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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_780/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung einer stationären Massnahme, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Regionalgericht Bern-Mittelland eröffnete anlässlich einer Sitzung vom 25. Juni 2014 seinen am selben Tag gefällten Entscheid mündlich. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Juli 2014 innert der Rechtsmittelfrist beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde ein mit dem Hinweis, dass er sich eine eingehende Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Entscheid ausdrücklich vorbehalte. Die Begründung des Entscheids vom 25. Juni 2014 ging am 10. Juli 2014 ein. Am 11. Juli 2014 setzte das Obergericht der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht eine Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde an. In der Folge ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 2. Juli 2014 unaufgefordert mit einer Eingabe vom 14. Juli 2014. Das Obergericht verfügte am 15. Juli 2014, die Eingabe vom 14. Juli 2014 werde nicht zu den Akten erkannt, soweit sie eine Beschwerdeergänzung enthält. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung vom 15. Juli 2014 sei aufzuheben und die Beschwerdeergänzung zu den Akten zu nehmen. 
 
2.   
Der angefochtene Entscheid, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen (BGE 137 IV 237 E. 1.1). 
 
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Er macht geltend, während sich die Gegenseite zweimal zur begründeten Version des Entscheids vom 25. Juni 2014 äussern könne, sei dies für ihn nur noch anlässlich der Replik auf eine Stellungnahme der Gegenseite möglich. Im Fall, dass die Gegenseite auf eine Stellungnahme verzichtet, könne er sich überhaupt nicht zum begründeten Entscheid äussern. Dies stelle eine offensichtliche Benachteiligung in rechtlicher Hinsicht dar, die durch den Endentscheid nicht mehr geheilt werden könne (vgl. Beschwerde S. 3/4). 
 
Dies trifft nicht zu. Die Rügen einer Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wird der Beschwerdeführer auch im Anschluss an den Endentscheid in einem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vorbringen können. Folglich ist ein späterer günstiger Entscheid, der den behaupteten Verfahrensmangel beseitigt, nicht ausgeschlossen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn