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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_551/2011 
 
Urteil vom 29. September 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Fürsprecher Eduard Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 15. Juni 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
H.________, geboren 1983, meldete sich unter Hinweis auf ein Schädel-Hirntrauma, welches er am 7. Mai 2007 bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte, am 18. September 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern lehnte den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 11. April 2011 gestützt auf die neurologische und psychiatrische Begutachtung der Dres. med. M.________ und O.________ vom 24. Juni 2010 mit Ergänzung vom 5. und 8. August 2010 ab. 
 
B. 
H.________ erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Prozessbeistand. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege sowie die beschwerdeweise beantragten Beweismassnahmen ab. 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren zu gewähren und der gestellte Antrag auf Einvernahme seines Hausarztes Dr. med. G.________ sowie von Familienangehörigen als Zeugen gutzuheissen. Des Weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege auch im letztinstanzlichen Prozess. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). 
 
1.2 Ein Nachteil ist im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachend, wenn er rechtlicher Natur und auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar ist (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.). 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Beschwerdeweise ist in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beziehungsweise eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4. August 2011; 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011; 8C_158/2011 vom 13. Mai 2011). 
 
3. 
Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid hat die Vorinstanz zunächst die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge für das Hauptverfahren abgewiesen. 
Der Entscheid über die Zulassung oder Nichtzulassung von Beweismitteln ist grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil herbeizuführen, da die entsprechende Beurteilung auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid erfolgen kann (Urteil 9C_790/2009 vom 14. Oktober 2009). Insbesondere überprüft das Bundesgericht die Einhaltung der Untersuchungsmaxime auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid als Rechtsfrage frei, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts hingegen nur mit eingeschränkter Kognition (oben E. 2), was indessen auch für Beschwerden gegen Zwischenentscheide gilt. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann im Zusammenhang mit Beweismassnahmen etwa dann bejaht werden, wenn Beweismittelverlust droht (Urteil 9C_790/2009 vom 14. Oktober 2009). 
Soweit beschwerdeweise gerügt wird, dass der Antrag auf Einvernahme des Hausarztes sowie von Familienangehörigen als Zeugen zur Beurteilung des in der Hauptsache streitigen Rentenanspruchs abgewiesen worden sei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen. Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben könnte. 
 
4. 
Streitig und zu prüfen bleibt sodann im vorliegenden Verfahren die Rechtmässigkeit der Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Gericht. 
 
4.1 Es handelt sich dabei rechtsprechungsgemäss um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 IV 335; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2). Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern wie hier zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen; 126 I 207 E. 2a S. 210; Urteil 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 1). 
Trotz auch hier fehlender Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Voraussetzungen ist auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten, da offenkundig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt (vgl. Urteil 8C_966/2010 vom 28. März 2011 E. 1.1). 
 
4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Er macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass der Zwischenentscheid nicht hinreichend begründet sei und das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte stehe. 
 
4.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
 
4.4 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. 
Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; Urteil 8C_453/2011 vom 29. Juli 2011 E. 2). 
Dabei ist es allerdings nicht Aufgabe des Bundesgerichts, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht, sondern lediglich, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des sachlich Vertretbaren liegt beziehungsweise nicht von vornherein unbegründet erscheint (BGE 119 III 113 E. 3a S. 115). Das Bundesgericht greift in den Spielraum des Sachgerichts bei der prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten nur dann ein, wenn das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (Urteil 4A_336/2008 vom 2. September 2008 E. 2.1). 
 
Das vorinstanzliche Gericht hat sich bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren im Rahmen des Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege auf eine vorläufige und summarische Beurteilung der Prozessaussichten aufgrund der Verhältnisse zur Zeit der Gesuchseinreichung zu beschränken (Urteil 4A_336/2008 vom 2. September 2008 E. 5.2). 
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist vor allem Ausfluss des Prinzips der Waffengleichheit, welches Argument jedoch nicht über eine allfällige Aussichtslosigkeit des Verfahrens hinweghelfen kann (BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; Urteil 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5). 
 
4.5 Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung ist die Rüge, die Vorinstanz sei im angefochtenen Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege auf seine detaillierten Ausführungen nicht eingegangen, unberechtigt. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der Begründung des Zwischenentscheides. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist rechtsprechungsgemäss nicht eine umfassende Prüfung der Angelegenheit erforderlich. Eine Stellungnahme zu sämtlichen Aspekten erübrigt sich und die Verfügung über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wird summarisch begründet (Urteil 2E_1/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.2). 
 
4.6 In der Sache selber geht es um die Beurteilung des Rentenanspruchs beziehungsweise die Frage nach dem dafür vorausgesetzten invalidisierenden Gesundheitsschaden. Entscheidwesentlich dafür und damit auch für die Beurteilung der Prozessaussichten des Beschwerdeführers ist die Würdigung der medizinischen Berichte. Darauf bezieht sich auch die Begründung der Vorinstanz, welche auf das von der IV-Stelle eingeholte interdisziplinäre Gutachten verweist. Die Vorinstanz hat es bezüglich der Prozessaussichten somit als ausschlaggebend erachtet, dass sich die IV-Stelle bei der Beurteilung des Rentenanspruchs auf ein versicherungsexternes Gutachten stützen konnte. Dass dieser Umstand grundsätzlich unbeachtlich wäre, wird nicht geltend gemacht. 
Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Soweit die vorinstanzliche Beurteilung der Prozessaussichten sich darauf bezieht, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden voraussichtlich erstellt sei, hat das Bundesgericht eine Überprüfung lediglich unter dem Blickwinkel der Willkür vorzunehmen (oben E. 4.4). Die Beschwerde beschränkt sich diesbezüglich auf den pauschalen Einwand, dass das interdisziplinäre Gutachten im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte stehe und die Vorinstanz nicht weiter begründe, weshalb trotzdem auf das Gutachten abzustellen sei; im Übrigen erschöpft sie sich weitestgehend in einer wortwörtlichen Wiederholung der Eingaben an Verwaltung und Vorinstanz, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine eigene Sichtweise in der Sache selber darstellt. Dies genügt jedoch nicht, zumal damit nicht näher dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen geradezu willkürlich seien. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass das Gericht einem Gutachten externer Spezialärzte, welches vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde und den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Des Weiteren fällt auf, dass die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte wie auch der Bericht über die berufliche Abklärung, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, aus den Jahren 2008 und 2009 datieren, während die von der IV-Stelle veranlasste Begutachtung im Mai 2010 durchgeführt wurde. Schliesslich ergibt sich bei summarischer Durchsicht des Gutachtens, dass die Experten selber zur zuverlässigen Beurteilung ergänzend die - vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandete - Überwachung des Versicherten vorgeschlagen und ihre Stellungnahme zum Gesundheitsschaden in der Folge gestützt darauf bestätigt haben. 
 
4.7 Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die angeordnete Überwachung des Versicherten zulässig gewesen und damit verwertbar sei und die Einschätzung der Gutachter bestätige. Bereits die IV-Stelle hat sich in ihrer leistungsablehnenden Verfügung vom 11. April 2011 sowohl zur Zulässigkeit der Überwachung als auch zu ihren Ergebnissen eingehend geäussert und festgehalten, dass gestützt darauf in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Gutachter aufgrund deren eigener Untersuchungen nicht von invalidisierenden Beschwerden ausgegangen werden könne. Vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts anderes als schon gegenüber der IV-Stelle im Vorbescheidverfahren eingewendet. Gleiches gilt im Übrigen für das bundesgerichtliche Verfahren, hat er doch seine Vorbringen auch hier wortwörtlich wiederholt. Dass die Vorinstanz die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt als aussichtslos erachtet und ihren Zwischenentscheid diesbezüglich nicht weitergehend begründet hat, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 
 
4.8 Unter Hinweis darauf, dass gestützt auf eine erste vorläufige Beurteilung der Akten das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. M.________ und O.________ vollständig und überzeugend erscheine, hat das kantonale Gericht zusammenfassend erwogen, es müsse mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar an einem schweren Unfall beteiligt gewesen sei und dabei erhebliche Verletzungen erlitten habe, dass diese jedoch einer Heilung nicht grundsätzlich entzogen seien und im vorliegenden Fall die Heilung vor Entstehung eines allfälligen Rentenanspruchs (Wartejahr) eingetreten sei. 
Dem ist beizupflichten. Aus dem fraglichen Gutachten geht insbesondere hervor, dass sich die Experten mit den Vorakten auseinandergesetzt haben, was - unter anderem - massgeblich ist für die Beurteilung von dessen Beweiskraft (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die Gutachter haben namentlich berücksichtigt, dass der Versicherte am 7. Mai 2007 ein erhebliches Schleudertrauma erlitten hatte und zur neuropsychologischen Rehabilitation zunächst während drei Monaten im Spital X.________ hospitalisiert werden und anschliessend ambulant bis im Januar 2008 weiter betreut werden musste. Indessen habe schon die Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle im Oktober 2008 ergeben, dass die von den Neuropsychologen des Spitals X.________ beschriebenen "schweren modalitätsunspezifischen Gedächtnisstörungen" bei der Symptomvalidierung keine Bestätigung gefunden beziehungsweise sich zumindest in wesentlichen Teilen als artifiziell herausgestellt hätten. Demgegenüber sei der behandelnde Psychiater Dr. med. R.________ im August 2009 davon ausgegangen, dass aufgrund der erlittenen Verletzung ein beruflicher Einstieg vorerst nicht möglich sei. Anlässlich der Begutachtung im Mai 2010 habe der Versicherte ein ausgesprochen auffälliges Untersuchungsverhalten gezeigt. Nach dem Verlauf der Krankengeschichte könnten seine Angaben zu seinen Beschwerden nicht objektiviert werden. So wie er sich den Gutachtern präsentiert habe und anhand der Resultate der verhaltensneurologischen Abklärungen, die jedoch unerklärliche Diskrepanzen ergaben, müsste, bei entsprechender Validität, eine Beeinträchtigung angenommen werden, welche ein selbstständiges Leben und Wohnen nicht mehr ermöglichen würde. Dies liess sich hingegen mit der von den Gutachtern erhobenen Anamnese nicht vereinbaren. Zu berücksichtigen war nach dem Gutachten der Dres. med. M.________ und O.________ weiter, dass die Verletzung des Gehirns beim damals noch jungen Exploranden mit entsprechend erhaltener cerebraler Plastizität nicht zwingend zu einem bleibenden kognitiven Defizit führen müsse. Die Gutachter zweifelten deshalb an der Wahrhaftigkeit der Leiden und empfahlen eine Überwachung. Gestützt darauf liessen sich die geklagten Beeinträchtigungen, entsprechend den bei der Untersuchung gezeigten Inkonsistenzen, gemäss ergänzender gutachtlicher Stellungnahme nicht bestätigen. 
Unter Berücksichtigung, dass sich die Gutachter insbesondere auch mit dem Verlauf der Krankengeschichte, wie er sich aus den Stellungnahmen der behandelnden Ärzte aus den Jahren 2008 und 2009 ergab, beschäftigt haben, sich jedoch bei ihrer Einschätzung auf aktuelle Untersuchungen stützen konnten, scheint das Gutachten der Dres. med. M.________ und O.________ auch im Vergleich zu den früheren medizinischen Akten zu überzeugen. Dabei besteht kein Zweifel daran, dass noch im Spital X.________ die erheblichen Verletzungsfolgen des erlittenen Unfalls zu behandeln waren; indessen ist die gutachtliche Einschätzung nachvollziehbar und scheint, soweit hier zu prüfen, plausibel, dass die Unfallfolgen einer Heilung zugänglich waren und keine anhaltenden invalidisierenden Beschwerden vorliegen, die einen Rentenanspruch hätten begründen können. Der Beschwerdeführer vermag deshalb mit der Berufung auf diesbezügliche Widersprüchlichkeiten im Rahmen der vom Bundesgericht vorzunehmenden Willkürprüfung nicht durchzudringen. 
 
4.9 Zusammengefasst ist die zu Recht summarisch erfolgte Beurteilung der Aussichten des Beschwerdeführers im Prozess gegen die IV-Stelle zur Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege durch das kantonale Gericht und namentlich die Erwägung, dass voraussichtlich auf das versicherungsexterne Gutachten abzustellen und die Ablehnung des Rentenanspruchs gestützt darauf zu schützen sei, nicht zu beanstanden, zumal sich die letztinstanzlich vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers auf Tatfragen beziehen und keine Willkür zu begründen vermögen. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Der vorinstanzliche Entscheid ist zwar in der Begründung knapp ausgefallen; das kantonale Gericht hat die seiner Ansicht nach entscheidwesentlichen Gründe für die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen genannt. Die beschwerdeweise erhobenen Rügen vermochten den angefochtenen Zwischenentscheid nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen, zumal sie sich auf Tatfragen bezogen und anhand der Beschwerde keine Anhaltspunkte für Willkür auszumachen sind, und zudem nicht dargelegt wurde, inwiefern mit Blick auf die vorläufige und summarische Beurteilung der Prozessaussichten eine weiter gehende Begründung angezeigt gewesen wäre. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann daher auch im letztinstanzlichen Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. September 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo