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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_910/2017  
 
 
Urteil vom 29. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 2. November 2017 (VBE.2017.387). 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Leistungsanspruch des 1961 geborenen A.________ mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 verneint hatte, meldete sich der Versicherte im Dezember 2012 erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle lehnte das Rentengesuch mit Verfügung vom 20. März 2017 mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades wiederum ab. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 2. November 2017 ab. 
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Überdies sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Schliesslich sei das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im kantonalen Verfahren von Fr. 2'100.- auf Fr. 3'987.05 zu erhöhen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit die Rechtsvertreterin die vorinstanzliche Festsetzung ihrer amtlichen Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das kantonale Verfahren hätte anfechten und ein höheres Honorar durchsetzen wollen, hätte sie in eigenem Namen an das Bundesgericht gelangen müssen (BGE 132 V 200 E. 5.1.4 S. 205). Das aber hat die Anwältin des Beschwerdeführers nicht getan. Worin das schützenswerte Interesse ihres Mandanten an der Erhöhung der Entschädigung seiner amtlichen Rechtsvertreterin bestehen könnte, vermag nicht einzuleuchten. Denn damit würde auch der Betrag erhöht, den der Beschwerdeführer gegebenenfalls dem Staat zurückzuzahlen hätte, soweit diesem nach dem kantonalen Recht ein Nachforderungsanspruch zusteht (Urteil 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 III 520). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als damit eine Erhöhung des der Anwältin des Beschwerdeführers zugesprochenen amtlichen Honorars verlangt wird. 
 
 
2.   
Die Streitsache kann ohne Schriftenwechsel entschieden werden, weshalb die in der Beschwerde beantragte Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels von vorneherein ausscheidet (Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
3.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. 
 
4.   
Vorinstanz und IV-Stelle haben die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
5.   
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 3) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten der Dres. B.________ (Psychiater) und C.________ (Orthopädischer Chirurg und Traumatologe) vom 21. Juli 2015 zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz lange hingezogener depressiver Episode mittelgradiger Ausprägung und eines panvertebralen Schmerzsyndroms nach wie vor ganztägig einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit mit einem Leistungsvermögen von 80 % nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der Beschwerdeschrift werden praktisch ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht von vornherein entzogen sind. 
So hat die Vorinstanz u.a. auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dipl. med. D.________ vom 9. Oktober 2015 abgestellt, wonach ein Vitamin-D-Mangel keinen Gesundheitsschaden mit IV-Relevanz darstelle, solange noch keine schwerwiegenden Folgen eingetreten seien, "wie es beim Versicherten anhand der radiologischen Befunde aus fachorthopädischer [...] Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann". Der Verzicht auf Weiterungen im Hinblick auf den Vitamin-D-Mangel verletzt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls kein Bundesrecht. Dasselbe gilt mit Bezug auf den weiteren Verzicht des kantonalen Gerichts, das nach den früheren beweisrechtlichen Regeln erstellte bidisziplinäre SMAB-Gutachten in irgendeiner Weise ergänzen zu lassen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309; Urteil 9C_78/2017 vom 26. Januar 2018 E. 6.3). 
 
6.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
7.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der FUTURA Vorsorgestiftung, Brugg AG, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger