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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_758/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.A.________, 
2.       B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Nottwil, 
Obere Kirchmatte 1, 6207 Nottwil, vertreten durch den Gemeinderat Nottwil, 
Zentrum Sagi, 6207 Nottwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 7. September 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2015 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 7. September 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95), 
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), 
dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Ent scheid nicht eintritt; wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen), 
dass die Vorinstanz die Beschwerdeführer verpflichtete, im Umfang von Fr. 43'263.85 ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe nebst Zins von 5 % pro Jahr ab Bezug zurückzuerstatten, 
dass sie dabei näher darlegte, inwieweit die Beschwerdeführer ihren gemäss § 11 SHG/LU bestehenden Mitwirkungspflichten an der Abklärung der Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgekommen seien, was zu einem unrechtmässigen, gestützt auf § 38 Abs. 1 SHG/LU zurückzuerstattenden Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe von insgesamt Fr. 43'263.85 zuzüglich Zins führe, 
dass, soweit die Beschwerdeführer die im Rahmen der Bemessung der Rückerstattungsschuld von der Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen in Frage stellen, diese vom Bundesgericht lediglich hin sichtlich einer Verletzung des Willkürverbots überprüft werden könnten; Voraussetzung ist indessen, dessen Verletzung wird hinreichend klar gerügt und substanziiert, was vorliegend aber nicht der Fall ist, 
dass die von den Beschwerdeführern angerufene Untersuchungsmaxime wie auch der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen keine verfassungsmässigen Rechte darstellen, deren Verletzung selbstständig bemängelt werden könnte, sondern deren Umfang richtet sich vorliegend nach dem kantonalen Recht (vgl. Urteil 6P.108/2003 vom 10. November 2003 mit Hinweis), dessen Anwendung nur auf Willkür überprüft werden kann, 
dass abgesehen davon die Beschwerdeführer sich mit den dazu ergangenen Erwägungen der Vorinstanz ohnehin nicht ansatzweise auseinandersetzen, wonach diese Grundsätze im kantonal-gerichtlichen Verfahren bedingt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien einerseits, die Dispositionsmaxime und das Rügeprinzip andererseits, dahingehend eine Einschränkung erfahren, dass grundsätzlich lediglich noch die vorgebrachten Beanstandungen untersucht werden und nicht zu prüfen ist, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, 
dass, soweit die Beschwerdeführer die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in Verbindung mit § 30 Abs. 2 SHG/LU sowie weitere kantonale Rechtsbestimmungen (§ 11, 30 Abs. 2, § 41 SHG/LU; Art. 13c SHV/LU) als verletzt rügen, darauf auch nicht näher eingegangen werden kann, handelt es sich dabei doch um die Anwendung von kantonalem Recht, dessen Auslegung - wie eingangs dargetan - vor Bundesgericht nicht selbstständig gerügt werden kann, 
dass schliesslich mit Art. 115 BV zwar eine Verfassungsbestimmung angerufen wird, gemäss welcher Bedürftige von ihrem Wohnkanton unterstützt werden; inwiefern diese Bestimmung konkret verletzt sein soll, ist indessen weder dargetan, noch erkennbar; ein subjektiver (bundesrechtlicher) Anspruch auf bestimmte Sozialhilfeleistungen liesse sich daraus ohnehin nicht ableiten (vgl. THOMAS GÄCHTER/MARTINA FILIPPO, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, N. 20 zu Art. 115 BV), 
dass die Beschwerde insgesamt deneingangs dargelegten Anforderungen an die Beschwerdebegründung offenkundig nicht zu genügen vermag, letztlich rein appellatorischer Natur ist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Oktober 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel