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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{  
T 0/2  
 
}  
2C_957/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton St. Gallen, vertreten durch Rechtsanwalt  
Dr. Stephan Thurnherr, 
Kreisgericht St. Gallen, verfahrensleitender Richter.  
 
Gegenstand 
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 10. September 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ macht den Kanton St. Gallen für Schaden (mit) verantwortlich, der ihm namentlich im Zusammenhang mit Mietstreitigkeiten entstanden sei. Im Klageverfahren vor dem Kreisgericht St. Gallen beantragte er als Kläger in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Rückerstattung eines bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 100'000.--. Der verfahrensleitende Richter des Kreisgerichts wies das Gesuch mit Entscheid vom 19. Juni 2014 (zunächst irrtümlicherweise mit dem Datum vom 19. Mai 2014 versehen) ab und setzte dem Kläger eine Frist von zehn Tagen zur Leistung einer Sicherheit für die Parteikosten der Gegenpartei. Gegen diesen Entscheid gelangte der Kläger an das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen; er beantragte dessen Aufhebung namentlich wegen Befangenheit des prozessleitenden Richters. Eine Einigungsbemühung des Einzelrichters des Kantonsgerichts scheiterte. Mit Entscheid des Einzelrichters im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2014 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
A.________ hat am 18. Oktober 2014 eine Beschwerde, hilfsweise eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhoben. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
 
2.1. Die Rechtsschrift ist von der Ehefrau von A.________ mit unterzeichnet; sie ist auch auf dem Briefkopf aufgeführt. Als Partei des kantonsgerichtlichen Verfahrens ist allein A.________ angeführt. Dass der Ehefrau die Möglichkeit zur Teilnahme am kantonalen Verfahren verwehrt worden sei, wird nicht geltend gemacht. Zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist bloss A.________ (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Ohnehin ist die Rechtsschrift primär in der Ich-Form verfasst.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer ersucht um Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers mit unbefangenen Richtern. Mangels Nennung konkreter Ausstandsgründe gegen bestimmte Gerichtspersonen ist darauf nicht näher einzugehen. Sodann sind verschiedene auf den materiellen Rechtsstreit abzielende Begehren nicht zu hören, wird doch der Gegenstand der vorliegenden Beschwerde durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids begrenzt; dieser beschlägt ausschliesslich verfahrensrechtliche Fragen (richterliche Unabhängigkeit, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenvorschuss).  
 
2.3. Gemäss Art. 42 Abs 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht (vorliegend kantonales Staatshaftungsrecht bzw. die BZP als ergänzendendes kantonales Verfahrensrecht), kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich die willkürliche Anwendung der einschlägigen Normen gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Anfechtung der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts stellt zunächst fest, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Vorbefasstheit, soweit überhaupt als Ausstandsbegehren zu verstehen, missbräuchlich erhoben würden. Für nicht zuständig erklärt er sich, soweit der Beschwerdeführer die Überweisung an ein ausserkantonales Gericht beantragt hat. Er befasst sich alsdann mit der Frage der Befangenheit des erstinstanzlichen verfahrensleitenden Richters und erläutert im Einzelnen, warum die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet, soweit nicht ohnehin verspätet seien. Ebenso legt er auf der Grundlage des vom Beschwerdeführer im Verantwortlichkeitsverfahren präsentierten Klagefundaments ausführlich dar, warum die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Gemeinwesens kaum erfüllt sein dürften, sodass die Klage als aussichtslos gewertet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden durfte. Er befasst sich auch mit der Höhe des Kostenvorschusses, die zu reduzieren kein Anlass bestehe.  
 
Der Beschwerdeführer schildert ausführlich seine Auseinandersetzungen mit Behörden und Gerichtsinstanzen. Eine gezielte Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz lässt er dabei vermissen. Weder ergibt sich aus seinen Ausführungen, in welcher Hinsicht diese von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, noch lässt sich ihnen entnehmen, inwiefern sie mit ihren Erwägungen verfassungsmässige Rechte oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt habe. 
 
2.5. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.6. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Oktober 2014 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller