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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_15/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Fristwiederherstellungsgesuch; Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. September 2013 (6B_812/2013). 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_812/2013 vom 13. September 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie verspätet war. 
 
 Der Gesuchsteller wendet sich ans Bundesgericht und beantragt eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tage ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Darauf kann nur zurückgekommen werden, wenn einer der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Gründe hierfür vorliegt. Hat das Bundesgericht ein Nichteintretensurteil gefällt, weil eine Frist verpasst worden war, kann gemäss Art. 50 Abs. 2 BGG die Aufhebung des Urteils verlangt werden, wenn die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung erfüllt sind.  
 
 Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wiederhergestellt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Fristwiederherstellung kann nur gewährt werden, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können. Es gilt ein strenger Massstab (Urteil 8C_294/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3). 
 
2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, die Verspätung sei auf einen falschen Eingangsstempel auf dem angefochtenen Entscheid und der falsche Stempel auf einen besonders unglücklichen Missgriff im Sekretariat des Rechtsvertreters zurückzuführen. Da dieser das Entgegennehmen der Post bzw. das Festhalten des Eingangsdatums zu Recht an sein Sekretariat delegiert und bei dieser Delegation korrekt instruiert und die delegierten Arbeiten regelmässig kontrolliert habe, den konkreten Missgriff angesichts der grossen Anzahl von Korrespondenz, die ihn täglich erreiche, aber nicht habe erkennen können, liege kein Verschulden vor.  
 
2.3. In Fällen der vorliegenden Art ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Entgegennahme des angefochtenen Entscheids durch die dazu bevollmächtigte Hilfsperson des Rechtsvertreters vorbehaltlos diesem zuzurechnen. Namentlich kann er aus dem Umstand, dass die Hilfsperson eine Weisung versehentlich nicht beachtet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Versehen der Hilfsperson ist dem Rechtsvertreter und damit der Partei wie eigenes Verschulden anzurechnen (Urteil 6B_503/2013 vom 27. August 2013 E. 3.1) und fällt somit als Fristwiederherstellungsgrund ausser Betracht. Das Gesuch ist abzuweisen, und es kann auf den Entscheid 6B_812/2013 vom 13. September 2013 nicht zurückgekommen werden.  
 
3.  
 
 Anzumerken ist, dass auch aus anderen Gründen fraglich ist, ob auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Der Gesuchsteller hatte sich in seiner Beschwerde vom 26. August 2013 zur Frage der Zivilansprüche nicht geäussert, sondern zur Legitimation zu Unrecht nur ausgeführt, diese sei "offensichtlich gegeben", weil er sich als Strafkläger konstituiert und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe (6B_812/2013, act. 1, S. 13 Ziff. 19). In seinem Fristwiederherstellungsgesuch führt er nun sogar ausdrücklich aus, dass es mangels bedeutenden finanziellen Schadens nicht möglich sei, ein zivilrechtliches Verfahren im Herkunftsland des Gesuchstellers anzustrengen (S. 2). Folglich dürfte sich der angefochtene Entscheid wohl kaum auf eine Beurteilung von Zivilansprüchen des Gesuchstellers auswirken können. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn