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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_742/2010 
 
Urteil vom 29. Oktober 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1965 geborene H.________, gelernter Radio- und Fernsehelektriker, meldete sich am 31. Januar 2005 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an. Nachdem die IV-Stelle Bern ihre in die Wege geleiteten Eingliederungsbemühungen infolge fehlender Vermittelbarkeit beendet und die medizinischen Verhältnisse - auch gutachtlich - vertieft abgeklärt hatte, sprach sie ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % für die Zeit ab 1. Mai 2008 eine ganze Rente zu (Verfügungen vom 11. Dezember 2009 und 20. Januar 2010). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. Juli 2010 ab. 
 
C. 
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der Beginn des Rentenanspruchs auf den gesetzlich frühestens möglichen Zeitpunkt festzusetzen. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 [E. 3.2 S. 397 ff.] zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen in Bezug auf Gesundheitsschaden und Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung]). 
 
1.2 Gegen den vorliegend angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Mit dieser kann unter anderem auch die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Verfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Eingabe vom 13. September 2010 ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Für eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG verbleibt in dieser Konstellation kein Raum, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Urteil 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 1, in: SVR 2010 EL Nr. 7 S. 19). 
 
2. 
2.1 Streitgegenstand bildet letztinstanzlich einzig die Frage des Rentenbeginns, welcher von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf den 1. Mai 2008 terminiert worden ist. Die in diesem Zusammenhang einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur wurden im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen wird. 
 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein dem Einkommensvergleich zugrunde zu legendes höheres Valideneinkommen einen 74 % übersteigenden Invaliditätsgrad geltend macht, kann darauf, da ihm bereits eine ganze Rente zugesprochen worden ist, mangels Beschwer nicht eingetreten werden (Urteile 8C_841/2008 vom 7. April 2009 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 313/04 vom 11. Oktober 2005 E. 1.2 und 3.1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2006 IV Nr. 36 S. 131). 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die aktenkundigen medizinischen Unterlagen umfassend dargestellt, sich eingehend mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform gewürdigt. Es ist dabei - insbesondere gestützt auf die gutachtlichen Ausführungen der Frau Dr. med. L.________, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, vom 24. Oktober 2006, 9. Oktober 2007 und 24. April 2009 - zum Schluss gelangt, dass auf Grund des somatischen Beschwerdebildes bis jedenfalls Oktober 2007 keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % im Sinne des aArt. 29 Abs. 1 lit b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) vorgelegen habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwar vom 17. bis 21. Februar und vom 6. März bis 10. November 2003 seiner damaligen Arbeit krankheitsbedingt fern geblieben (Bericht des Kommandos Militärische Sicherheit vom 15. Februar 2005) und ihm für den Zeitraum vom 22. April bis 31. Oktober 2003 bezogen auf seinen psychischen Gesundheitszustand eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, er aber ärztlicherseits ab November 2003 als beruflich wiederum einsatzfähig gegolten hatte und die psychiatrische Behandlung im Frühjahr 2004 denn auch eingestellt wurde (vgl. Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________, vom 4. Januar 2005, 8. Mai 2007 und 4. Januar 2010), hat die Vorinstanz ferner erwogen, es habe, nachdem regelmässige psychotherapeutische Massnahmen erst wieder ab Mai 2007 aufgenommen worden seien, aus psychischen Gründen bis im Frühjahr 2007 keine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. 
3.2 
3.2.1 Die vom kantonalen Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon vor Vorinstanz im Recht gelegenen medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1.1 hievor). 
3.2.2 Die Einwendungen des Beschwerdeführers, welche sich zur Hauptsache in den bereits im kantonalen Verfahren einlässlich entkräfteten Rügen erschöpfen, vermögen die vorinstanzliche Betrachtungsweise unter diesem Blickwinkel nicht in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor Mai 2007 geht das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer Ende 2003 nicht mehr in relevantem Umfang arbeitsunfähig gewesen und die für die Eröffnung der einjährigen Wartezeit gemäss aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG erforderliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % erst wieder mit der erneuten Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im Mai 2007 ausgewiesen ist. Dabei stützt es sich zur Hauptsache auf das - unbestrittene - Nichtvorhandensein echtzeitlicher Arztberichte, die eine entsprechende Beeinträchtigung des Leistungsvermögens im Zeitraum zwischen Juni 2004 und Mai 2007 belegen würden, sowie den Umstand, dass der Versicherte ab 1. Juni 2004 von Seiten der Arbeitslosenversicherung als uneingeschränkt vermittelbar anerkannt worden war. Ferner liessen die im Arbeitszeugnis der Direktion für Bildung, Soziales und Sport der Stadt Bern vom 24. März 2005 für die Beendigung der Ende 2004 angetretenen Stelle aufgeführten Gründe ebenfalls nicht auf eine die Arbeitsfähigkeit in erheblichem Masse einschränkende Persönlichkeitsstörung schliessen. Auch wenn für die Zeit ab Mai 2007 eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes als erstellt anzusehen sei, könne allein daraus nicht auf einen bereits früher anzusetzenden Beginn der rentenrelevanten Wartezeit geschlossen werden, zumal sich auch Dr. med. R.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, in seinen Gutachten vom 19. Oktober 2007 und 12. Mai 2009 mangels einer zuvor durchgeführten psychiatrischen Behandlung ausserstande gesehen habe, zuverlässige Angaben zum genauen Zeitpunkt zu machen, an welchem die psychische Fehlentwicklung samt Arbeitsunfähigkeit dauerhaft ihren Anfang genommen habe. Daran ändere die aus rein retrospektiver Sicht abgegebene Beurteilung des Dr. med. S.________ (vom 4. Januar 2010) nichts. Die vom Beschwerdeführer letztinstanzlich vorgebrachten Rügen beschlagen mithin Feststellungen des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie Ergebnisse der konkreten Beweiswürdigung, welche infolge ihrer tatsächlichen Natur einer letztinstanzlichen Korrektur nur bei Vorliegen einer - in casu zu verneinenden - qualifizierten Unrichtigkeit zugänglich sind. 
 
4. 
4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a. BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
4.2 Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. Oktober 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl