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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_566/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. September 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Felix Moppert, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,  
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft bestrafte am 7. August 2013 X.________ wegen Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 Betäubungsmittelgesetzt; BetmG) mit einer Busse von Fr. 200.--. 
 
B.  
 
 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 4. März 2014 in teilweiser Gutheissung einer Berufung der Staatsanwaltschaft wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 200.--. Es zog drei Natels (Pos. 1, 2 und 3) sowie vier Telefonkarten (Pos. 5) zur Vernichtung ein. Eine Micro SD-Karte (Pos. 4) wurde X.________ zurückgegeben. 
 
C.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben (Ziff. 1), ihn wegen Konsums von Betäubungsmitteln zu Fr. 200.-- Busse zu verurteilen (Ziff. 2), ihn von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG freizusprechen (Ziff. 3), ihm die beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 1 - 5) zurückzugeben (Ziff. 4) sowie ihn zu erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu verurteilen (Ziff. 5). Der Kanton Basel-Landschaft habe die erstinstanzlichen Kosten des Wahlverteidigers von Fr. 5'169,40 (Ziff. 6), die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. 7), die zweitinstanzlichen Kosten des Wahlverteidigers von Fr 3'902,30 (Ziff. 8) und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Ziff. 9) zu tragen. Dem Wahlverteidiger sei für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Ziff. 10). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo in seinem Aspekt als Beweislastmaxime (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37 und 127 I 38 E. 2a S. 40). Das Bundesgericht prüft frei, ob sich bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Urteil des Sachrichters ergibt, dass dieser zu einem Schuldspruch gelangt, weil der Angeklagte seine Unschuld nicht nachwies (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38).  
 
1.2. Weiter macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Art. 97 Abs. 1 BGG nennt indessen lediglich den zulässigen Beschwerdegrund. Der Beschwerdeführer müsste eine Verletzung von Art. 9 BV belegen.  
 
 Willkür gemäss Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Dem Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsmaxime sowie den vom Beschwerdeführer erwähnten Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK kommt für die Beweiswürdigung keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 120 Ia 31 E. 2d S. 38; vgl. Urteile 6B_587/2014 vom 12. August 2014 E. 2.3 und 6B_730/2012 vom 24. Juni 2013 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 140 III 264 E. 2.3). 
 
1.3. Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 3), von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG wegen Verletzung der Unschuldsvermutung freigesprochen zu werden.  
 
 Er begründet den Antrag damit, dass die Vorinstanz die Aussagen von A.________ als glaubwürdiger beurteile, diese aber insbesondere vor der Erstinstanz vage und unbeständig waren. Indem sie seine Aussage unberücksichtigt lasse, dass A.________ vielleicht jemanden decken wolle, sowie es als typisch und gerichtsnotorisch für Drogendelikte werte, dass ausser Mobiltelefonen und SIM-Karten kein verdächtiges Material beschlagnahmt werden konnte (dazu Urteil S. 9), überschreite sie die Grenzen der freien Beweiswürdigung. Die bei ihm (dem Beschwerdeführer) vom 19. Juli bis 25. Oktober 2011 registrierten 231 telefonischen Verbindungen bewiesen "gar nichts" (nach Aussage des Beschwerdeführers ging es dabei um das Betanken seines Fahrzeugs, Urteil S. 10 ). Die Vorinstanz verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Diese sei auch verletzt, wenn die Vorinstanz übersehe, dass ein Leben (fast) ohne Bargeld in der heutigen Zeit durchaus möglich sei (dazu Urteil S. 10). Die Vorinstanz verstosse betreffend Anklage Ziff. 2.2 (vgl. Urteil S. 11 ff.) gegen die Unschuldsvermutung, indem sie einen Kauf von 10 g Kokain und einen Weiterverkauf annehme. "Er hätte auch weniger kaufen können, was ja auch tatsächlich der Fall war." Betreffend Anklage Ziff. 2.3 und 2.4 (vgl. Urteil S. 14 ff. und 17 ff.) betrachte die Vorinstanz erneut unverständlicherweise A.________ als glaubwürdig und übersehe zahlreiche Widersprüche. Er (der Beschwerdeführer) solle 400 g Kokain gekauft haben, ohne dass ein Abnehmer bekannt sei. Das sei absolut weltfremd. Es liege Beweislosigkeit und Verletzung der Unschuldsvermutung vor. 
 
2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer bestreite, von A.________ Kokain bezogen bzw. das erworbene Kokain an Dritte verkauft zu haben. Sie geht entgegen der Erstinstanz davon aus, dass dessen Aussagen glaubhaft sind. In der Folge prüft sie die Sache ausführlich (Urteil S. 7 - 22). Auf die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.  
 
3.  
 
 Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache kommen somit nicht in Betracht (Ziff. 1 und 11 der Rechtsbegehren). 
 
 Die Busse von Fr. 200.-- betrifft den nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Konsum von Betäubungsmitteln (Urteil S. 5 und 28). Das Bundesgericht hat in diesem Punkt keine Verurteilung auszusprechen. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist nicht einzutreten. 
 
 Die Rechtsbegehren Ziff. 4 - 9 begründet der Beschwerdeführer nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 42 BGG). Insoweit sie im Zusammenhang mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde stehen, hat es angesichts des Verfahrensausgangs bei der vorinstanzlichen Entscheidung sein Bewenden. 
 
 Zum Rechtsbegehren Ziff. 10 ist anzumerken, dass die Parteientschädigung (in aller Regel) der Partei auszurichten ist, wozu kein Anlass besteht. Der Rechtsvertreter ist nicht Partei im Sinne von Art. 68 BGG
 
4.  
 
 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw