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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.504/2002 /err 
 
Urteil vom 29. November 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
T.V.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 28. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Luzerner Strafverfolgungsbehörden führen gegen A.V.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung. Er wurde am 28. August 2000 verhaftet und am 21. September 2000 unter verschiedenen Auflagen, wovon ein Teil in der Folge aufgehoben wurde, aus der Untersuchungshaft entlassen. 
 
Mit Eingaben vom 20. Februar 2002 und vom 18. April 2002 beantragte A.V.________ dem Kriminalgericht Luzern, ihm seinen Reisepass auszuhändigen. Das Kriminalgericht wies diesen Antrag am 19. April 2002 ab. 
 
Das Obergericht wies den von A.V.________ dagegen erhobenen Rekurs am 28. August 2002 ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Mit Eingabe vom 28. August 2002 erhebt T.V.________ "als Ehefrau des .. durch die Zwangsmassnahme des Freiheitsentzuges gegen meinen Ehemann betroffene Dritte" staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verschiedener von der Bundesverfassung und der EMRK garantierter Grundrechte. 
 
Am 14. Oktober 2002 stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte eine "Einzelvollmacht" vom gleichen Datum ein, mit welcher A.V.________ sie bevollmächtigt, in Sachen der staatsrechtlichen Beschwerde 1P.504/2002 "mit gemeinsamem Einverständnis" zu handeln. 
C. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin führt ausdrücklich in eigenem Namen Beschwerde; dass sie nachträglich eine Vollmacht ihres Mannes vom 14. Oktober 2002 einreichte, ändert daran nichts. 
 
Zur staatsrechtlichen Beschwerde ist nach Art. 88 OG indessen nur befugt, wer eigene, rechtlich geschützte Interessen an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat. Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass auch die Beschwerdeführerin unter den gegen ihren Mann ausgesprochenen Zwangsmassnahmen zu leiden hat; dadurch ist sie jedoch bloss faktisch, aber nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen. Sie ist daher nicht befugt, den obergerichtlichen Entscheid vom 28. August 2002 anzufechten, weshalb auf ihre Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten ist. 
2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 OG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. November 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: