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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.364/2003 /sch 
 
Urteil vom 29. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Karl Tschopp, Dorfplatz 12, Postfach 1021, 6371 Stans, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, 
Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 13. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden stellte am 6. Dezember 2002 beim Vorsitzenden der Strafabteilung (Kleine Kammer) des Kantonsgerichts Nidwalden Anträge im Strafverfahren gegen X.________ wegen Ungehorsams im Konkursverfahren. 
B. 
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 wurde dem Angeschuldigten Gelegenheit gegeben, innert Frist auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten. Nachdem kein Verzicht erfolgte, wurden die Parteien zur Gerichtsverhandlung am 21. Januar 2003 vorgeladen. Wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten wurde die Gerichtssitzung auf Antrag der Verteidigung abzitiert und neu auf den 24. April 2003 angesetzt. Am 23. April 2003 verlangte die Verteidigung erneut die Abzitierung der angesetzten Gerichtsverhandlung. Sie legte ein ärztliches Zeugnis vom 22. April 2003 auf, wonach der Angeschuldigte bei Stress-Belastungen eine Herzkrise mit unabsehbar schwerwiegenden Folgen riskiere. Die Dauer der Verhandlungsunfähigkeit wurde als unbestimmt bezeichnet, mindestens jedoch bis Oktober 2003. Daraufhin wurde auch die Gerichtsverhandlung vom 24. April 2003 abzitiert. 
C. 
Am 1. Mai 2003 setzte der Vorsitzende der Strafabteilung dem Angeschuldigten Frist, sich innert 20 Tagen schriftlich zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2002 zu äussern. Nach Ablauf der Frist werde das Gericht entscheiden. 
D. 
Gegen diese Anordnung erhob X.________ am 9. Mai 2003 Beschwerde an die Kassationsabteilung des Obergerichts Nidwalden. Mit Urteil vom 13. Mai 2003 trat die Kassationsabteilung auf die Beschwerde nicht ein, weil eine gesonderte Beschwerdeführung gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse gemäss § 163 Abs. 3 der Nidwaldner Strafprozessordnung (StPO/NW) vom 11. Januar 1989 ausgeschlossen sei. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 606.--. Den Eintretenserwägungen des Urteils folgen - im Sinne eines Hinweises - Erwägungen zur materiellen Rechtslage: Die Kassationsabteilung vertritt darin die Auffassung, dass von einer persönlichen Anhörung des Angeklagten anlässlich der Gerichtsverhandlung nur abgesehen werden könne, wenn dieser schriftlich darauf verzichtet habe. Sollte die Vorinstanz begründete Zweifel an der ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten haben, so sei es ihr unbenommen, diese Frage mittels eines gerichtlichen Gutachtens klären zu lassen. 
E. 
Gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Er rügt die willkürliche Auslegung von kantonalem Verfahrensrecht sowie die Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. 
F. 
Das Obergericht weist darauf hin, dass es sich auf S. 4 Ziff. 1b Abs. 2 des angefochtenen Urteils, wo von einer "Nichtigkeitsbeschwerde" die Rede sei, um einen Verschrieb handle; gemeint sei eine Beschwerde i.S.v. § 163 StPO/NW. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
G. 
Mit Verfügung vom 14. Juli 2003 erteilte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
H. 
Am 15. Mai 2003 hat der Präsident der Strafabteilung des Kantonsgerichts eine Beweisverfügung erlassen. Darin wird dem Angeklagten die am 1. Mai 2003 angesetzte Frist von 20 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft abgenommen und ein gerichtliches Gutachten zur Abklärung der Prozessfähigkeit des Angeklagten angeordnet. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Angefochten ist ein Entscheid, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Kantonsgerichts nicht eingetreten ist. Dieser Nichteintretensentscheid schliesst das kantonale Strafverfahren nicht ab und ist deshalb als Zwischenentscheid zu qualifizieren, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 87 Abs. 2 OG). Es muss sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 126 I 207 E. 2 S. 210 mit Hinweisen). 
1.1 Ob im vorliegenden Fall ein solcher Nachteil vorliegt, ist zweifelhaft: Einerseits lässt sich argumentieren, dass die Verletzung des Anhörungsrechts des Angeklagten nach einem erfolgreichen Rechtsmittel gegen den Endentscheid behoben werden kann, sei es durch eine Wiederholung des Verfahrens in dessen Anwesenheit, sei es durch die Einstellung des Strafverfahrens bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit. Andererseits lässt sich die Auffassung vertreten, die Anhörung des Angeklagten sei, jedenfalls in der ersten Instanz, von so grosser Bedeutung, dass sich dieser Mangel nicht mehr vollständig beheben lasse bzw. dass aus prozessökonomischen Gründen weniger strenge Anforderungen an einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu stellen sind (vgl. die entsprechenden Erwägungen in BGE 126 I 207 E. 2a und b S. 210 f.). 
1.2 Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die ursprünglich angefochtene Anordnung vom 1. Mai 2003 inzwischen vom Kantonsgericht zurückgenommen worden ist. Das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids beschränkt sich somit auf die Aufhebung des Kostenentscheids. Dieser könnte jedoch ohne Nachteil für den Beschwerdeführer zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. BGE 122 I 39 E. 1 S. 41 ff., 117 Ia 251 E. 1a S. 252 ff.; bestätigt in Entscheid 1P.598/2000 vom 28. März 2001 E. 2, publ. in RDAT 2001 II Nr. 65 S. 261 und Entscheid 1P.265/2000 vom 7. Juli 2000 E. 2). 
1.3 Die aufgeworfenen Eintretensfragen können jedoch offen bleiben, wenn die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. 
2. 
2.1 Streitig ist die Auslegung von § 163 StPO/NW. Diese Bestimmung regelt die Gründe und die Zulässigkeit der Beschwerde und lautet: 
"Die Beschwerde steht jedem unmittelbar Betroffenen zu, sofern kein 
anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht: 
1. gegen das Verfahren, die Verfügungen, Entscheide und Anordnungen des Verhörrichters, Jugendanwalts, Kantonsgerichtspräsidenten, Gerichtsvorsitzenden sowie der Kleinen Kammer des Kantonsgerichts und der Grossen Kammer des Kantonsgerichts; 
2. gegen die Einstellungsverfügung des Staatsanwalts gemäss § 115. 
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen oder Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides oder des Verfahrens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden; Entscheide über Regelung der Prozesskosten können nur wegen Rechtsverletzungen, Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch angefochten werden. 
Gegen prozessleitende Verfügungen oder Beschlüsse im gerichtlichen Verfahren, insbesondere betreffend das Beweisverfahren, ist gesonderte Beschwerdeführung der Verfahrensbeteiligten ausgeschlossen, ausgenommen gegen Entscheide, welche die Vorschusspflicht, die Verhaftung oder andere Zwangsmassnahmen sowie Ordnungsstrafen betreffen." 
2.2 Es handelt sich um eine Norm des kantonalen Prozessrechts, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht nur auf die Verletzung von Bundesverfassungsrecht hin prüfen kann, namentlich unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 10 E. 3a S. 15, je mit Hinweisen). 
2.3 Das Obergericht qualifizierte das Schreiben des Gerichtsvorsitzenden vom 1. Mai 2003 als prozessleitende Verfügung i.S.v. § 163 Abs. 3 StPO/NW, die nicht selbstständig angefochten werden könne. Dagegen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Mitteilung des Gerichtsvorsitzenden vom 1. Mai 2003 eine "Anordnung" sei, die das Verfahren betreffe und deshalb gemäss § 163 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/NW mit Beschwerde anfechtbar sei. § 163 Abs. 3 StPO regle nur die Beschwerdeführung gegen in formelle Entscheide gekleidete "Verfügungen" und "Beschlüsse", nicht aber gegen einfache Anordnungen zum Verfahren, z.B. einfache eingeschriebene Mitteilungen. Lege man § 163 Abs. 3 StPO in dem vom Obergericht vertretenen weiten Sinne aus, so würde der in § 163 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/NW festgehaltene Grundsatz geradezu aufgehoben; dies könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Zudem gehe es im vorliegenden Fall um eine elementare Verfahrensverletzung. Könnten derartige Verletzungen erst mittels Appellation angefochten werden, würde dies zu einer unerwünschten Prozessverlängerung führen. 
2.4 Prozessleitende Verfügungen sind nach allgemeinem Verständnis gerichtliche Anordnungen, die im Rahmen der Prozessinstruktion ergehen und die Rechte oder Pflichten der Verfahrensbeteiligten regeln; sie führen das Verfahren der Erledigung entgegen, ohne es indessen abzuschliessen (BGE 108 Ib 377 E. 1b S. 381; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140; Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., S. 194 Rz 18). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür dar, dass der Nidwaldner Strafprozessordnung ein anderer Verfügungsbegriff zugrunde liegen würde. 
 
Mit Schreiben vom 1. Mai 2003 hatte der Gerichtsvorsitzende dem Angeschuldigten eine Frist zur Äusserung zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft gesetzt mit dem Zusatz, dass das Gericht nach Ablauf dieser Frist die Strafsache entscheiden werde. Dies ist als Anordnung im Einzelfall zu qualifizieren, mit der dem Angeschuldigten nicht nur eine Frist gesetzt, sondern zugleich entschieden wurde, dass der Gerichtsentscheid ohne persönliche Anwesenheit und Anhörung des Angeschuldigten gefällt werden würde. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer das Schreiben auch verstanden, hat er doch Beschwerde ans Obergericht gegen die "Verfügung KGP I Nidwalden vom 1. Mai 2003 betr. Ausschluss der Anwesenheit des Angeschuldigten an der Gerichtsverhandlung" erhoben. Auch der Gerichtsvorsitzende hat sein Schreiben als Verfügung verstanden, wie aus Erwägung 1 der Beweisverfügung vom 15. Mai 2003 hervorgeht. Dann aber ist es keinesfalls willkürlich, das Schreiben als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren, auch wenn es nicht den Titel "Verfügung" trägt, sondern in die Form eines Briefs an den Verteidiger gekleidet ist. 
2.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Auslegung des Obergerichts lasse den Grundsatz der Anfechtbarkeit von verfahrensrechtlichen Anordnungen gemäss § 163 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/NW weitgehend leer laufen (von den in Abs. 3 ausdrücklich ausgenommenen Entscheiden betreffend die Vorschusspflicht, die Verhaftung, andere Zwangsmassnahmen und Ordnungsstrafen abgesehen), kann dies ohne nähere Kenntnis des Nidwaldner Strafverfahrens und der diesbezüglichen Praxis der Nidwaldner Gerichte und Behörden nicht beurteilt werden. 
 
Selbst wenn dem so wäre, könnte ein solches Auslegungsergebnis nicht als unsinnig, widersprüchlich oder dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich widersprechend bezeichnet werden: Die selbstständige Anfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen ist aus prozessökonomischen Gründen grundsätzlich unerwünscht und wird deshalb in zahlreichen Verfahrensgesetzen eingeschränkt. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit er die selbstständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen zulässt und damit Prozessverschleppungen in Kauf nimmt oder die Anfechtbarkeit solcher Verfügungen einschränkt und damit riskiert, dass Gerichtsverfahren aufgrund von Verfahrensfehlern wiederholt werden müssen. Die Schwere des Eingriffs bzw. die Bedeutung der angeblich verletzten Verfahrensgarantie ist ein mögliches, nicht aber ein zwingendes Kriterium zur Abgrenzung zwischen selbstständig und nicht selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügungen. 
2.6 Nach dem Gesagten verletzt der Nichteintretensentscheid des Obergerichts das Willkürverbot nicht. 
3. 
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Kostenfolge. Es sei willkürlich, ihm die Kosten in voller Höhe aufzuerlegen, nachdem das Obergericht die Sache materiell zu seinen Gunsten beurteilt habe. Die diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichts könnten nicht als "obiter dictum" qualifiziert werden, weil ein solches in einem Prozessurteil (Nichteintreten) gar nicht möglich sei. Sofern tatsächlich kein Rechtsmittel gegeben sei, gehe es nicht an, mittels "Eintreten" auf die Streitfrage und positiver Beurteilung das Strafverfahren "abzukürzen" und eine allenfalls vorhandene Lücke in der Gesetzgebung "auf Kosten" des Beschwerdeführers zu füllen. Dies habe zudem zur Folge gehabt, die allenfalls mögliche staatsrechtliche Beschwerde direkt gegen die Verfügung vom 1. Mai 2003 zu verunmöglichen, weil der Gerichtsvorsitzende der Strafabteilung die empfohlene Korrektur mit Verfügung vom 15. Mai 2003 tatsächlich vollzogen und die Anordnung vom 1. Mai 2003 aufgehoben habe. Schliesslich sei es willkürlich, dem Beschwerdeführer für die an sich unzulässigen Ausführungen des Obergerichts zur materiellen Beurteilung auch noch Schreibgebühren aufzuerlegen: Neben der Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- habe er eine Schreibgebühr von Fr. 96.-- für acht A-4 Seiten à 12.-- Fr. zu bezahlen, obwohl der Nichteintretensentscheid allein lediglich vier (recte: fünf) Seiten in Anspruch genommen hätte. 
3.1 Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer nur durch den Kostenentscheid des Obergerichts beschwert ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Rechtsstellung durch den "Hinweis" des Obergerichts auf die materielle Rechtslage negativ berührt wurde. Dieser Hinweis bestätigte die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und führte zur Rücknahme der angefochtenen Verfügung durch das Kantonsgericht und damit zur Wiederherstellung des Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers an der Gerichtsverhandlung. Dann aber erübrigt sich die Prüfung, ob die Kassationsabteilung des Obergerichts befugt war, ihrem Nichteintretensentscheid ein "obiter dictum" zur materiellen Rechtslage hinzuzufügen oder ob es hierzu möglicherweise den Aufsichtsweg hätte beschreiten müssen (vgl. Art. 64 Abs. 2 des Nidwaldner Gerichtsgesetzes vom 28. April 1968 und § 166 StPO/ NW). 
3.2 Gemäss § 51 StPO/NW sind die Prozesskosten im Rechtsmittelverfahren den Prozessbeteiligten im Verhältnis ihres Unterliegens zu belasten, sofern nicht besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, so unterliegt der Beschwerdeführer. Insofern entspricht es der gesetzlichen Regel, ihm die Gerichtsgebühren aufzuerlegen. Es erscheint zumindest nicht willkürlich, wenn das Obergericht von der Möglichkeit einer abweichenden Kostenverteilung wegen besonderer Umstände keinen Gebrauch gemacht hat, nachdem der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die (im Ergebnis für ihn positive) Beurteilung in der Sache hatte. Auch die Bemessung der Gerichtsgebühr ist - zumindest im Ergebnis - nicht willkürlich. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: