Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 238/01 
 
Urteil vom 29. August 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
K.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 12. März 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene K.________ war seit 1991 als Hilfsarbeiter bei der Bauunternehmung M.________ AG, tätig. Am 28. Januar 1995 zog er sich bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und eine leichte Commotio cerebri zu. Bei einer Frontalkollision vom 18. April 1996 erlitt er wiederum eine Distorsion der HWS. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher K.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber, soweit die Folgen des Unfalls vom 28. Januar 1995 betreffend, auf den 26. November 1995 und betreffend den Unfall vom 18. April 1996 auf den 18. Mai 1997 ein. Diese Leistungseinstellungen wurden vom Eidgenössischen Versicherungsgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 26. Januar 2000 bestätigt. 
 
Am 16. April 1997 meldete sich K.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft zog verschiedene Arztberichte sowie eine Auskunft der Arbeitgeberfirma (vom 25. April 1997) bei und veranlasste eine 3monatige berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte "I:________", (Bericht vom 29. Mai 1998) sowie eine Begutachtung durch den Psychiater Dr. med. W.________, (Expertise vom 5. August 1998 mit Ergänzung vom 15. Januar 1999). Seit 1. Oktober 1999 arbeitet der Versicherte zu einem Monatslohn von Fr. 1500.- fünfzehn Stunden wöchentlich in der Lederfärberei und Autosattlerei S.________. Mit Verfügungen vom 26. Juni 2000 sprach die IV-Stelle K.________ rückwirkend ab 1. April bis 30. September 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Invalidenrente zu. Die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente begründete die IV-Stelle damit, dass der Versicherte nach vorgängiger voller Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 1996 mit einer während 3,5 Stunden im Tag ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeit wieder ein Einkommen von rund Fr. 23'000.- erzielen könnte. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher K.________ beantragt hatte, unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ihm über den 30. September 1996 hinaus eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ihm die ganze Rente mindestens bis 30. September 1999 zu gewähren, wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. März 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. Mit nachträglicher Eingabe (vom 27. Juli 2001) reicht er die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten des Neurologen Dr.med. D.________, vom 16. Juli 2001 und des Psychiaters Dr. med. H.________, vom 25. Juli 2001 ein. Mit Schreiben vom 13. September 2001 lässt der Versicherte beantragen, die Gutachterkosten seien der IV-Stelle aufzuerlegen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In BGE 127 V 353 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der Rechtsprechung erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. 
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuch-steller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be-weismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. 
 
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen wer-den muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Haupt-verfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Be-weismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhalts-ermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutach-ten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tat-sächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekann-ten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205). 
Ob die verspätet eingereichten Gutachten der Dres. D.________ und H.________ ausnahmweise berücksichtigt werden können, wird nachfolgend in Erwägung 4 geprüft. 
2. 
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136), insbesondere den Beizug von Tabellenlöhnen zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens (BGE 126 V 75), die Voraussetzungen, unter denen der vom Versicherten tatsächlich erzielte Lohn als Invalideneinkommen berücksichtigt werden kann (BGE 117 V 18) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ein Rechtsverhältnis vorliegt, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben. Das liegt darin begründet, dass einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente nach der Rechtsprechung Revisionsgründe analog Art. 41 IVG unterlegt sein müssen (BGE 109 V 125), wobei sich der Zeitpunkt des Wechsels für die Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nach Art. 88a IVV bestimmt (AHI 2001 S. 278 Erw. 1a; vgl. BGE 125 V 413 mit Hinweisen). 
3. 
Die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Monate April bis September 1996 wird von keiner Seite in Frage gestellt und ist insbesondere aufgrund der Akten der SUVA, welche bis 15. September 1996 Taggeld für volle Arbeitsunfähigkeit ausrichtete, sowie der Berichte des Dr. Z.________, vom 13. August und 29. Oktober 1997 nicht zu beanstanden. Die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Oktober 1996 beruht im Wesentlichen auf dem Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 19. August 1996, worin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 16. September 1996 auf 50 % festgelegt wurde. Da sich die Rentenherabsetzung indessen nach Art. 88a Abs. 1 IVV bestimmt, konnte diese frühestens nach drei Monaten, somit auf den 1. Januar 1997 erfolgen. Insoweit ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. 
Für die Zeit ab Januar 1997 liegen unterschiedliche Stellungnahmen der beteiligten Ärzte zum Grad der Arbeitsunfähigkeit vor. Während Dr. med. Z.________ wiederholt volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (Zeugnis vom 13. August 1997, Bericht vom 29. Oktober 1997 und Schreiben vom 21. Februar 1998), hielt Administrativgutachter Dr. W.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in der Expertise vom 5. August 1998 dafür, dass dem Versicherten mit Rücksicht auf seinen psychischen Gesundheitsschaden die zuletzt verrichtete, aber auch jede andere Hilfsarbeitertätigkeit im Umfang von sieben Stunden im Tag zumutbar sei, wobei die Leistungsfähigkeit wegen der chronischen Schmerzen um weitere 10 % reduziert sei. Am 15. Januar 1999 ergänzte Dr. W.________ sein Gutachten und erklärte, die Untersuchung vom 30. Dezember 1998 habe eine affektive, psychische Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Sommer 1988 ergeben. Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit mittelgradiger depressiver Episode (F33.1) bei einfach strukturierter Persönlichkeit. Zur Leistungsfähigkeit hielt Dr. W.________ fest, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt ausgeübten wie in jeder anderen Hilfsarbeitertätigkeit noch zu drei bis vier Stunden täglich arbeitsfähig. Gestützt auf diese fachärztlichen Angaben und aufgrund der Tatsache, dass kein somatischer Gesundheitsschaden vorliegt, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, kann jedenfalls für die Zeit von Januar 1997 bis November 1998 ohne weitere Abklärungen als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliesst. Auf die von den gutachterlichen Stellungnahmen des Psychiaters Dr. W.________ abweichenden Einschätzungen des Internisten Dr. Z.________ kann nicht abgestellt werden, zumal auch dieser Arzt eine organische Ursache der Beschwerden verneint und die vom Versicherten geschilderte Symptomatik auf eine Depression zurückführt (Schreiben vom 21. Februar 1998). 
Was sodann den Zeitraum ab Dezember 1998 anbelangt, ist gestützt auf die zweite Untersuchung durch Dr. W.________ vom 30. Dezember 1998 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit im Umfang von drei bis vier Stunden im Tag hätte ausüben können. Dass Verwaltung und Vorinstanz aufgrund dieser Einschätzung eine Arbeitsleistung von 3,5 Stunden täglich als zumutbar erachteten, erscheint entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zutreffend und angemessen. Die Angabe des Dr. W.________ ist dahin zu verstehen, dass dem Versicherten ein Arbeitspensum zumutbar ist, das drei Stunden im Tag überschreitet und nicht mehr als vier Stunden betragen soll. Es liegt daher nahe, auf das arithmetische Mittel von 3,5 Stunden abzustellen. Mit Bezug auf den Einkommensvergleich und den Abzug von Tabellenlohn, der vom kantonalen Gericht auf 15 % festgesetzt wurde, kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verweisen werden. Der vorinstanzlich ermittelte Invaliditätsgrad von 65,22 % hält einer Überprüfung stand. Die hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Die praxisgemäss erforderlichen Voraussetzungen, unter denen ab 1. Oktober 1999, als der Beschwerdeführer die teilzeitliche Tätigkeit bei der Firma S.________, aufnahm, auf die konkreten Lohnverhältnisse abgestellt werden könnte, sind nicht erfüllt, wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat. 
4. 
Zu prüfen bleibt, ob die verspätet eingereichten und daher grundsätzlich unbeachtlichen Gutachten der Dres. med. D.________ (vom 16. Juli 2001) und H.________ (vom 25. Juli 2001) neue erhebliche Tatsachen enthalten, die Anlass für eine Revision gemäss Art. 137 lit. b OG geben könnten und damit ausnahmsweise zu berücksichtigen wären. 
 
Im ebenfalls heute ergangenen Urteil betreffend Revision des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2000 (U 299/01) in der Unfallversicherungsstreitsache zwischen dem Beschwerdeführer und der SUVA, die vom Gesuchsteller aufgrund der beiden nämlichen Gutachten verlangt wurde, hat das Eidgenössische Versicherungsgerichts folgendes dargelegt: 
 
Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers weist das neurologische Gutachten des Dr. D.________ keine organischen Unfallfolgen nach. Als Diagnosen führt der Neurologe "Frontalkollision vom 28. Januar 1995 mit HWS-Distorsion, LWS-Distorsion und hochgradigen Verdacht auf milde traumatische Hirnverletzung" sowie "Heckauffahrkollision vom 18. April 1996 mit HWS-Distorsion und hochgradigem Verdacht auf milde, traumatische Hirnverletzung" an. Diese Diagnosen beruhen indessen nicht auf den Ergebnissen bildgebender Untersuchungen, sondern laut Erklärungen des Privatgutachters auf anamnestischen Angaben. Von einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 137 lit. b OG kann im Übrigen schon aufgrund der Wortwahl des Dr. D.________ nicht die Rede sein, der ausdrücklich von einem Verdacht auf milde traumatische Hirnverletzung spricht. Was des Weiteren die laut Bericht des Instituts Dr. G.________, vom 11. Juli 2001 radiologisch diagnostizierte Streckhaltung im unteren HWS-Bereich und die global leicht eingeschränkte Rotation nach rechts betrifft, handelt es sich ebenfalls nicht um neue Befunde. Entsprechende Funktionseinbussen wurden bereits unmittelbar nach den beiden Unfällen festgestellt, wie sich mit Bezug auf die Rotationseinschränkung aus den Austrittsberichten der Klinik B.________ vom 20. Oktober 1995 und 19. August 1996 ergibt. Im Übrigen beruhen die radiologischen Diagnosen auf einer Untersuchung vom 10. Juli 2001. Eine Aussage des Inhalts, die erhobenen Befunde seien als somatische Folgen eines der beiden oder beider versicherten Unfälle aus den Jahren 1995 und 1996 zu qualifizieren, findet sich im neurologischen Gutachten jedoch nicht. 
Was schliesslich das psychiatrische Gutachten des Dr. med. H.________ anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses neue erhebliche Tatsachen enthalten soll, die geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 26. Januar 2000 zu verändern. Solches wird vom Gesuchsteller denn auch nicht geltend gemacht. Soweit Dr. H.________ teilweise abweichende Diagnosen stellt, handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche neue Bewertung des im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten medizinischen Sachverhalts. 
 
Diese Erwägungen haben auch in der vorliegenden invalidenversicherungs-rechtlichen Streitsache Gültigkeit. Die beiden Parteigutachten bilden keinen An-lass für eine Revision nach Art. 137 lit. b OG, da sie keine neuen erheblichen Tatsachen enthalten; sie haben daher bei der Entscheidfindung im vorliegenden Fall ausser Acht zu bleiben. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 3 OG). Hingegen besteht unter dem Titel Parteientschädigung kein Anspruch auf Vergütung der Kosten für die vom Versicherten veranlassten Gutachten, da diese unberücksichtigt geblieben sind (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b in fine). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. März 2001 und die Verfügungen vom 26. Juni 2000, soweit angefochten, dahin geändert, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1996 anstelle der halben eine ganze Invalidenrente samt Zusatz- und Kinderrenten zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. August 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: