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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_592/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Cereghetti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Bisang, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grundbuchberichtigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Juni 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 11. Februar 2008 verkaufte die X.________ AG der Y.________ SA die Liegenschaften A.________-GBB-zzz an der Strasse B.________ und A.________-GBB-www an der Strasse C.________. 
 
B.  
 
 Mit Klage vom 18. Januar 2013 verlangte die X.________ AG, es sei festzustellen, dass die beiden Kaufverträge nichtig und die Kaufpreise zurückzubezahlen seien, und das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Einträge dergestalt zu berichtigen, dass die Beklagte als Eigentümerin der Grundstücke gestrichen und sie (Klägerin) als Eigentümerin eingetragen werde. 
 
 Mit Beschluss vom 26. März 2013 trat das Bezirksgericht A.________ auf die Klage nicht ein mit der Begründung, dass beide Parteien im Handelsregister eingetragen seien, der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteige und die Angelegenheit mit der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin zusammenhänge, weshalb es sich um eine handelsrechtliche Streitigkeit handle, für welche das Handelsgericht zuständig sei. 
 
 Mit Urteil vom 19. Juni 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Berufung der X.________ AG ab. 
 
C.  
 
 Dagegen hat die X.________ AG am 20. August 2013 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage sei zur weiteren Beurteilung an das Bezirksgericht A.________ zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2013 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Angefochten ist eine kantonal letztinstanzlich beurteilte Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht demnach offen. 
 
2.  
 
 Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob eine handelsrechtliche Streitigkeit vorliegt, wobei lediglich das Tatbestandsmerkmal von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO umstritten ist. 
 
 Die kantonalen Gerichte bejahten die Frage mit der Begründung, der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit sei weit gefasst; auch Hilfs- und Nebengeschäfte einer im Handelsregister eingetragenen Person würden darunter fallen und bereits ein loser Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand und dem Gewerbe einer Partei genüge. Primärer Anknüpfungspunkt sei nicht die Natur des Anspruches, sondern der geschäftliche Bezug des Streitgegenstandes. Dieser ergebe sich vorliegend bereits aus der Zweckbestimmung beider Parteien, wie sie aus den Handelsregisterauszügen ersichtlich sei. Sodann ergebe sich der geschäftliche Bezug auch aus der Klagebegründung, hätten doch die Verkäufe der Refinanzierung der Beschwerdeführerin gedient. Dass angeblich die Grundbuchberichtigung bzw. der dingliche Charakter der Klage gegenüber der Feststellung der Nichtigkeit der Kaufverträge im Vordergrund stehen und die Feststellung der Nichtigkeit eine blosse Vorfrage sein soll, lasse sich weder aus der Formulierung der Rechtsbegehren noch aus der Klagebegründung ableiten. Die Frage könne allerdings offenbleiben, weil der Bezug zur Geschäftstätigkeit auch bei anderer Sichtweise nicht gemindert würde; ferner wäre auch vertretbar, von einer objektiven Klagenhäufung auszugehen. So oder anders sei aber ein Streitgegenstand mit geschäftlichem Konnex zu beurteilen. 
 
3.  
 
 Die Beschwerdeführerin moniert, das Obergericht habe den massgebenden Sachverhalt nur sehr summarisch festgehalten; es habe die Kaufverträge als Nebengeschäfte ihrer Geschäftstätigkeit angesehen und befunden, aus der Begründung der Klage ergebe sich, dass der Fokus auf einem handelsrechtlichen Vorgang liege. 
 
 Darauf ist nicht einzutreten. Mit Bezug auf den Sachverhalt, an welchen das Bundesgericht grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), müsste die Beschwerdeführerin wenn schon aufzeigen, dass und inwiefern das Obergericht diesen willkürlich festgestellt haben soll (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 und E. 1.4.2 S. 255; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Dies tut sie nicht. 
 
4.  
 
 In rechtlicher Hinsicht sieht die Beschwerdeführerin Art. 6 ZPO verletzt. Sie macht geltend, es müsse die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen sein; damit sei die charakteristische Leistung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit gemeint. Streitgegenstand sei vorliegend aber die dingliche Berechtigung an zwei Grundstücken; im Zentrum der Klage stehe die Frage, wer im Grundbuch als Grundeigentümerin eingetragen sein soll, und nicht eine obligationenrechtliche Vorfrage. Gehe es aber um rein sachenrechtliche Aspekte bzw. um eine Grundbuchberichtigungsklage, könne nicht entscheidend sein, dass beide Parteien Grundstücksgeschäfte als Zweck in den Statuten nennen würden. Unzutreffend sei auch die obergerichtliche Auffassung, dass sich ein geschäftlicher Bezug aus der Klagebegründung ergebe, weil der Verkauf im Rahmen der Refinanzierung erfolgt sei. Vielmehr habe sie geltend gemacht, dass das Eigentum an den Liegenschaften nie übergegangen sei; die Ungültigkeit der Kaufverträge sei lediglich die Begründung dazu, ohne aber selbst Streitgegenstand zu sein. 
 
 Die soeben wiedergegebene, unter der Überschrift "Rechtliches" erfolgte Argumentation der Beschwerdeführerin betrifft zu einem grossen Teil wiederum den Sachverhalt. Dies gilt insbesondere für die sinngemässe Aussage, sie habe ausschliesslich eine Grundbuchberichtigung verlangt. Im angefochtenen Urteil festgestellt und auch ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf beide Grundstücke ein obligationenrechtliches Feststellungsbegehren (Feststellung der Nichtigkeit der Kaufverträge und der Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises) gestellt und an dieses ein Grundbuchberichtigungsbegehren geknüpft hat. Sodann ist augenfällig, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer mehr als 30-seitigen Klage- und Berufungsschrift primär zu den Hintergründen in ihrer Firma äusserte (im Zusammenhang mit der Beratung der Firma seien Organe in den Verwaltungsrat bzw. als Verwaltungsratspräsident berufen worden, welche die Unternehmerfamilie in den Hintergrund gedrängt und eigennützig bzw. unter Interessenkonflikten zwei Liegenschaften erheblich unter dem effektiven Verkehrswert verkauft hätten) und aus der Schilderung der firmeninternen Vorgänge, für welche zahlreiche Beweismittel, u.a. auch eine Vielzahl von Zeugen angeboten wurden, ableitete, dass ein nichtiges In-sich-Geschäft vorliege und als Folge der Nichtigkeit der Kaufverträge das Grundbuch zu berichtigen sei. 
 
5.  
 
 Rechtlicher Natur ist allein die Frage nach der Tragweite von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO
 
5.1. Mit der Regelung in Art. 6 Abs. 2 ZPO ist der Begriff der handelsrechtlichen Streitigkeit zu einem bundesrechtlichen geworden. Dem Tatbestandsmerkmal von lit. a liegt zugrunde, dass die handelsrechtliche Natur der Streitsache fingiert wird, sobald ein Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit mindestens einer der Parteien nachgewiesen ist, wobei auf die charakteristische Leistung abzustellen ist; diese muss im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgen (BGE 138 III 471 E. 1.1 S. 475).  
 
 Nach allgemeiner Auffassung ist der Begriff der geschäftlichen Tätigkeit weit zu fassen (so schon Botschaft, BBl 2006 7261 unten). Darunter fallen nicht nur das eigentliche Kerngeschäft, sondern auch Hilfs- und Nebengeschäfte, also den Geschäftsbetrieb bloss unterstützende Geschäfte, wobei die Lehre teils einen losen Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit genügen lassen will ( VOCK/NATER, in: Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 6 ZPO; HÄRTSCH, in: Stämpfli-Kommentar, N. 8 und 10 zu Art. 6 ZPO; HAAS/SCHLUMPF, in: Kurzkommentar ZPO, N. 6 zu Art. 6 ZPO) und teils einen näheren Sachzusammenhang fordert ( BERGER, in: Berner Kommentar, N. 22 zu Art. 6 ZPO). Auch Ansprüche aus deliktischer Haftung und dem Bereicherungsrecht können erfasst sein ( BERGER, a.a.O., N. 24 und 25 zu Art. 6 ZPO; HÄRTSCH, a.a.O., N. 14 und 15 zu Art. 6 ZPO; VOCK/NATER, a.a.O., N. 8 zu Art. 6 ZPO; RÜETSCHI, in: Schulthess-Kommentar, N. 21 zu Art. 6 ZPO). Gleiches gilt für Konsumentenstreitigkeiten (BGE 138 III 694 E. 2.3 S. 697) und sachenrechtliche Ansprüche wie Vindikations- oder Negatorienklagen ( BERGER, a.a.O., N. 26 zu Art. 6 ZPO; VOCK/NATER, a.a.O., N. 8 zu Art. 6 ZPO) oder die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes (vgl. BGE 137 III 563 E. 3.4 S. 568). Anknüpfungspunkt ist mithin nicht die Natur des Anspruches, sondern der geschäftliche Bezug des Streitgegenstandes; dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO
 
5.2. Thema der Klage ist die Handlungsweise der Organe der Beschwerdeführerin und dabei spezifisch, ob diese mit dem zwecks Refinanzierung getätigten Verkauf der beiden fraglichen Liegenschaften In-sich-Geschäfte geschlossen haben, welche so geartet sind, dass sie als nichtig betrachtet werden müssen und keine Grundlage für einen Eigentumsübergang sein konnten.  
 
 Diese Fragen stehen offensichtlich in engem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin. Nach den Feststellungen des Obergerichts hat sie dies denn auch nie verneint. Sie stellt sich einfach auf den Standpunkt, dass es ausschliesslich um das Eigentum an den Grundstücken gehe und die Nichtigkeit der Verträge blosse Vorfrage sei. 
 
 Abgesehen davon, dass aufgrund der Rechtsbegehren und der Begründung von Klage und Berufung eher die behauptete Nichtigkeit der obligatorischen Grundgeschäfte als zentraler Streitgegenstand und die anbegehrte Grundbuchberichtigung als Folge der Nichtigkeit erscheint, läge selbst ausgehend von der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin eine handelsrechtliche Streitigkeit vor, wie das Obergericht richtig festgestellt hat, weil auch mit Bezug auf die sachenrechtlichen Aspekte der notwendige Konnex mit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist, zumal die zu klärende Eigentumssituation in direktem Zusammenhang mit der Würdigung des zwecks Refinanzierung getätigten Handelns der Organe steht, welches thematisch ebenfalls in die Zuständigkeit des Handelsgerichtes fallen würde (vgl. Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 55 lit. b GOG/ZH). 
 
6.  
 
 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgekosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein kostenpflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli