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[AZA 0/2] 
4C.227/2001/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
******************************* 
 
29. Oktober 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Gerichtsschreiberin 
Zähner. 
 
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In Sachen 
A.________, Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph M. Bertisch, Bellerivestrasse 42, Postfach, 8034 Zürich, 
 
gegen 
Bank X.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau, 
 
betreffend 
Kreditvertrag, hat sich ergeben: 
 
A.- Mit Kreditvertrag vom 20. Juli 1998 erhielt A.________ von der Bank X.________ ein Darlehen von Fr. 10'900.--. Die Rückzahlung des Betrages einschliesslich des vereinbarten Zinses sollte durch 42 Raten à Fr. 324. 15 erfolgen. Die Ratenzahlung war jeweils am 30. jedes Monats fällig, erstmals am 30. August 1998. 
 
In der Folge bezahlte A.________ 3 Raten, bevor er mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 die Nichtigkeit des Kreditvertrages geltend machte. Den Nichtigkeitsgrund sah er im Umstand, dass der Vertrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass die Zinsen während der Vertragsdauer unabänderlich seien. Nach einer erfolglosen Aufforderung zur vertragskonformen Leistung der Ratenzahlungen rechnete die Bank X.________ mit Schreiben vom 3. Mai 1999 gestützt auf Ziffer 4 der Vertragsbedingungen über das Darlehen ab. Sie forderte von A.________ die umgehende Bezahlung von Fr. 11'008. 45 (Restschuld plus effektiver Zins). Ende Mai 1999 überwies A.________ Fr. 1'660.-- zugunsten der Bank, die restliche Forderung blieb unbezahlt. 
 
B.- Mit Klage vom 15. Juli 1999 beim Bezirksgericht Brugg verlangte die Bank X.________ von A.________ die Bezahlung von Fr. 9'348. 45 nebst 5 % Verzugszins seit 31. Mai 1999. Der Beklagte beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten. 
Eventualiter verlangte er, er sei zu behaften, der Klägerin in monatlichen Raten bis spätestens 31. Januar 2002 insgesamt Fr. 10'900.-- unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen zu entrichten. Das Bezirksgericht hiess mit Urteil vom 11. April 2000 die Klage gut. Die vom Beklagten gegen diesen Entscheid eingereichte Appellation wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Mai 2001 abgewiesen. 
Beide Instanzen gingen davon aus, dass der von den Parteien abgeschlossene Kreditvertrag den gesetzlichen Vorschriften entspreche und kein Nichtigkeitsgrund vorliege. 
 
C.- Der Beklagte führt gegen den obergerichtlichen Entscheid Berufung ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei zu behaften, der Klägerin bis spätestens 31. Januar 2002 insgesamt Fr. 10'900.-- in monatlichen Raten unter Anrechnung erfolgter Zahlungen zu bezahlen. Die Klägerin beantragt in ihrer Antwort die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gemäss Art. 46 OG ist eine Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur dann zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens Fr. 8'000.-- beträgt. Da die Berufung, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ohnehin abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob der für das Berufungsverfahren erforderliche Streitwert erreicht worden ist. 
 
2.- Der Beklagte rügt einzig, die Vorinstanz habe Art. 8 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221. 214.1) verletzt. Er bringt vor, das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, im abgeschlossenen Kreditvertrag habe nicht ausdrücklich auf die Unabänderlichkeit der Zinskonditionen hingewiesen werden müssen. 
a) Der Zweck des am 1. April 1994 in Kraft getretenen Konsumkreditgesetzes besteht insbesondere darin, die umfassende Information der Konsumenten über die Bedeutung, den Umfang und die Kosten eines Konsumkreditvertrages sicherzu- stellen. Der Konsument soll vor einem übereilten Vertragsschluss geschützt werden. Die Kosten und Bedingungen eines Kredits sollen dem Konsumenten klar und transparent dargelegt werden. Um diesen Zielen gerecht zu werden, wurde in Art. 8 KKG zum einen die Schriftlichkeit vorgeschrieben, zum andern der Mindestinhalt des Vertrages festgelegt. Der Vertrag muss unter anderem den effektiven Jahreszins oder, wenn dies nicht möglich ist, den Jahreszins und die bei Vertragsschluss in Rechnung gestellten Kosten nennen (Art. 8 Abs. 2 lit. b KKG). Weiter sind gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c KKG die Bedingungen, unter denen die Zinsen und Kosten nach lit. b der genannten Bestimmung geändert werden können, im Vertrag aufzuführen. Bei variablen Konditionen ist der Konsument somit auf die Umstände, die zu einer Anpassung der Zinsen oder Kosten führen können, ausdrücklich hinzuweisen (vgl. zum Ganzen: Marlis Koller-Tumler, Basler Kommentar OR I, 2. Aufl. 
 
1996, N 11 ff. zu Art. 8 KKG). Dass der Konsument auch ausdrücklich und formgebunden darauf hingewiesen werden müsste, dass es sich um einen Vertrag mit unveränderlichen, festen Konditionen handelt, ist dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen. 
 
b) Es ist demnach zu prüfen, ob sich dieses Erfordernis durch Auslegung der gesetzlichen Normen ergibt. Dabei ist bei der Auslegung der Schutz des Konsumenten in den Vordergrund zu stellen. Bei einem Konsumkreditvertrag mit festen Konditionen sind sämtliche für den Vergleich der verschiedenen Angebote und somit für die Transparenz wesentlichen Elemente im Vertrag enthalten. Der Kreditnehmer kann aufgrund dieser Angaben entscheiden, ob er den Vertrag unter diesen Voraussetzungen abschliessen will oder nicht. Werden keine Bedingungen genannt, unter denen die Konditionen an veränderte Umstände angepasst werden können, ist klar, dass keine Änderung der Konditionen erfolgen kann und somit die im Vertrag angegebenen Kosten und Zinsen verbindlich sind. 
Die in Art. 11 KKG vorgesehene Nichtigkeit des Konsumkreditvertrages tritt einzig ein, wenn die Parteien zwar vereinbart haben, unter welchen Bedingungen die Zinsen und Kosten geändert werden können, diese Vereinbarung im schriftlichen Vertrag jedoch nicht oder nicht präzis genug erscheint. 
 
Zur Verwirklichung des Schutzzweckes ist es folglich nicht nötig, den Konsumenten ausdrücklich auf feste Konditionen hinzuweisen. Ein Vertrag mit festen Konditionen kann für den Konsumenten keine unerwarteten Auswirkungen und zusätzliche Verpflichtungen haben, da sämtliche Variablen bereits vor dem Vertragsschluss offengelegt werden. Bei einem Vertrag mit variablen Kosten und Zinsen hingegen besteht die Gefahr, dass sich der Konsument zu einem Vertragsschluss verleiten lässt, dessen Tragweite er unterschätzt oder verkennt. Aus diesem Grund muss in diesem Falle veränderlicher Vertragspunkte explizit auf diese hingewiesen werden. 
 
c) Die Vorinstanz hat demnach nicht gegen die Bestimmungen des KKG verstossen, indem sie das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint hat. Demnach ist die Berufung abzuweisen. 
 
3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beklagte die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin eine Parteikostenentschädigung zu entrichten (Art. 156 und 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts Aargau (2. Zivilkammer) vom 9. Mai 2001 bestätigt. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt. 
 
3.- Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau (2. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 29. Oktober 2001 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: