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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 393/06 
 
Urteil vom 29. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
S.________, 1940, Beschwerdeführer, 
vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 22. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1940 geborene S.________ leidet seit Geburt an einer hochgradigen Sehschwäche beidseits und bezieht deswegen verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 26. Mai 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005, sprach ihm die IV-Stelle Bern einen Beitrag von Fr. 200.- an das von ihm angeschaffte CD-Abspielgerät "Victor Reader Vibe" für Hörbücher im DAISY-Standard zu, lehnte es aber ab, den gesamten Kaufpreis von Fr. 316.- zu erstatten. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. März 2006 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die vollen Kosten des CD-Abspielgerätes "Victor Reader Vibe" zu vergüten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Bundesgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Bundesgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen Anspruch auf ein Hilfsmittel in Form eines Abspielgerätes für Tonträger für Blinde und hochgradig Sehbehinderte gemäss Ziff. 11.04 HVI-Anhang. Strittig ist einzig, ob ihm dafür ein Kostenbeitrag von Fr. 200.- zu gewähren oder der gesamte Kaufpreis von Fr. 316.- zu ersetzen ist. 
4. 
4.1 Im Urteil F. vom 17. Oktober 2006, I 539/06, wo sich - abgesehen vom Kaufpreis (dort Fr. 612.- für ein anderes Modell) - im Grundsatz die gleiche Frage wie hier stellte, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) in E. 4.2 zunächst festgehalten, dass die gestützt auf Ziff. 11.04.01 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) in deren Anhang 1 Ziff. 2.2 festgesetzte Preislimite von Fr. 200.- insofern bundesrechtskonform ist, als die Ermächtigung des BSV zur Festsetzung von Preislimiten auf zulässiger Gesetzesdelegation beruht. Weiter wurde in E. 4.4 in Erinnerung gerufen, dass mit Bezug auf die zulässige Konkretisierung der normativen Anspruchsgrundlagen für Preislimiten, die das BSV gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG für die Abgabe von Hilfsmittel in der WHMI (später KHMI) festgesetzt hat, bereits entschieden wurde, dass diese so festgesetzt sein müssen, dass sie den Hilfsmittelanspruch der versicherten Person nicht einschränken. Mit anderen Worten vermögen vom BSV festgesetzte, an sich zulässige Preislimiten den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch nicht rechtswirksam zu beschränken. Die Anwendung der Preislimite darf insbesondere nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hilfsmittel vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist (BGE 130 V 163 E. 4.3.3 S. 173 mit Hinweisen). Ob in jenem Fall die Preislimite einzuhalten war, wurde nicht entschieden, da der Sachverhalt abklärungsbedürftig war. Dies trifft hier nicht zu: 
4.2 
4.2.1 Anders als in jenem Fall steht hier für das umstrittene CD-Abspielgerät "Victor Reader Vibe" fest, dass es einfach und zweckmässig ist. In der Antwort vom 25. April 2005 auf die entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin bestätigt das BSV ausdrücklich, dass dieses Gerät prinzipiell einer einfachen Lösung entspricht. 
4.2.2 Die früher üblichen Audio-Kassetten werden mehr und mehr durch Compact Discs (CD) verdrängt. Dass dieser allgemeine technische Fortschritt zu Recht auch vor den Hilfsmitteln für Blinde oder hochgradig Sehbehinderten nicht halt macht, geht bereits aus dem Schreiben der Schweizerischen Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte vom 25. Juni 2005 hervor und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Ein entsprechendes Abspielgerät mit dem für Hörbücher üblichen DAISY-Standard ist auf dem Markt innerhalb der Preislimite jedoch nicht erhältlich; vielmehr bewegen sich die kostengünstigsten Modelle im Preissegment um Fr. 600.-. Das im Recht stehende Gerät würde ohne den Rabatt Fr. 516.- kosten. Die Begrenzung des Höchstbetrages auf Fr. 200.- würde also in jedem Fall dazu führen, dass der versicherten blinden oder stark sehbehinderten Person ein Hilfsmittel vorenthalten würde, auf das sie unbestrittenermas-sen angewiesen wäre. Dazu kommt, dass die fragliche Preislimite für Geräte, die sich für das Abspielen von auf Tonband gesprochener Literatur eignet, mindestens seit dem Jahre 1984 besteht (vgl. die ab 1. Januar 1984 gültige Fassung der WHMI) und seither betraglich unverändert blieb. Alleine an die seither erfolgte Entwicklung des Landesindexes für Konsumentenpreise angepasst, würde die Grenze zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides bei Fr. 303.- liegen. Schliesslich war vor über 20 Jahren die technische Entwicklung bei den Tonträgern nicht voraussehbar, sodass sich ohnehin die Frage stellen würde, ob auf diese (ursprünglich nicht vorgesehene) Kategorie die Preislimite überhaupt anwendbar sein kann. Diese Frage kann aber offen bleiben, da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ohnehin Anspruch auf Ersatz der gesamten Anschaffungskosten von Fr. 316.- hat. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung). Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. März 2006 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 25. Oktober 2005 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten des CD-Abspielgerätes "Victor Reader Vibe" im Betrag von Fr. 316.- hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 29. Juni 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: