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 20. März 2013, bestätigt durch den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. April 2014), beantragte A.________ am 20. Juni 2013 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 15. Oktober 2014 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 20. Februar 2015; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2015). 
 
C.  
A.________ erhebt am 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht oder an das Migrationsamt zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf Vernehmlassung, und das Staatssekretariat für Migration beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat am 26. Januar 2016 repliziert. 
Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2015 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Entscheid eines letztinstanzlichen kantonalen Gerichts betreffend die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich als Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats - unter Verweis auf seine Arbeitstätigkeit seit Oktober 2014 - sinngemäss auf Art. 6 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681). Dieser Anspruch kommt grundsätzlich in Betracht, so dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Urteils zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind von dieser Bestimmung nicht erfasst, da sie von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein können (Urteile 2C_562/2015 vom 15. Januar 2016 E. 1.4; 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 1.2 mit Hinweis); sie sind in jedem Fall unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).  
Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. So kann sich die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht auf Tatsachen stützen, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gebildet hatten, wenn die Vorinstanz ein neues rechtliches Argument anführt, mit dem die Partei zuvor nicht konfrontiert worden war (vgl. Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.4.2). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger; auf ihn findet das FZA Anwendung. Zunächst ist zu prüfen, ob ein freizügigkeitsrechtlicher Bewilligungsanspruch ausserhalb des Familiennachzugs besteht. 
 
3.1. Die Angehörigen eines Staates, der Vertragspartei des FZA ist, haben grundsätzlich das Recht, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie haben ferner das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben oder nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr dort zu bleiben, um sich eine Beschäftigung zu suchen, und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, sofern dies erforderlich ist, um von den ihrer beruflichen Befähigung entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen im Hinblick auf ihre Einstellung zu treffen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA).  
Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Ein Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht (Art. 6 Abs. 2 erster Satz Anhang I FZA; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203]). 
Nach der Rechtsprechung lässt weder unfreiwillige Arbeitslosigkeit noch der Umstand, dass eine Person Temporärarbeit leistet, die Arbeitnehmereigenschaft entfallen (BGE 141 II 1 E. 3.2.1 S. 7 f.). 
 
3.2. Die Vorinstanz verneint die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser habe nicht belegt, dass er sich aktuell noch in einem Arbeitsverhältnis befinde. Gemäss den Akten habe der letzte Einsatz des Beschwerdeführers am 5. Januar 2015 begonnen und weniger als drei Monate gedauert. Damit entfalle die Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so dass die Beschwerde schon deshalb abzuweisen wäre.  
 
3.3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hatte keine Veranlassung, im Verfahren vor der Vorinstanz weitere Nachweise seiner Arbeitstätigkeit zu erbringen, denn die Sicherheitsdirektion hatte in ihrem Entscheid vom 20. Februar 2015 die Arbeitnehmereigenschaft bejaht. Die Grundlagen des Rechts auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit im Rahmen des FZA werden in diesem Entscheid einlässlich dargelegt. Sodann wird gestützt auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit September 2013 über verschiedene Personalvermittlungsagenturen in wechselnden Einsatzbetrieben ohne grössere Unterbrüche im Vollzeitpensum als Maler gearbeitet hat, der zutreffende Schluss gezogen, dass dieser eine auf Dauer angelegte und beständige Erwerbstätigkeit ausübt und somit zumindest Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 6 Abs. 2 erster Satz Anhang I FZA hat.  
In seiner Beschwerde an die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsdirektion den Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung grundsätzlich bejaht hatte. Zudem hatte er (in einem jeweils anderen Zusammenhang) die Lohnabrechnung vom 6. Februar 2015 (betreffend Lohn für Januar 2015) und die Arbeitsbestätigung der Gipser- und Malergenossenschaft U.________ vom 13. März 2015 eingereicht. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt haben soll, wie ihm die Vorinstanz vorwirft. Die nunmehr vor Bundesgericht zusätzlich eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2015 bis Juni 2015 bilden vor diesem Hintergrund zulässige (unechte) Noven; einzig die Lohnabrechnung für Juli 2015, datiert am 6. August 2015, ist als echtes Novum von vornherein unzulässig (vgl. E. 2.3). 
Die Feststellungen der Sicherheitsdirektion bezüglich der Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers seit September 2013 finden ihre Stütze in den Akten, weshalb darauf abzustellen und folglich die Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist somit grundsätzlich gegeben, wobei offen bleiben kann, ob eine Bewilligung nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA (EU/EFTA-B-Bewilligung) oder nach Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA (EU/EFTA-L-Bewilligung) zu erteilen wäre. 
 
4.  
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AuG gilt das AuG (SR 142.20) für den Beschwerdeführer als Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft nur soweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht. Der Widerruf bzw. die Nichterteilung von Bewilligungen ist im FZA nicht geregelt, so dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestützt auf Art. 60-68 AuG angeordnet werden. Dasselbe ergibt sich aus Art. 24 VEP
Die Prüfung, ob dem Beschwerdeführereine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA verweigert werden darf, erfolgt in zwei Etappen: Ist einer der in Art. 62 AuG niedergelegten Widerrufsgründe erfüllt und ist die Massnahme verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG und (gegebenenfalls) Art. 8 Ziff. 2 EMRK, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, inwiefern das FZA zusätzliche Schranken auferlegt (vgl. Urteile 2C_159/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.3; 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 4; 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 3.2 S. 181). 
 
5.  
Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG ist durch die Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe zweifellos erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Zu prüfen ist zunächst, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 1995 und 2013 in regelmässigen Abständen straffällig und insgesamt siebenmal verurteilt, wobei er immer wieder rückfällig wurde und die Schwere der Taten zunahm. Nach drei Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten von unterschiedlicher Schwere beging der Beschwerdeführer - trotz dreimaliger Verwarnung - ein Betäubungsmitteldelikt (Übertretung). Wenig später kamen eine einfache Körperverletzung und wiederum Strassenverkehrsdelikte hinzu. Zwischen 2006 und 2012 verhielt sich der Beschwerdeführer offenbar gesetzeskonform. Dann aber beging er erneut Strassenverkehrsdelikte und ein Betäubungsmitteldelikt (Vergehen). Schliesslich erfolgte die verfahrensauslösende Verurteilung, der wiederum Betäubungsmitteldelikte (teilweise in qualifizierter Form) sowie versuchte Nötigung und Drohung zugrunde lagen.  
Durch die wiederholte Delinquenz hat sich der Beschwerdeführer unbelehrbar gezeigt und eine grosse Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung an den Tag gelegt. Insbesondere der Handel mit Kokain, die Körperverletzung und die Drohung wiegen schwer. Die   Tatsache, dass die Betäubungsmitteldelinquenz teilweise mit der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers zusammenhing, gebietet zwar, die in diesem Bereich grundsätzlich strenge Praxis (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.) etwas zu relativieren. Der Beschwerdeführer weist insofern zu Recht darauf hin, dass Drogendelinquenz aus rein finanziellen Motiven ein höheres ausländerrechtliches Verschulden impliziert als Drogendelinquenz, welche der Sucht entspringt (vgl. Urteile 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.2; 2C_625/2007 vom 2. April 2008 E. 8.2). Indessen liegt darin, dass die Vorinstanz diesen Aspekt nicht berücksichtigt hat, keine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV, wie der Beschwerdeführer moniert. Denn die gebotene Relativierung des ausländerrechtlichen Verschuldens wirkt sich hier im Gesamtkontext nur geringfügig aus. Wegen der zahlreichen Vorstrafen, der Wirkungslosigkeit der Verwarnungen, der zunehmende Schwere der Delikte und der Höhe der verfahrensauslösenden Strafe ist das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts gleichwohl als erheblich einzustufen. Dieses Interesse wird noch verstärkt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in beträchtlichem Umfang mit Sozialhilfegeldern unterstützt werden musste. 
 
5.2. Das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz leitet sich hauptsächlich aus der langen Aufenthaltsdauer her. Der Beschwerdeführer kam im Alter von fünf Jahren in die Schweiz und lebte seither - mit einem Unterbruch von sechs Jahren im Erwachsenenalter - hier, wo er auch eine Familie gründete. Bei dieser Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verwurzelt ist. Die Nichterteilung der Bewilligung trifft ihn, der einen grossen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, relativ hart. Indessen hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Erwachsener vier Jahre in Italien gelebt, was die Wiedereingliederung erleichtern dürfte. Ob er - wie die Vorinstanz annimmt - sechs Jahre in Italien verbracht hat oder nur deren vier, wie er geltend macht, ist für die Frage der Wiedereingliederung nicht von entscheidender Bedeutung. Es kann daher offen bleiben, ob die Vorinstanz in willkürlicher Weise davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe während seiner Abwesenheit von der Schweiz ausschliesslich in Italien gelebt. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland gut kennt und sich dort zurechtfinden kann. Die in der Schweiz erworbene Berufserfahrung als Maler wird ihm dabei zugute kommen. Umgekehrt ist der Beschwerdeführer beruflich in der Schweiz nicht in einer Weise etabliert, welche die Aufgabe der Tätigkeit unzumutbar erscheinen liesse. Auch familiär ist der Beschwerdeführer nicht gebunden, da er seit 2011 von seiner Frau getrennt lebt und sein Sohn im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils bereits erwachsen war. Die Rückkehr nach Italien kann ihm somit zugemutet werden.  
 
5.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht aufzuwiegen vermag. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.  
 
6.  
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Bewilligung vor Art. 5 Anhang I FZA standhält. 
 
6.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. L 56 vom 4. April 1964 S. 850, nachfolgend: RL 64/221/EWG) - auf welche Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist - darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Art. 3 Abs. 2 RL 64/221/EWG können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Die RL 64/221/EWG wurde durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff., nachfolgend: RL 2004/38/EG) aufgehoben. Die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben sind nun in Art. 27-33 RL 2004/38/EG niedergelegt.  
 
6.2. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass ausser der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri Randnr. 66). Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die Bejahung einer Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit weiter delinquieren wird; ebensowenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat besteht. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind (BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; Urteile 2C_388/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3.1; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.1; 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2).  
Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt praxisgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA dar. Angesichts der grossen sozialen und wirtschaftlichen Gefahr, welche von der Drogensucht für die Menschheit ausgeht, können Betäubungsmitteldelikte eine Wegweisung auch im Bereich der Freizügigkeit rechtfertigen (vgl. Urteil 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3; ferner BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f. und Urteil des EuGH vom 29. April 2004 C-482/01 und C-493/01 Orfanopoulos und Oliveri Randnr. 67). 
 
6.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ab Ende 2011 bis Januar 2013 einer Vielzahl von Personen auf dem Gebiet der Stadt V.________ Kokain verkauft; zudem hat er selbst von ca. Oktober 2009 bis November 2012 Kokain konsumiert. Das Bezirksgericht Zürich stützte den Schuldspruch wegen des Kokainhandels auf Art. 19 Abs. 1 BetmG (SR 812.121) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wonach der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird (womit eine Geldstrafe verbunden werden kann), wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Der Beschwerdeführer hat sich somit einer qualifizierten Form der Betäubungsmitteldelinquenz schuldig gemacht. Im April 2013 bedrohte er einen Bekannten wegen angeblich geschuldeten Fr. 1'000.-- mehrmals mit dem Tod, um seinen Anwalt für das migrationsrechtliche Verfahren bezahlen zu können. Sein eigener Sohn war massgeblich an der Straftat beteiligt. Das skrupellose Vorgehen in Verbindung mit den zahlreichen Vorstrafen erlaubt keine günstige Legalprognose, zumal die verfahrensauslösenden Straftaten im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nur zweieinhalb Jahre ("Drogenhandel") bzw. wenig mehr als zwei Jahre (versuchte Nötigung und Drohung) zurücklagen. Diese Zeitspanne erlaubt es nicht, eine Rückfallgefahr auszuschliessen, umso weniger, als in der Vergangenheit drei Verwarnungen wirkungslos geblieben waren und die Schwere der Straftaten zugenommen hatte. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs bedeutet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass keine Rückfallgefahr besteht. Vielmehr kann ihm entgegengehalten werden, dass das Strafgericht von der Möglichkeit, die Strafe ganz aufzuschieben (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht hat. Zudem wurde für den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe eine Probezeit von vier Jahren festgesetzt, was nicht auf eine günstige Prognose schliessen lässt. Diese Elemente in Verbindung mit einer Gesamtbetrachtung der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers lassen einen Rückfall als durchaus wahrscheinlich erscheinen. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer hinreichend schweren und aktuellen Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu Recht bejaht.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner