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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 36/04 
 
Urteil vom 29. Oktober 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
M.________, 1938, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Gemeinde G.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
2. Bezirksrat B.________, 
Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1938 geborene M.________ ist Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Am 6. September 2002, als er noch in A.________ wohnte, befreite ihn die Cablecom GmbH (nachfolgend Cablecom) von der Gebührenpflicht für ihre Dienstleistungen. Nach dem Umzug nach G.________ ersuchte der Versicherte am 15. März 2003 die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde G.________ (nachfolgend: Durchführungsstelle) um Befreiung von den Radio-/TV-Gebühren. Diese verwies ihn an die Firma Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, welche ihn am 22. April 2003 von der Gebührenpflicht ab 1. Mai 2000 befreite. Am 2. Mai 2003 verlangte der Versicherte vom Licht- und Kraftwerk G.________ (LKW) die Befreiung von den Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang, was dieses am 9. Mai 2003 ablehnte. Am 19. Mai 2003 teilte die Gemeinde G.________ dem Versicherten mit, das LKW sei ein selbstständiger privater Betrieb und stehe in keiner Verbindung mit der Gemeindeverwaltung. Mit Schreiben vom 1. Juli 2003 verlangte der Versicherte vom Bezirksrat B.________, die Frage der Gebührenbefreiung zu prüfen. Der Bezirksrat überwies dieses Gesuch als Einsprache zuständigkeitshalber an die Durchführungsstelle zum Entscheid. Mit Verfügung vom 21. Juli 2003 trat die Durchführungsstelle auf die Einsprache nicht ein. Auf die hiegegen erhobene Einsprache trat der Bezirksrat B.________ im Sinne der Erwägungen nicht ein. Zur Begründung führte er aus, die privaten Anbieter privater Radio- und TV-Programme seien nicht verpflichtet, EL-Bezüger von Radio- und Fernsehgebühren zu befreien. Dies gelte auch für das LKW. Der Empfang der Programme privater Radio- und TV-Anbieter erfolge freiwillig. Der Bürger könne solche Programme z.B. via Zimmer-, Dach- oder Satellitenantenne empfangen, wofür er selber aufkommen müsse. Im Weiteren seien die Gebühren der privaten Anbieter nicht in die Berechnung der Zusatzleistungen aufzunehmen (Beschluss vom 12. Februar 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 18. Juni 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, die Gebühren für das Cablecom-Kabelnetz seien ihm zu erlassen, oder sie seien als Wohnnebenkosten in der EL-Berechnung zu berücksichtigen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, falls das Verfahren nicht ohnehin kostenlos sei. Er legt u.a. ein Schreiben der Cablecom vom 27. Januar 2004 auf, wonach sie keine Gebührenbefreiungen mehr gewähren könne. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird, sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. a und b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). 
Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben anzuerkennen u.a. ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. a Ingress und lit. b erster Satz ELG). 
1.2 
1.2.1 Radio- und Fernsehempfangsgebühren nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG [SR 784.40]) und Art. 44 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV [SR 784.401]) stellen nicht Mietzinsausgaben im Sinne von Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz ELG dar. Es handelt sich bei diesen «Regalabgaben» (BGE 121 II 183) nicht um Nebenkosten nach Art. 257a und b OR (Peter Higi, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., N 45 zu Art. 256a-256b OR und N 5 ff. zu Art. 257a-257b OR; Rolf Weber in: Obligationenrecht I. Art. 1-529 OR [Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht (Hrsg. Honsell/Vogt/Wiegand)], 3. Aufl., N 3 f. zu Art. 256b sowie N 1 zu Art. 257a und 257b; Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. AG gegen A. AG vom 24. Mai 2000 [4C.82/2000] Erw. 3a und b mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). Es kommt dazu, dass nach Art. 45 Abs. 2 RTVV EL-Bezüger auf entsprechendes Gesuch von der Gebührenpflicht befreit werden (Urteil A. vom 5. November 2003 Erw. 2.1.1, P 34/03). 
1.2.2 Radio- und Fernsehempfangsgebühren sind ergänzungsleistungsrechtlich somit zum allgemeinen Lebensbedarf zu zählen. Folgerichtig können sie bei der EL-Berechnung nicht separat im Rahmen der in Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG festgelegten Höchstbeträge für die Mietzinsausgaben nach Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt werden. Ob sie im Mietvertrag unter den Nebenkosten aufgeführt werden oder sogar im Nettomietzins enthalten sind, ist nicht von Belang (erwähntes Urteil A. vom 5. November 2003 Erw. 2.1.2). 
Das für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren nach Art. 55 Abs. 1 RTVG und Art. 44 RTVV Gesagte muss auch für Kabelfernsehgebühren gelten. Anders verhält es sich in Bezug auf die Kosten für den Kabelnetzanschluss (erwähntes Urteil A. vom 5. November 2003 Erw. 2.1.3; vgl. Higi, a.a.O., N 8 zu Art. 257a-257b OR und Weber, a.a.O., N 2 zu Art. 257a OR). 
2. 
2.1 Der Versicherte macht geltend, falls keine Befreiung von den Kabelnetzgebühren der Cablecom möglich sei, seien sie in die EL-Berechnung aufzunehmen und als Wohnnebenkosten zu berücksichtigen. Eine Satellitenschüssel verursache ebenfalls Kosten, die er nicht zu tragen vermöge. Der Empfang von Informationen gehöre mittlerweile wohl zu den Grundrechten, worauf auch EL-Empfänger Anspruch hätten. 
2.2 Gemäss dem vom Versicherten aufgelegten Schreiben der Cablecom vom 27. Januar 2004 ist die Einigung zwischen ihr und dem Preisüberwacher aus dem Jahre 1999 betreffend die Gebührenbefreiung Ende 2001 abgelaufen. Aus diesem Grund könne sie keine Befreiungen mehr gewähren. 
Das kantonale Gericht hat korrekt erwogen, dass die EL-Organe nicht zuständig sind, über eine Befreiung des Versicherten von der Bezahlung der Cablecom-Gebühren zu entscheiden. Dies liegt in der Kompetenz der Cablecom. 
2.3 Im Weiteren hat der Bezirksrat richtig befunden, dass die Cablecom-Gebühren in der EL-Berechnung nicht separat bei den Mietzins- und Nebenkostenausgaben berücksichtigt werden können. Denn diese Gebühren gehören, wie die Radio- und Fernsehempfangsgebühren, zum allgemeinen Lebensbedarf (Erw. 1.2.2 hievor). Hieran vermögen die Einwendungen des Versicherten nichts zu ändern. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. Oktober 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: