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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_49/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung, einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Y.________ fuhr am 17. August 2011 mit dem Fahrrad auf dem Fahrradstreifen der Birmensdorferstrasse in Zürich stadtauswärts. X.________ wird vorgeworfen, er habe kurz vor ihr unvermittelt den Radstreifen betreten und die Strasse überquert. Um eine Kollision zu verhindern, habe Y.________ eine Vollbremsung eingeleitet. Sie stürzte und zog sich verschiedene (nicht schwere) Verletzungen zu. X.________ wird zudem vorgeworfen, sich nicht um die Verunfallte gekümmert, sondern sich zügigen Schrittes von der Unfallstelle entfernt zu haben. 
 
B.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 1. November 2012 zweitinstanzlich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 500.--. Zudem verpflichtete es ihn, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 500.-- zu bezahlen. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) vor (Beschwerde S. 5 ff.). 
 
1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).  
 
 Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). 
 
 Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Unbestritten ist, dass Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit ihrem Fahrrad stürzte und sich dabei verletzte. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Birmensdorferstrasse unaufmerksam betreten und deshalb die Vollbremsung der Fahrradfahrerin nötig gemacht und den Unfall verursacht zu haben. Jener will die Strasse noch vor der Unfallstelle auf der Höhe eines asiatischen Lebensmittelgeschäfts überquert haben.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz würdigt insbesondere die Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich der einen Tag nach dem Unfall durchgeführten polizeilichen Einvernahme und der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 22. Februar 2012. Sie schätzt deren Sachverhaltsschilderungen als konstant, schlüssig und deshalb als glaubhaft ein. Gestützt darauf stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer auf dem Gehweg der Birmensdorferstrasse in die gleiche Richtung wie die Beschwerdegegnerin ging. Etwa auf der Höhe einer Einfahrt zu einem Parking respektive kurz vorher hat er, ohne sich umzusehen, den Radstreifen betreten, um die Strasse zu überqueren. Die Beschwerdegegnerin, welche nicht mehr ausweichen konnte, bremste stark ab und kam dadurch zu Fall. Während der Beschwerdeführer sich von der Unfallstelle entfernte, rief die Beschwerdegegnerin ihm nach, stieg wieder auf ihr Fahrrad und fuhr ihm in die nächste Querstrasse (Weststrasse) hinterher. Die Vorinstanz schliesst eine Verwechslung des Unfallverursachers durch die Beschwerdegegnerin aus. Weiter würdigt sie die Darstellung des Beschwerdeführers, nicht entlang der Birmensdorferstrasse spaziert zu sein, sondern aus einem asiatischen Geschäft kommend die Strasse direkt überquert zu haben, als nicht überzeugend. Sie zeigt verschiedene Ungereimtheiten in dessen Sachverhaltsvariante auf und wertet seine zahlreichen Versuche, die Beschwerdegegnerin in ein schlechtes Licht zu stellen (beispielsweise mit der Unterstellung, die Beschwerdegegnerin könne nicht Fahrrad fahren und sei nicht normal; er habe überlegt, ob es um einen Versicherungsbetrug gehen könnte etc.), als deutliche Lügensignale. Ebenso trägt sie dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer sich vom Ort des Geschehens entfernte, obwohl die Beschwerdegegnerin ihm nachrief und nachfuhr (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 ff.).  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander. Während die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin (die den Unfallverursacher bereits aus einer gewissen Entfernung auf dem Gehsteig der Birmensdorferstrasse erblickte, vor ihm abbremste und ihm unmittelbar nach dem Unfall nachrief und hinterherfuhr) etwa ausdrücklich eine Verwechslung ausschliesst, führt der Beschwerdeführer an, es hätten sich mehrere Personen in der Nähe des Unfallortes befunden. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass jemand anders in den Unfall habe verwickelt sein können und sich die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Unfallverursacher geirrt haben könnte (Beschwerde S. 10). Dass die fragliche Strasse wochentags kurz vor 17 Uhr befahren und belebt ist, ist notorisch. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bringt zu Tage, dass er sich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht einlässt. Seine Argumentation stellt eine Verwechslung als blosse Möglichkeit in den Raum. Dass aber eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei durchaus nachvollziehbar, dass er nicht entlang der Birmensdorferstrasse spaziert sei. Er habe auf der Höhe des asiatischen Geschäfts die Strasse überquert, um gegenüber in einem anderen Geschäft eine Statue anzuschauen. Damit wiederholt er lediglich die im kantonalen Verfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen, ohne jedoch im Einzelnen darzutun, inwiefern die Beweismittel von der Vorinstanz willkürlich gewürdigt worden seien. Dies wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, und er hätte alsdann substanziiert aufzeigen müssen, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufgedrängt hätten und die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei. Seine Ausführungen sind nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung der Unschuldsvermutung darzutun, und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
1.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe in Verletzung seines rechtlichen Gehörs die Einvernahme einer Zeugin unterlassen, ist seine Rüge unbegründet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).  
 
 Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den Aussagen beider Parteien auseinander. Sie beurteilt die Schilderungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft und entkräftet die Sachverhaltsversion des Beschwerdeführers als nicht überzeugend. Diese Beweiswürdigung ist ohne Weiteres vertretbar und die gegen sie gerichtete Kritik appellatorisch (E. 1.2.2 hievor). Der Beschwerdeführer vermag deshalb mit der angerufenen Zeugeneinvernahme die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Zudem durfte bei der Vorinstanz Skepsis erregen, dass der Beschwerdeführer erstmals vor Vorinstanz näher darlegte, weshalb die von ihm angerufene Zeugin aus dem Geschäft heraus das Überqueren der Birmensdorferstrasse beobachtet haben sollte. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe sich die behaupteten Beobachtungen der Zeugin im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zurechtgelegt, ist nicht schlechthin unhaltbar. Noch anlässlich der Einvernahme durch die Polizei hatte der Beschwerdeführer lediglich behauptet, die Zeugin könne bestätigen, dass er im asiatischen Geschäft Visitenkarten geholt habe (während er im Übrigen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll gab, ohne Erfolg nach einer Visitenkarte gefragt zu haben). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den als glaubhaft beurteilten Aussagen der Beschwerdegegnerin einen grösseren Beweiswert einräumen und als erstellt ansehen, dass der Beschwerdeführer die Birmensdorferstrasse nicht bereits auf der Höhe des asiatischen Geschäfts überquert hatte. Mithin konnte die Vorinstanz aufgrund dieses Beweisergebnisses ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichten. Der Schluss, es seien hievon keine neuen sachrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, ist nicht unhaltbar. Der angefochtene Entscheid ist deshalb verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz Bundesrecht im Sinne von Art. 6 und Art. 139 StPO. Die Beschwerde ist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), unbegründet. 
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und stellt ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Dieses ist als Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung entgegenzunehmen. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga