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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_391/2007/leb 
 
Verfügung vom 29. November 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Regierung des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen, handelnd durch das Gesundheitsdepartement 
des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 
9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Regierung des Kantons St. Gallen. 
 
Erwägungen: 
1. 
Der im Kanton Thurgau niedergelassenen X.________ wurde die Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen verweigert (Ablehnung des Kantonswechsels). Gegen die ablehnende Verfügung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2006 gelangte sie mit Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. Der Rekursentscheid steht bis heute aus. Am 1. März 2007 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde; die Beschwerde wurde am 15. März 2007 zuständigkeitshalber an die Regierung des Kantons St. Gallen überwiesen. Da die Regierung bis dahin nicht entschieden hatte, gelangte X.________ am 9. August 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen wurde, ans Bundesgericht; gerügt wurde Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. 
Am 20. November 2007 hat die Regierung des Kantons St. Gallen über die gegen das kantonale Justiz- und Polizeidepartement erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde entschieden und diese abgewiesen. 
2. 
Da der Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf den gegen die Regierung gerichteten Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsvorwurf beschränkt ist, entfällt mit deren Beschluss vom 20. November 2007 jegliches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde. Was den Rechtsverzögerungsvorwurf an das Justiz- und Polizeidepartement betrifft, kann dieser durch das Bundesgericht mangels letztinstanzlichen Entscheids nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt werden. Wollte die Beschwerdeführerin einen bundesgerichtlichen Entscheid hierüber erwirken, müsste sie eine neue Beschwerde gegen den nun vorliegenden regierungsrätlichen Beschluss erheben. 
 
Fällt ein Rechtsstreit mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG) als erledigt und entscheidet über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Frage einer Parteientschädigung sodann stellt sich nicht, da die Beschwerdeführerin im Verfahren ohne Anwalt auftritt und ihr insofern keine Kosten entstanden sind. Entsprechend entfällt auch die Notwendigkeit, das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Damit kann das Verfahren ohne weitere Instruktionsmassnahme oder zusätzliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten abgeschrieben werden. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
1. 
Das Verfahren wird zufolge Dahinfalles des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und der Regierung des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. November 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: