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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_23/2011 
 
Urteil vom 29. August 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Merkli 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Gesuchstellerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, 
Büro A-1, Postfach, 8026 Zürich, 
Geschworenengericht des Kantons Zürich, 
Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_381/2011 vom 5. August 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2010 wurde X.________ des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig befunden und mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bestraft, unter Anrechnung von 823 Tagen bisher erstandener Haft. 
 
Am 24. Mai 2011 stellte der amtliche Verteidiger X.________s ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Der Präsident des Geschworenengerichts wies das Gesuch am 20. Juni 2011 ab und verlängerte die Sicherheitshaft um sechs Monate bis zum 20. Dezember 2011. 
 
B. 
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 20. Juli 2011 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei aus der Haft zu entlassen. 
 
Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens am 29. Juli 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 29. Juli 2011 beantragte ihr Rechtsvertreter, die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 8. August 2011 zu erstrecken, weil es seiner Klientin nicht möglich sei, den verlangten Vorschuss in dieser kurzen Zeit erhältlich zu machen. 
 
Am 3. August 2011 verzichtete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf eine Replik zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft. 
 
C. 
Am 5. August 2011 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Es auferlegte X.________ Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- und sprach keine Parteientschädigungen zu. 
 
Am 8. August 2011 ersuchte der Rechtsvertreter X.________s um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses Gesuch wurde ihm mit Schreiben vom 9. August 2011 zurückgeschickt mit dem Hinweis, der Antrag könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil bereits in der Sache entschieden worden sei. 
 
D. 
Am 22. August 2011 stellte X.________ ein Gesuch um Wiedererwägung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Urteils vom 5. August 2011. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 
 
Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das BGG kennt kein Wiedererwägungsverfahren, sondern sieht gegen Urteile des Bundesgerichts lediglich - unter den engen Voraussetzungen gemäss Art. 121 ff. BGG - die Möglichkeit der Revision vor. Das Wiedererwägungsgesuch ist daher als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. 
 
2. 
Die Gesuchstellerin macht geltend, über ihren Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei noch nicht entschieden worden. Damit macht sie sinngemäss einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG geltend. 
 
Allerdings setzt dieser Revisionsgrund grundsätzlich voraus, dass der unbeurteilt gebliebene Antrag im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits gestellt war und deshalb vom Bundesgericht hätte behandelt werden müssen. Dies war vorliegend nicht der Fall, wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege doch erst am 8. August 2011 und damit nach Ergehen des Urteils vom 5. August 2011 gestellt. 
 
Zwar war zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses noch nicht abgelaufen. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass der Beschwerdeführerin aus der Nichtleistung des Kostenvorschusses kein Nachteil entstehen durfte. Dagegen war es dem Bundesgericht nicht verwehrt, unter Verzicht auf einen Kostenvorschuss schon vorher zu entscheiden, sofern die Sache entscheidreif war. Dies war der Fall, nachdem der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin am 3. August 2011 auf eine Replik verzichtet hatte. 
Mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege musste das Gericht nicht rechnen, nachdem ein solcher Antrag weder in der Beschwerdeschrift noch in den Eingaben vom 29. Juli und 3. August 2011 gestellt oder angekündigt worden war. 
 
3. 
Letztlich kann die Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegt, jedoch offen bleiben, weil das Gesuch - selbst wenn darüber noch entschieden werden könnte - wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (Art. 64 Abs. 1 BGG). Zwar warf die Beschwerde gewisse übergangsrechtlichen Fragen auf; im Ergebnis, d.h. betreffend den Antrag auf Entlassung der Gesuchstellerin aus der Sicherheitshaft, hatte die Beschwerde jedoch von vornherein keine Aussicht auf Erfolg, und zwar unabhängig von der Frage, ob neues oder altes Strafprozessrecht anzuwenden war. 
 
4. 
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Dagegen rechtfertigt es sich, auf Kosten zu verzichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft IV und dem Präsidenten des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. August 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber