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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_173/2013 
 
Urteil vom 29. Mai 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. April 2013 des Vizepräsidenten der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Am 31. Mai/1. Juni 2012 verurteilte das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt X.________ erstinstanzlich unter anderem wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (infolge des Angriffs mit einem Messer), mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Raubes und weiteren Straftatbeständen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Insbesondere weil diese Straftaten im Zusammenhang mit der Abhängigkeit von X.________ von Betäubungsmitteln stehen, ordnete das Gericht zugleich eine stationäre therapeutische (psychiatrische) Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB an. X.________ focht dieses Urteil mit Berufung an, namentlich mit der Begründung, bei dem ihr vorgeworfenen Tötungsversuch in Notwehr gehandelt zu haben. 
Zur Sicherung des Strafvollzugs bis zum Eintritt in den Massnahmenvollzug ordnete das Amtsgericht überdies gleichzeitig die Fortführung folgender Massnahmen an, die bereits früher vom Haftgericht strafprozessual verfügt worden waren: Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe unter Wahrnehmung der vereinbarten Termine und Einhaltung von Weisungen, psychotherapeutische Behandlung, Befolgung der Methadonabgabe. 
A.b Am 2. Juli 2012 ordnete der Präsident des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt die Festnahme von X.________ an. Diese wurde am 6. Juli 2012 verhaftet. Am 8. Juli 2012 beschloss das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt die Anordnung von Sicherheitshaft, ohne deren Dauer zeitlich festzulegen. Mit Urteil vom 24. Juli 2012 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, eine dagegen erhobene Beschwerde von X.________ hinsichtlich der Frage der Geltungsdauer gut, wies sie im Übrigen aber ab. Am 12. September 2012 hiess das Bundesgericht eine dagegen eingereichte Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Obergerichts auf und ordnete an, X.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, der Widerruf von Ersatzmassnahmen und deren Ersetzung durch Sicherheitshaft setzten neue Umstände voraus, die sich nach der Anordnung der Ersatzmassnahmen ergeben hätten und die eine erneute Inhaftierung erforderten. Solche neuen Umstände lägen nicht vor. Ergänzend hielt das Bundesgericht fest, die Anordnung von Sicherheitshaft falle jedoch wieder in Betracht, sollte sich X.________ nicht strikt an ihre Auflagen halten oder sonst ein - genügend erstelltes - Risikoverhalten zeigen (Urteil 1B_473/2012). 
 
B. 
B.a Nachdem X.________ mehrmals Termine bei der Bewährungshilfe sowie beim Psychiater nicht eingehalten hatte, wurde sie mit Verfügungen des Obergerichts vom 19. November und 6. Dezember 2012 verwarnt und es wurde ihr in Aussicht gestellt, dass sie erneut in Sicherheitshaft genommen werden könnte, falls sie sich nicht zuverlässig an die Auflagen halte. Am 9. April 2013 informierte die Bewährungshilfe das Obergericht darüber, dass X.________ keinen Sinn mehr sehe, die Bewährungshilfe weiterzuführen. Mit Mail vom gleichen Tag teilte X.________ dem Obergericht sinngemäss dasselbe mit. Das Obergericht antwortete, sie müsse sich strikt an die Auflagen halten, ansonsten Sicherheitshaft angeordnet werde. Im Verlaufsbericht vom 12. April 2013 hielt der behandelnde Psychiater fest, X.________ habe nur fünf von elf Terminen eingehalten, weshalb eine weitere Zusammenarbeit nicht erwünscht sei. Eine ambulante psychiatrische Behandlung mache aus seiner Sicht ohnehin keinen Sinn mehr. Zu begrüssen wäre vielmehr eine stationäre Suchtbehandlung. Immerhin gebe es keine Hinweise auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung. 
B.b Am 17. April ordnete die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Festnahme von X.________ an. Nachdem sie am 18. April 2013 festgenommen worden war, verfügte noch am gleichen Tag das Gerichtspräsidium der Strafkammer des Obergerichts die Sicherheitshaft über X.________. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Mai 2013 an das Bundesgericht beantragt X.________, die Verfügung der Strafkammer des Obergerichts vom 18. April 2013 aufzuheben, die am 31. Mai/1. Juni 2012 angeordneten Ersatzmassnahmen weiterzuführen und sie umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Überdies ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung wird im Wesentlichen die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie ein Verstoss gegen Art. 237 StPO und Art. 31 BV geltend gemacht. 
 
D. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Stellungnahmen verzichtet. Beide weisen darauf hin, dass die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht auf den 17. Mai 2013 angesetzt sei. 
 
E. 
X.________ hat auf weitere Äusserungen verzichtet. 
 
F. 
Am 23. Mai 2013 ging beim Bundesgericht die Faxkopie eines Beschlusses der Strafkammer des Obergerichts vom gleichen Tag ein, wonach über X.________ zusammen mit der Urteilseröffnung in der Sache Sicherheitshaft angeordnet wird. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid hat den Widerruf strafprozessualer Ersatzmassnahmen unter gleichzeitiger Anordnung von Sicherheitshaft während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht zum Gegenstand (vgl. Art. 232 und 237 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 232 Abs. 2 zweiter Satz StPO i.V.m. Art. 80 BGG). Die Beschwerdeführerin nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und ist als direkt betroffene Adressatin des angefochtenen Entscheides nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. 
 
1.2 Zwar wurde die Haftgrundlage und die hier angefochtene Verfügung inzwischen durch den neuen Entscheid des Obergerichts vom 23. Mai 2013 abgelöst. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde aber nicht zurückgezogen, und sie hat, nicht zuletzt mit Blick darauf, dass sie sich weiterhin in Haft befindet, grundsätzlich weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Prüfung der Frage, ob die Haftanordnung bzw. die Sicherheitshaft vom 18. April bis zum 23. Mai 2013 bundesrechtskonform erfolgte. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2.1 S. 178 f.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 1). Streitobjekt ist allerdings nur die Haftverfügung vom 18. April 2013. Zur neuen Haftanordnung vom 23. Mai 2013 hat sich das Bundesgericht nicht zu äussern, was freilich auch die Beschwerdeführerin nicht geltend macht. 
 
1.3 Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
2.1 Nach Art. 232 StPO lässt die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die in Haft zu setzende Person unverzüglich vorführen und hört sie an, wenn sich erst während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht Haftgründe ergeben (Abs. 1). Sie entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung über die Anordnung der Haft (Abs. 2 erster Satz). 
 
2.2 Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Drohen müssen Verbrechen oder schwere Vergehen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). 
 
2.3 Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn die Wiederholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (vgl. etwa BGE 137 IV 122). Nach Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts in gleicher Sache 1B_473/2012 vom 12. September 2012 E. 2.2). 
 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz sei von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen. Ein solcher liege aber nicht vor, da sie in Notwehr gehandelt und mithin gar nicht delinquiert habe. Überdies sei die Gefahrensituation im Vergleich zum bundesgerichtlichen Urteil vom 12. September 2012 unverändert. 
 
3.2 Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht. 
 
3.3 Keine der bisher zuständigen Behörden hat bis anhin am dringenden Tatverdacht und an den grundsätzlichen Haftvoraussetzungen gezweifelt. Im Urteil 1B_473/2012 vom 12. September 2012 in gleicher Sache hielt das Bundesgericht in E. 2.3 ausdrücklich fest, weder die Voraussetzung eines dringenden Tatverdachts noch die weiteren grundsätzlichen Voraussetzungen der Anordnung von sichernden Massnahmen aufgrund von Fortsetzungsgefahr seien strittig. Weshalb dies heute anders sein sollte, ist nicht ersichtlich; jedenfalls liegt darin keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, wenn die Vorinstanz insofern grundsätzlich weiterhin von derselben Sachlage ausgeht. Auch was die Feststellungen des Obergerichts zur weiteren Entwicklung seit dem letzten bundesgerichtlichen Urteil in der Sache betrifft, bestehen keine Hinweise auf Aktenwidrigkeit oder auf andere Gründe für offensichtliche Fehlerhaftigkeit. Im Gegenteil bestätigt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Darstellung der Abläufe im Wesentlichen selbst, wie sie sich im Übrigen aus den Akten ergeben, soweit diese dem Bundesgericht vorliegen. Im Grunde genommen genügt es, auf die Sachlage abzustellen, soweit diese von der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin übereinstimmend dargestellt wird. Unterschiede ergeben sich hingegen bei deren rechtlicher Würdigung. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoss gegen Art. 237 StPO und Art. 31 BV. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, die Haft sei gesetzwidrig, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien, und sei überdies unverhältnismässig und liege nicht im öffentlichen Interesse. Die beiden Rügen, so wie sie von der Beschwerdeführerin begründet und vorgetragen werden, erweisen sich inhaltlich als deckungsgleich. 
 
4.2 Nach Art. 237 Abs. 5 StPO können Ersatzmassnahmen dann widerrufen werden, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt. Bei beiden Tatbeständen sind letztlich neue Entwicklungen nötig. Bis zum Zeitpunkt des ersten bundesgerichtlichen Urteils in der vorliegenden Sache (1B_473/2012 vom 12. September 2012) hatte sich die Beschwerdeführerin an ihre Auflagen gehalten, und es lagen keine massgeblichen neuen Umstände vor, die zu einer Neueinschätzung der Risikolage zu führen vermochten, weshalb das Bundesgericht den Widerruf der Ersatzmassnahmen und die Anordnung von Sicherheitshaft damals als unzulässig beurteilte. Inzwischen hat sich die tatsächliche Ausgangslage jedoch entscheidend verändert. 
 
4.3 Der Beschwerdeführerin wurden als Ersatzmassnahmen für Haft auferlegt, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten unter Wahrnehmung der vereinbarten Termine und Einhaltung von Weisungen, eine psychotherapeutische Behandlung zu absolvieren und die Methadonabgabe beim behandelnden Arzt zu befolgen. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt und in erheblicher Anzahl Termine bei der Bewährungshilfe und beim behandelnden Psychiater verpasst. Zwar hat sie sich regelmässig zumindest nachträglich dafür entschuldigt, doch ist angesichts der Zahl verpasster Termine sowie der verschiedenen vorgebrachten Gründe nicht zu übersehen, dass es sich um eine stetige Entwicklung handelte, die letztlich auf einer ungenügenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit beruhte. Schliesslich teilte die Beschwerdeführerin selbst mit, nicht mehr mit der ihr zugewiesenen Bewährungshelferin zusammenarbeiten zu wollen, und der Therapeut erachtete die Fortführung der Therapie aus seiner Sicht als wenig sinnvoll und schlug vor, diese abzubrechen. Wohl dauerten diese Massnahmen nunmehr schon seit einiger Zeit an, der Beschwerdeführerin wäre es aber ohne weiteres zumutbar gewesen, die Massnahmen bis zum seit längerem bekannten Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht weiterzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde vom Obergericht durch zwei förmliche Warnungen und durch mindestens ein zusätzliches Mail auf ihre Verpflichtungen und die möglichen Folgen bei Nichtbeachtung der Auflagen hingewiesen. Sie hat trotzdem auch danach noch wiederholt Termine mit kaum überprüfbaren vor- oder nachgeschobenen Gründen verpasst. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, die Ersatzmassnahmen seien wegen des Verhaltens der Beschwerdeführerin gescheitert bzw. diese habe sich nicht an die ihr insofern gemachten Auflagen gehalten. 
 
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, kein Sicherheitsrisiko darzustellen. Sie beruft sich dazu auf die Aussage ihres Psychotherapeuten, es gebe keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Verwendung des Wortes "akut" belegt jedoch, dass sich diese Aussage auf eine Einschätzung des damaligen Zustands mit Wirkung von kurzfristiger Dauer beschränkte. Daraus lässt sich daher nicht ableiten, die grundsätzliche Würdigung des Risikopotenzials der Beschwerdeführerin, wie sie im früheren Verfahren erfolgt ist, habe sich insgesamt erheblich geändert oder sei auch nur wesentlich zu relativieren. Entscheidend ist vielmehr weiterhin die Einschätzung, wonach sich die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr in einer für die Allgemeinheit erträglichen und zumutbaren Weise nur durch eine konsequente Beachtung der Ersatzmassnahmen limitieren lässt, solange keine stationäre Behandlung stattfindet. Eine solche erachtet auch der Therapeut als weiterhin erforderlich. Dafür ist (bzw. war) aber im eigentlichen Strafverfahren zu entscheiden. Da sich die Beschwerdeführerin gerade nicht konsequent an die Ersatzmassnahmen hält (bzw. im hier massgeblichen Zeitraum vor dem angefochtenen Entscheid hielt) und selbst sogar bekundete, sie einstellen zu wollen, besteht keine genügende Risikobeschränkung. 
 
4.5 Durch welche anderen geeigneten Massnahmen die bisherigen ersetzt werden könnten, was das Gesetz an sich zulassen würde (vgl. den Wortlaut von Art. 237 Abs. 5 StPO), legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Der Hinweis auf einen eventuellen Therapeutenwechsel für die ambulante Therapie erscheint angesichts des kurzen verbleibenden Zeitraumes bis zur Hauptverhandlung und der durch ihr Verhalten offenbarten negativen Einstellung zur bisherigen Therapieform wenig sinnvoll. 
 
4.6 Die verfügte Haft findet mithin in Art. 237 StPO ihre Grundlage und liegt im öffentlichen Sicherheitsinteresse. Sie ist angesichts der Sachlage und insbesondere mit Blick auf die beschränkte Gültigkeit des Hafttitels für die bis zur Hauptverhandlung verbleibende Dauer von einem Monat und fünf Tagen auch nicht unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid verstösst daher nicht gegen Art. 237 StPO und Art. 31 BV
 
5. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 
Der unterliegenden bedürftigen Beschwerdeführerin, deren Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, ist antragsgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen. Demnach sind keine Kosten zu erheben, und es ist ihrer Rechtsvertreterin eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Präsidium der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Mai 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax