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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_373/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juni 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Egliswil, 
Mitteldorfstrasse 3, 5704 Egliswil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 31. März 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2015, mit dem u.a. in Abweisung einer Beschwerde des A.________, soweit darauf einzutreten war, der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 31. Oktober 2014 betreffend Ablehnung einer Übernahme der Kosten zur Ersatzanschaffung eines Motorfahrzeuges durch die Sozialhilfe (Verfügung des Gemeinderates Egliswil vom 30. September 2014) bestätigt und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 1'171.- dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, 
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 11. Mai 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung, 
in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Mai 2015 betreffend Mängel der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Eingabe vom 26. Mai 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides, 
in die nach Verfügung des Bundesgerichts vom 1. Juni 2015 von A.________ dem Gericht am 22. Juni 2015 (Poststempel) zugestellte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Beschwerde vom 11./26. Mai bzw. 22. Juni 2015diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt bzw. nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG), 
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen), 
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass hieran auch das (nachträglich gestellte) Gesuch um "Fristverlängerung" nichts ändert, zumal einem solchen Begehren zum vornherein nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass im Übrigen der Einwand des Beschwerdeführers, er habe vor der Vorinstanz deshalb "kein (en) zusätzlich (en) Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (mehr) gestellt", weil er " (erstinstanzlich) keinen Rechtsmittelhinweis" erhalten habe, unbehelflich ist, da grundsätzlich keine diesbezügliche behördliche Pflicht besteht (vgl. BGE 122 I 203 E. 2e S. 207 f. sowie Urteil 1C_6/2010 vom 25. Februar 2010) und er aus der eigenen Rechtsunkenntnis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag (unveröffentlichte E. 4b des in BGE 110 V 344 publ. Urteils M. mit Hinweisen), 
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz