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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_255/2010 
 
Urteil vom 29. Juni 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiberin Sommer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Produktehaftpflicht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 16. März 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) montierte im Frühjahr 2002 im Hotel/Restaurant Z.________ in Kriens neue, von ihr hergestellte Schallschutzfenster. Am 29. Januar 2005 wurde die damalige Wirtin X.________ (Beschwerdeführerin) von einem herunterklappenden Oblichtfenster am Kopf getroffen, als sie es mittels Handhebels kippen wollte. 
 
B. 
Am 9. August 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Willisau Klage ein mit dem Begehren, die Beschwerdegegnerin habe ihr im Sinne einer Teilklage für den Haushaltschaden ab Unfalltag bis zum Rechnungstag 31. Juli 2007 Fr. 42'646.-- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Klage und widerklageweise die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aus dem Ereignis vom 29. Januar 2005 keine Forderungen gegen sie habe. Mit Verfügung vom 20. November 2008 beschränkte das Gericht den Prozess vorläufig auf die Haftungsfrage. 
Das Amtsgericht stellte am 16. Juli 2009 im Sinne eines auf die Haftungsfrage beschränkten Teilurteils fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht für die Unfallfolgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2005 hafte. Die Kosten würden mit dem Endentscheid verlegt. Das Amtsgericht erkannte, dass die Ursache des Herunterklappens des Kippfensters ein mangelhaft eingehängter Oblichtverschluss gewesen sei. Im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fensters im April 2002 sei der Oblichtverschluss korrekt eingehängt gewesen. Dem behaupteten Unfallereignis sei eine Manipulation am Produkt vorausgegangen, da die Oblichtschere ausgehängt worden sei. Für Schäden, die auf ein durch Dritte verändertes Produkt zurückzuführen seien, habe der Produzent nicht einzustehen. Das Amtsgericht erblickte auch keinen Konstruktionsfehler darin, dass der Benutzer nicht durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen, wie das Anbringen einer seitlichen Fang- und Putzschere, vor der Gefahr von Manipulationen an der Oblichtschere geschützt werde. Es dürfe nicht erwartet werden, dass der Produzent für den Fall, dass der Unterhalt mangelhaft ausgeführt oder das Produkt durch Unbefugte verändert werde, Sicherheitsvorkehrungen vorsehe. Der Produzent habe weder für mangelhafte Wartungsarbeiten noch für vorgenommene Manipulationen einzustehen. Das fragliche Fenster erfülle die berechtigten objektiven Sicherheitserwartungen und sei kein fehlerhaftes Produkt. Damit entfalle eine Haftung gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz. Eine konkurrierende Anwendung von Art. 55 OR sei nicht gegeben. 
Gegen dieses Urteil appellierte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Luzern. Dieses wies mit Urteil vom 16. März 2010 die Klage ab und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin nicht für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2005 hafte. Es auferlegte die Kosten beider Instanzen der Beschwerdeführerin, wobei es für die Bemessung der Kosten vom Interessenwert in der Höhe von Fr. 200'000.-- ausging. 
 
C. 
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 16. März 2010 aufzuheben. Es sei im Sinne eines auf die Haftungsfrage beschränkten Teilurteils festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2005 hafte. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an das Amtsgericht (subeventualiter an das Obergericht) zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werde. 
 
D. 
Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 133 III 439 E. 3.2). 
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). 
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin belangt die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR 221.112.944). Sie wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt resp. willkürlich erhoben zu haben. Zudem habe sie den Begriff der Fehlerhaftigkeit des Produkts im Sinne von Art. 4 PrHG falsch ausgelegt. 
 
3. 
Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a PrHG haftet die herstellende Person (Herstellerin) für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird. Soweit das Produktehaftpflichtgesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 11 Abs. 1 PrHG). 
Nach Art. 4 Abs. 1 PrHG ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Aus dieser Legalumschreibung geht nicht unmittelbar hervor, was unter Fehlerhaftigkeit des Produkts zu verstehen ist. Die Beantwortung der Frage, welche Sicherheit man unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten darf, erfordert eine Wertung. Beim Begriff der Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 4 PrHG handelt es sich demnach um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Richter muss im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände entscheiden, welches Mass an Sicherheit das Produkt bieten muss. Dabei gilt ein objektiver Massstab. Abzustellen ist auf die berechtigten Sicherheitserwartungen einer verständigen Person in der konkreten Situation (BGE 133 III 81 E. 3.1 S. 84; Walter Fellmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N. 1-3 zu Art. 4 PrHG; Hans-Joachim Hess, Kommentar zum Produktehaftpflichtgesetz, 2. Aufl. 1996, N. 10 f. zu Art. 4 PrHG). 
Das Gesetz nennt gewisse Umstände, die bei der Beurteilung, ob das Produkt fehlerhaft ist, rechtlich erheblich sein können. Zu berücksichtigen sind nach Art. 4 Abs. 1 PrHG insbesondere die Art und Weise, in der es dem Publikum präsentiert wird (lit. a), der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann (lit. b) und der Zeitpunkt, in dem es in Verkehr gebracht wurde (lit. c). Unter der Präsentation des Produkts ist die Art und Weise zu verstehen, wie der Hersteller ein Erzeugnis seinen (potentiellen) Kunden vorstellt. Dazu gehören namentlich die Instruktionen, wie etwa Gebrauchsanweisungen und Sicherheitshinweise. Der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann, stellt einen Rechtsbegriff dar, der im Einzelfall konkretisiert werden muss (Walter Fellmann/Gabrielle von Büren-von Moos, Grundriss der Produktehaftpflicht, 1993, Rz. 256). Er umfasst nicht nur den bestimmungsgemässen Gebrauch des Produkts. Der Hersteller hat auch einen vorhersehbaren und üblichen Fehlgebrauch, mit dem er vernünftigerweise rechnen muss, in seine Risikoeinschätzungen einzubeziehen. Ausgeschlossen bleibt aber jedenfalls der Missbrauch des Produkts. Ob die Sicherheitserwartungen des Konsumenten berechtigt sind, beurteilt sich nach den Massstäben, die im Zeitpunkt herrschten, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Deshalb ist auch der Zeitpunkt der Inverkehrbringung zu berücksichtigen. Weitere, im Gesetz nicht explizit genannte Umstände, die die Sicherheitserwartungen beeinflussen können, sind etwa technische Vorschriften und Normen, indem der Konsument annehmen darf, das Produkt entspreche den darin aufgestellten Sicherheitsanforderungen (zum Ganzen BGE 133 III 81 E. 3.1 S. 84 f.; Fellmann, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 4 PrHG). 
 
4. 
Vorliegend prüfte die Vorinstanz, ob das streitige Kippfenster ohne Fang- und Putzschere die berechtigten Sicherheitserwartungen erfüllte. 
 
4.1 Dabei berücksichtigte sie, dass das Aushängen der Oblichtschere zum Lüften keinen Gebrauch darstellt, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann. Zum Lüften werde das Fenster mittels des seitlichen Handhebels geöffnet, nicht aber durch Aushängen der Oblichtschere. Als Begründung, dass ein Gebrauch des Fensters durch Aushängen der Oblichtschere nicht zu erwarten sei, führte sie den umständlichen Aushängevorgang und die Positionierung des Fensters auf 2.21 m Höhe an, welche die Zuhilfenahme einer Leiter erfordere. Die Oblichtschere könne lediglich durch einen zweistufigen Vorgang ausgehängt werden (Druck auf die Stirnseite der Oblichtschere und anschliessendes Anheben derselben, wobei der Druck auf die Stirnseite während des ganzen Vorgangs aufrecht erhalten bleiben müsse). 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang zwei Feststellungen der Vorinstanz als aktenwidrig und daher willkürlich, nämlich die Ausführung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die amtsgerichtliche Feststellung nicht angefochten, das Personal öffne das Kippfenster (nur) mittels Handhebels und die Beschwerdeführerin trage nicht vor, das Personal lüfte durch Aushängen. Korrekt wiedergegeben, lautet die beanstandete Feststellung der Vorinstanz dahingehend, die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass das Personal mittels gänzlichen Herunterklappens des Oblichts anstatt Öffnens des "normalen" Fensterteils stosslüfte. Als Beleg für die behauptete Aktenwidrigkeit verweist die Beschwerdeführerin auf Passagen in ihrer Appellationsbegründung. Aus ihrer dortigen Ausführung, der Oblichtverschluss sei nicht durch einen Fachmann demontiert, sondern das Fenster sei lediglich zum Lüften oder zum Reinigen geöffnet worden, ergibt sich jedoch kein Widerspruch zur beanstandeten Feststellung. Einen solchen konstruiert die Beschwerdeführerin erst aufgrund ihrer Interpretation der besagten Passage in der Appellationsbegründung. Das Gleiche gilt für folgende im Weiteren angeführte Passage auf Seite 11 der Appellationsbegründung: "Selbst wenn aber nicht ein Gast, sondern das Restaurant- oder Reinigungspersonal das Wiedereinhängen vergass...". Auch daraus folgt kein Widerspruch zur gerügten Feststellung. Erst wenn - wie die Beschwerdeführerin dies tut - ein Zusammenhang mit dem in der Appellationsbegründung weiter vorne thematisierten Lüften durch einen Gast hergestellt würde, könnte allenfalls aus der Passage abgeleitet werden, die Beschwerdeführerin wolle geltend machen, das Personal lüfte durch Aushängen der Oblichtschere. Eine solche Ableitung drängt sich aber nicht auf. Jedenfalls kann damit keine Aktenwidrigkeit belegt werden. 
Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist demzufolge nicht dargetan. 
 
4.3 Im Übrigen hat die Vorinstanz trotz der beanstandeten Feststellung geprüft, ob das Lüften durch gänzliches Herunterklappen des Oblichts zum bestimmungsgemässen Gebrauch oder allenfalls zu einem Fehlgebrauch, mit dem vernünftigerweise zu rechnen wäre, zu zählen ist. Diese Rechtsfrage hat sie aber mit überzeugender Begründung verneint. Der zweistufige Aushängevorgang sei umständlich und mit einem gewissen Kräfteaufwand verbunden. Zudem müsse eine Leiter zugezogen werden und sei das Hantieren oberhalb des Kopfes mühsam. Aus diesen Gründen ist es in der Tat nicht naheliegend, dass auf diese Weise gelüftet wird, wenn auf der anderen Seite der bequem zu betätigende seitliche Handhebel zum Öffnen des Fensters zur Verfügung steht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz daher zu Recht angenommen, das Lüften durch Aushängen der Oblichtschere liege ausserhalb des Gebrauchs, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann. Mit dieser Beurteilung hat die Vorinstanz keine bundesrechtswidrige Auslegung bzw. Anwendung von Art. 4 PrHG vorgenommen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. 
 
4.4 Die Vorinstanz erwog, das Aushängen der Oblichtschere für die Reinigung sei nicht als (Fehl-)Gebrauch, sondern als Unterhalt zu qualifizieren. Es führe zu einer Funktionseinschränkung durch nachträgliche Manipulation. Diese sei vergleichbar mit einem Umbau, den der Hersteller des Produkts nicht zu erwarten habe. Ein Vergessen des Wiedereinhängens falle deshalb - aus welchem Grund die Oblichtschere auch ausgehängt worden sei - nicht in den Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin. Vielmehr liege dies in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin. 
 
4.5 Die Beschwerdeführerin hält die Analogie zu einem Umbau für nicht überzeugend. Ein Umbau sei von der vorgesehenen Konstruktion nicht erfasst. Demgegenüber sei die Möglichkeit des Aushängens der Oblichtschere vorgesehen. Demnach müsse der Hersteller auch damit rechnen, dass sie ausgehängt werde. Dies ist an sich richtig, bedeutet aber nicht, dass daher auf Fehlerhaftigkeit des Fensters geschlossen werden müsste. Denn die Möglichkeit, das Fenster mittels Aushängens der Oblichtschere um 180° zu Reinigungszwecken zu öffnen, ist gefahrlos möglich und enttäuscht die berechtigten Sicherheitserwartungen nicht. Anderes wurde jedenfalls vorinstanzlich nicht festgestellt. Der Unfall passierte denn auch nicht beim Aushängen der Oblichtschere, sondern weil das Wiedereinhängen vergessen wurde. Das Resultat dieser Nachlässigkeit kann mit der Vorinstanz als nachträgliche Manipulation des Produkts beschrieben werden, mit welcher der Hersteller nicht zu rechnen braucht. Erst die Unterlassung des Wiedereinhängens der Oblichtschere führte später bei Betätigung des Handhebels zum Herunterklappen des Fensters. Diese Nachlässigkeit des Reinigungspersonals fällt aber nicht in den Verantwortungsbereich des Herstellers. Ähnlich wie der Hersteller für die Folgen einer mangelhaften Wartung oder unsachgemässen Behandlung des Produkts nicht haftet (vgl. Fellmann/von Büren-von Moos, a.a.O., Rz. 323; Hess, a.a.O., N. 19 zu Art. 5 PrHG), muss der Hersteller nicht dafür einstehen, wenn das Reinigungspersonal das Fenster in einem manipulierten Zustand, hier mit einer nicht wieder eingehängten Oblichtschere, zurücklässt. Auch wenn eine solche menschliche Fehlleistung möglicherweise nicht von vornherein auszuschliessen ist, kann im Rahmen der Produktehaftpflicht nicht erwartet werden, dass der Hersteller auch dafür Sicherheitsmassnahmen einbaut, zumal es sich dabei nicht um eine bekanntermassen häufig vorkommende, typische Fehlmanipulation handelt. Die Vorinstanz hat daher ohne Verletzung von Bundesrecht geschlossen, dass das Vergessen des Wiedereinhängens der Oblichtschere nicht in den Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin fällt. Die Rüge einer Verletzung des Begriffs des Produktefehlers im Sinne von Art. 4 PrHG erweist sich als unbegründet. 
 
4.6 Die Vorinstanz bezeichnete die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Einbau von Fang- und Putzscheren habe bereits im Jahr 2002 zum branchenüblichen Standard gehört, als nicht weiter substantiiert. Die Beschwerdeführerin sieht dadurch infolge überhöhter Substantiierungsanforderungen Art. 8 ZGB verletzt. 
Die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachdarstellungen zu substantiieren, bedeutet, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b S. 368; 123 III 183 E. 3e S. 187 f.; 108 II 337 E. 2b S. 339). 
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz nicht nur konkrete Angaben zu den Parametern des Fensters, sondern auch zum branchenüblichen Standard vermisste. Wenn die Beschwerdeführerin der Meinung ist, alle diese Angaben hätte die beantragte Expertise darlegen müssen, so hielt ihr die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass fehlende tatsächliche Darlegungen nicht durch Beweisanträge geheilt werden können. 
Eine Verletzung von Art. 8 ZGB durch überhöhte Substantiierungsanforderungen ist daher nicht ersichtlich. Ohnehin entbehrt jene Behauptung der Beschwerdeführerin der Rechtserheblichkeit, nachdem sich ergeben hat, dass die Vorinstanz zu Recht erkannte, das Vergessen des Wiedereinhängens der Oblichtschere falle nicht in den Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin und diese sei demnach auch nicht verpflichtet gewesen, dafür Sicherheitsvorkehrungen wie den Einbau von Fang- und Putzscheren zu treffen (Erwägung 4.5). 
 
4.7 Zusammenfassend ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einen Produktefehler verneinte und damit eine Haftung der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2005 ablehnte. 
 
5. 
Die Vorinstanz führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 3.5 aus, da es um eine Grundsatzfrage gehe, sei für die Bemessung der Kosten vom Interessenwert auszugehen. Dieser liege deutlich über Fr. 100'000.-- und sei im Bereich von Fr. 200'000.-- anzusiedeln. 
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz nicht entsprechend dem mit der Teilklage eingeklagten Betrag von einem Streitwert von Fr. 42'646.-- ausgegangen ist, sondern auf den Interessenwert von Fr. 200'000.-- abgestellt hat. Sie erblickt in der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung eine Verletzung der Grundsätze der Zulässigkeit der Teilklage und der Dispositionsmaxime, des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV und Art. 14 EMRK), der Verfahrensgarantien von Art. 29 und 29a BV sowie von Art. 6 und 13 EMRK bzw. Art. 14 UNO-Pakt II wie auch des Willkürverbots (Art. 9 BV). Sie habe bereits vor Amtsgericht darauf hingewiesen, dass sie den Gesamtschaden nicht einklagen könne, weil dessen Höhe noch nicht feststellbar sei. Ob über den eingeklagten Teilanspruch hinaus und gegebenenfalls in welcher Höhe überhaupt ein haftpflichtrechtlicher Direktschaden bestehe, sei heute noch nicht absehbar. Deshalb lasse sich aktuell auch die Höhe des beklagtischen Interessenwertes an einem negativen Feststellungsurteil nicht einschätzen, womit "eine Substitutionsbegründung i.S.v. § 3 Abs. 2 KoV/LU als Legitimation für die vorinstanzliche Streitwertfestsetzung ausser Betracht" falle. 
 
5.1 Auf die Rügen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 BV und Art. 14 EMRK), der Verfahrensgarantien von Art. 29 und 29a BV sowie von Art. 6 und 13 EMRK bzw. Art. 14 UNO-Pakt II kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; vgl. vorne Erwägung 1.1). Die Beschwerdeführerin begnügt sich mit einer plakativen Anrufung der genannten Grundrechtsnormen, ohne jedoch näher darzulegen, dass diese überhaupt die Möglichkeit einer Teilklage gewährleisten und inwiefern diese Normen durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. 
 
5.2 Weiter trifft es nicht zu, dass es "bundesrechtliche (ungeschriebene) Grundsätze der Zulässigkeit der Teilklage und der Dispositionsmaxime" gibt, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Die Dispositionsmaxime - und damit auch die Teilklage - wird (aktuell) ausschliesslich vom kantonalen Prozessrecht geregelt (BGE 109 II 452 E. 5d S. 460; Urteil 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E. 6). Es stellt sich daher einzig die Frage einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts, wobei die Beschwerdeführerin nicht nur die willkürliche Anwendung von § 3 KoV/LU sondern auch die "Generalität der Gesetzesbestimmung von § 3 KoV/LU" als willkürlich rügt. 
 
5.3 Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. November 2003 über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren sowie in weiteren Verfahren (KoV/LU; SRL 265) ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit als Streitwert massgebend, wenn sich der Streitwert gemäss §§ 18-22 ZPO/LU offensichtlich nicht mit jenem deckt. Ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit verschieden gross, so ist der höhere Betrag als Streitwert in Rechnung zu stellen (§ 3 Abs. 2 KoV/LU). 
 
5.4 Die Beschwerdeführerin verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_110/2008 vom 3. April 2009. In jenem Entscheid hatte das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle eine vergleichbare Zürcher Regelung zu beurteilen und dieselbe geschützt. Es hielt in der Erwägung 8.4 unter anderem fest, die Norm werde nicht so ausgelegt, dass bei Teilklagen regelmässig der Gesamtanspruch zur Bemessung der Gerichtsgebühren herangezogen werden solle. So sei vielmehr nur in Ausnahmefällen zu verfahren, wenn die mit der Erhebung einer Teilklage angestrebte Reduktion des Kostenrisikos missbräuchlich erscheine. In diesem Sinne sei der in der Zürcher Regelung verwendete Ausdruck des "offensichtlichen Missverhältnisses" zu verstehen. 
Auch nach § 3 KoV/LU ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit nur dann als Streitwert massgebend, wenn sich der Streitwert gemäss §§ 18-22 ZPO/LU offensichtlich nicht mit jenem deckt. Es folgt also auch aus der Luzerner Regelung nicht, dass bei Teilklagen regelmässig auf den Gesamtanspruch abzustellen wäre. Insofern trifft der Vorwurf der Beschwerdeführerin der "Generalität" von § 3 KoV/LU nicht zu. Vielmehr ist ein offensichtliches Missverhältnis erforderlich, was eine restriktive Anwendung im Einzelfall erlaubt, aber auch erheischt. So hat das Bundesgericht in einem Fall, in dem das Luzerner Obergericht auf die gesamte Kaufpreisforderung abstellte, obwohl nur die erste fällige Rate eingeklagt war, eine schlechterdings nicht vertretbare und damit willkürliche Anwendung von § 3 KoV/LU angenommen (Urteil 4A_43/2008 vom 4. März 2008). 
 
5.5 Vorliegend kann offen bleiben, ob allein der Umstand, dass trotz Teilklage über die Grundsatzfrage des Bestehens einer Haftung zu entscheiden war, ein Abstellen auf den Interessenwert zu rechtfertigen vermöchte. Denn die Beschwerdegegnerin hat widerklageweise die Feststellung beantragt, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber aus dem Ereignis vom 29. Januar 2005 keine Forderungen habe. Damit gelangte der Nichtbestand der gesamten Forderung der Beschwerdeführerin in den Streit. Entsprechend lautet das angefochtene Urteil nicht nur auf Abweisung der Klage, sondern es wird auch verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht für die Folgen des Unfallereignisses vom 29. Januar 2005 haftet. Das Bundesgericht hat der Gegenpartei, gegen die eine Teilklage erhoben wird, ein rechtliches Interesse zuerkannt, durch Widerklage den Nichtbestand des ganzen behaupteten Anspruchs oder Schuldverhältnisses feststellen zu lassen. Der für die Berechnung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen massgebende Betrag bestimmt sich daher nach dem gesamten Wert des in Abrede gestellten Rechtsverhältnisses. Der Kläger hat insoweit hinzunehmen, dass das Motiv für die Erhebung der Teilklage - nämlich das geringere Kostenrisiko - im Ergebnis durchkreuzt wird (Urteile 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E. 7; 5C.252/2006 vom 1. Mai 2007 E. 5.1 und 5.2; vgl. auch Urteil 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 3.5). Es ist daher auch im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdegegnerin eine negative Feststellungsklage erhoben hat und darüber verbindlich entschieden wurde, nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz für die Bemessung der Gerichtskosten auf den Interessenwert abstellte. 
 
5.6 Zur Höhe des von der Vorinstanz auf Fr. 200'000.-- geschätzten Interessenwertes bemerkt die Beschwerdeführerin, der Gesamtschaden sei nicht feststellbar. Ihr Gesundheitszustand sei nicht stabil, sondern habe sich leider verschlechtert. Der Gesamtschaden sei daher noch nicht absehbar. Mangels Kenntnis der Leistungen der IV und der Pensionskasse bestünden keine Anzeichen, dass der Schaden tatsächlich Fr. 200'000.-- betrage. Deshalb lasse sich aktuell auch die Höhe des beklagtischen Interessenwertes nicht feststellen. Diese Vorbringen helfen der Beschwerdeführerin nicht weiter. Denn gerade weil die Gesamtforderung noch nicht beziffert werden konnte, musste die Vorinstanz den Interessenwert schätzen. Dabei stützte sie sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Klage, in der diese eine hundertprozentige Erwerbsunfähigkeit seit dem Unfallereignis monierte und allein für den bisherigen Haushaltschaden bis 31. Juli 2007 einen Betrag von Fr. 42'646.-- berechnete. Inwiefern die Schätzung der Vorinstanz willkürlich sein soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht, jedenfalls nicht rechtsgenüglich. 
 
6. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Juni 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Sommer