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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 484/03 
 
Urteil vom 29. Oktober 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
W.________, 1942, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer, Bubenbergplatz 9, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1942 geborene W.________ war ab 1. Oktober 1989 beim Verband P.________ seit November 1992 bei der Firma Q.________ AG als Sachbearbeiterin angestellt. Am 24. Juli 1993 erlitt sie auf einer Bergwanderung einen Unfall. Sie war deswegen für eine Woche arbeitsunfähig geschrieben. Am 21. März 1994 löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf Ende Juni 1994 auf. Danach war W.________ arbeitslos gemeldet und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. 
Anfang Februar 1995 ersuchte W.________ die Invalidenversicherung um Leistungen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente). Im Anmeldeformular gab sie als Behinderungsgrund an, das linke Auge sei blind und das rechte Auge ermüde sehr rasch. Nach Abklärungen erliess die IV-Stelle Bern am 22. Dezember 1995 einen ablehnenden Vorbescheid. Damit war W.________ nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 22. April 1996 beantragte ihr Rechtsvertreter eine Invalidenrente, allenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen. Zur Begründung des Begehrens wies er unter anderem darauf hin, seine Klientin sei seit 27. Februar 1995 wegen Rückenbeschwerden in fachärztlicher Behandlung. Die IV-Stelle nahm weitere Abklärungen vor. Unter anderem liess sie die Versicherte von Dr. med. L.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen und begutachten. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 28. August 2002 W.________ ab 1. März 2001 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 55 % eine halbe Invalidenrente von monatlich Fr. 623.- zu. Bemessungsgrundlage bildeten ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 29'664.- sowie die Rentenskala 39. Von der nachzuzahlenden Summe von Fr. 11'214.- (17 x Fr. 623.- für die Monate März 2001 bis August 2002) brachte die IV-Stelle eine Forderung des bevorschussenden Sozialdienstes C.________, das seinen Anspruch am 30. September 1998 geltend gemacht hatte, in der Höhe von Fr. 376.10 verrechnungsweise in Abzug. 
B. 
Die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, u.a. nach Einsichtnahme in die Akten des Unfalles vom 24. Juli 1993, mit Entscheid vom 5. Juni 2003 sowohl im Rentenpunkt (Umfang des Anspruchs, Beginn und Höhe der Leistung) als auch in Bezug auf die Verrechnung ab. 
C. 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Neufestsetzung des Invaliditätsgrades im Sinne einer Vollrente, der Invalidenrente und des Zeitpunkts des Rentenbeginns an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine IV-Vollrente, rückwirkend seit wann rechtens, auszurichten; subeventualiter sei die IV-Halbrente, rückwirkend seit wann rechtens, neu festzulegen. Im Weiteren sei die Verrechnung von Fr. 376.10 für unzulässig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird eine mündliche Verhandlung beantragt. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht. 
D. 
Der Rechtsvertreter von W.________ hat weitere Unterlagen, u.a. einen Arztbericht des Dr. med. K.________ vom 9. Oktober 2003, ins Recht gelegt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung der Streitsache (Rente der Invalidenversicherung unter den Gesichtspunkten des Umfanges des Anspruchs, des Beginns und der Höhe der Leistung, Verrechnung der Rentennachzahlungen mit einer Forderung des Sozialdienstes C.________) auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. August 2002 abgestellt. Das ist richtig (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Insbesondere ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegend nicht anwendbar. 
 
Im angefochtenen Entscheid werden die Gesetzesbestimmungen zum Begriff der Invalidität (altArt. 4 Abs. 1 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Vollerwerbstätigen (altArt. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Verfügung vom 28. August 2002, mit welcher die IV-Stelle der Versicherten eine ab 1. März 2001 laufende halbe Invalidenrente zusprach, bestätigt. Die Vorinstanz hat erwogen, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt. Insbesondere genüge das Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ vom 12. April 2001 den beweisrechtlichen Anforderungen, sodass darauf abgestellt werden könne. Danach sei der Versicherten eine der Behinderung angepasste Tätigkeit (ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 kg, kein permanentes Überkopfarbeiten) zu 50 % zumutbar. Die übrigen medizinischen Unterlagen stünden damit nicht in Widerspruch. 
Nicht zu beanstanden sei sodann der Rentenbeginn am 1. März 2001, «wenn davon ausgegangen wird, dass die (...) geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall vom Juli 1993 zurückzuführen sind, sondern einen anderen Ursprung haben». 
Schliesslich seien auch die Rentenberechnung und die Verrechnung von Fr. 376.10 rechtens. 
3. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig festgestellt. Der Gesundheitszustand der Versicherten sei nicht seriös abgeklärt worden. Auf die Aussagen des Dr. med. H.________ könne nicht abgestellt werden, zumal «jener Arzt keine wirklichen Untersuchungen an der Person der Beschwerdeführerin durchgeführt habe». Spätestens am 12. April 1996 sei der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entstanden. Seit diesem Zeitpunkt bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. 
Im Weitern werden wie schon im kantonalen Verfahren die Rentenberechnung und die Verrechnung von Fr. 376.10 beanstandet. 
4. 
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz keinen Invaliditätsgrad ermittelt hat. Sie hat sich auch nicht zum Einkommensvergleich in der Verfügung vom 28. August 2002 geäussert. Der angefochtene Entscheid ist insofern ungenügend begründet. Dieser Mangel ist indessen für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung. Darauf ist daher nicht näher einzugehen. 
4.1 Gemäss Dr. med. H.________ leidet die Beschwerdeführerin an einer psychosomatischen Störung von Krankheitswert, welche die Arbeitsfähigkeit seit ca. März 2000 im Umfang von 20 % einschränkt (Gutachten vom 19. März 2001). Dr. med. L.________ stellte aufgrund der Akten sowie der anlässlich dreier ambulanter Untersuche im Januar 2001 erhobenen Befunde folgende Diagnosen: Verdacht auf Kristallablagerungserkrankung (cerviko- und thorakospondylogenes Syndrom mit periskapulärer Komponente, Periatropathia humeroskapularis calcarea rechts, lumbospondylogenes Syndrom), Psychosomatische Störung und Amblyopie links. Gesamthaft unter Einbezug der somatischen und der psychosomatisch-psychiatrischen Aspekte schätzte der Rheumatologe nach Besprechung mit Dr. med. H.________ die Arbeitsfähigkeit auf 50 % in der Behinderung angepassten Tätigkeiten seit ca. März 2000. Als zumutbar erachtet wurde das repetitive Heben von Gewichten bis 15 kg und auch Überkopfarbeiten, soweit sie nicht permanent erfolgen (Gutachten vom 12. April 2001). 
Am 5. März 2002 bestätigten Dr. med. H.________ und Dr. med. L.________ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2000. 
4.2 
4.2.1 Im Unterschied zu den Gutachtern schätzt der Hausarzt Dr. med. I.________, FMH für Chirurgie und Orthopädie, die Arbeitsfähigkeit wegen der linksseitigen kongenitalen Blindheit sowie den posttraumatischen Dorsalgien und Schulterschmerzen als Folge des Sturzes vom 24. Juli 1993 dauernd auf 0 %. 
Entgegen der Vorinstanz kann nicht gesagt werden, auch der Hausarzt gehe davon aus, eine der Behinderung angepasste Tätigkeit sei zu 50 % zumutbar. Insbesondere äussert sich Dr. med. I.________ im Bericht vom 17. September 1997 nicht in diesem Sinne. Die Frage, welche Tätigkeiten trotz des Gesundheitsschadens und in welchem Ausmass noch in Betracht fallen, beantwortete er mit «Leichte Bürotätigkeit mit viel Bewegung z.B. sitzend, z.B. gehend, z.B. stehend?». Der Hausarzt setzte somit ein Fragezeichen hinter seine Zumtbarkeitsbeurteilung. Im Übrigen gab Dr. med. I.________ an, in der bisherigen oder in einer z.B. aus finanziellen Gründen notwendigen Erwerbstätigkeit bestehe dauernde Arbeitsunfähigkeit. 
4.2.2 In einem gewissen Widerspruch zur Beurteilung der Dres. med. L.________ und H.________ stehen sodann die Angaben der Augenärztin Frau Dr. med. O.________. Danach ist die Beschwerdeführerin am linken Auge praktisch blind und funktionell als einäugig zu betrachten. Sie ermüde deswegen sehr stark beim Lesen und am PC und bekomme starke Beschwerden (Kopfschmerzen, Augenschmerzen, Augenbrennen und Augenentzündungen). Aus ophthalmologischer Sicht sollte sie daher unbedingt nur halbtags arbeiten und keine Tätigkeiten verrichten müssen, welche eine genaue optische Kontrolle erforderten (Ärztliche Zeugnisse vom 23. Dezember 1994 und 21. Mai 2001 sowie Arztbericht vom 16. September 1997). 
Im Zusammenhang mit dem Augenleiden ist auch auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Januar 1995 an das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Arbeitslosenkasse, hinzuweisen. Darin gab sie an, sie habe aus gesundheitlichen Gründen ihre 100 %-Stelle auf den 1. Oktober 1989 auf eine 50 %-Erwerbstätigkeit reduzieren müssen. Als Sekretärin sei sie zur Hauptsache am PC tätig gewesen. Das habe zur raschen Ermüdung der Augen und zu Kopfschmerzen geführt. Ihre Arbeitslosenentschädigung beruhe denn auch auf einem 50 %igen Einkommen. 
4.3 Es besteht somit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Einschätzung der Gutachter Dres. med. L.________ und H.________ einerseits sowie derjenigen des Hausarztes Dr. med. I.________ und der Augenärztin Dr. med. O.________ anderseits. Die Abweichung erscheint umso bedeutsamer, als laut Experten somatische und psychosomatisch-psychiatrische Beeinträchtigungen das erwerbliche Leistungsvermögen um die Hälfte reduzieren. Demgegenüber verursachen gemäss Hausarzt bereits die somatischen Beschwerden eine dauernde Arbeitsunfähigkeit und aus Sicht der Augenärztin ist wegen des Augenleidens eine Erwerbstätigkeit von mehr als 50 % nicht zumutbar. 
Dass Dr. med. L.________ alle Berichte der Frau Dr. med. O.________ berücksichtigt hat, ändert entgegen der Vorinstanz nichts daran, dass in Bezug auf die gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit die medizinischen Unterlagen nicht schlüssig sind. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es einleuchten soll, dass bei einer angenommenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge des Rückenleidens von 50 % «keine zusätzliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch die Augen zu erwarten ist». Schliesslich erscheint auch sehr fraglich, ob für Frauen im Alter der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1942) selbst bei altersentsprechender guter Gesundheit das repetitive Heben von Gewichten bis 15 kg zumutbar ist. 
4.4 Nach dem Gesagten kann der medizinische Sachverhalt nicht als genügend abgeklärt betrachtet werden. Eine von der IV-Stelle zu veranlassende polydisziplinäre Begutachtung erscheint angezeigt. In die Massnahme sind alle für eine umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit notwendigen Fachrichtungen einzubeziehen. 
Bei dieser Rechtslage hat die Frage des Rentenbeginns offen zu bleiben. Diesen Zeitpunkt wird die IV-Stelle aufgrund der ergänzten Akten neu festzulegen haben. 
5. 
In Bezug auf die ebenfalls angefochtene Rentenberechnung der Ausgleichskasse D.________ sowie die Verrechnung der Rentennachzahlung mit einer Forderung des Sozialdienstes C.________ in der Höhe von Fr. 376.10 bestehen Unklarheiten. 
5.1 Nach Lage der Akten arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. Februar bis 31. Januar 1987 beim Verlag Y.________. Gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde verdiente sie 1982 und 1983 gleich viel Lohn. Für 1983 sind Fr. 31'715.-, für 1982 dagegen lediglich Fr. 26'500.- im individuellen Konto eingetragen. Wird für 1982 der höhere Betrag angenommen, ergibt sich umgerechnet auf 11 Monate ein anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 29'072.-. 
Die IV-Stelle wird durch die Ausgleichskasse D.________ abzuklären haben, inwiefern der Einwand der Beschwerdeführerin zutrifft und bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens (vgl. Art. 29bis Abs. 1, Art. 29quater lit. a und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG) für das Beitragsjahr 1982 ein höheres Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. 
5.2 Der bevorschussende Sozialdienst C.________ hat am 30. September 1998 mit besonderem Formular seinen Anspruch auf Verrechnung rechtzeitig geltend gemacht und die Versicherte hat ihre Zustimmung erteilt (Art. 85bis IVV). Die Voraussetzungen für die Nachzahlung an den bevorschussenden Dritten sind daher erfüllt. 
Im «Klienten Kontoauszug von 01.08.1998 bis 31.12.2002» vom 12. Juli 2002 sind bei den Ausgaben Fr. 192.40 für «Arzt-, Zahnarzt-, Dr. Z.________» verbucht. Im Schreiben vom 15. April 1999 an den Sozialdienst gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 18. Februar 1999 drei Arzthonorare in der Höhe von Fr. 213.75 bezahlt. Werden von diesem Betrag 10 % Selbstbehalt abgezogen, ergeben sich besagte Fr. 192.40. Auf Anfrage habe ihr die Krankenkasse X.________ mitgeteilt, sie hätte dem Konto des Sozialdienstes den Betrag von Fr. 192.40 gutgeschrieben (Fr. 93.15 [0,9 x Fr. 103.50; Rechnung Dr. A.________ und Dr. Z.________] + Fr. 99.25 [0,9 x Fr. 110.25; Rechnung Dr. I.________]). Trifft diese Darstellung zu, ist nicht einsehbar, weshalb der Betrag von Fr. 192.40 als (verrechenbare) Ausgabe verbucht ist. Die übrigen Positionen im «Klienten Kontoauszug» vom 12. Juli 2002 sind aktenmässig belegt. Der Auszug vom 25. Mai 1999, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, ist offensichtlich unvollständig und insoweit nicht mehr gültig. 
6. 
Da die Sache mangels Spruchreife an die IV-Stelle zurückgewiesen werden muss, ist von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen. 
7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2003 und die Verfügung vom 28. August 2002 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, deren Beginn und Höhe sowie die Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Forderung des Sozialdienstes C.________ von Fr. 376.10 neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse D.________, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Sozialdienst C.________ zugestellt. 
Luzern, 29. Oktober 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: