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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
9C_947/2010 {T 0/2} 
 
Urteil vom 29. November 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________ und S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 5. Oktober 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 15. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass sich die Beschwerdeführer mit den detaillierten Überentschädigungsberechnungen der Vorinstanz auch nicht ansatzweise auseinandersetzen, 
dass ihr nicht näher begründetes Vorbringen, die Kürzung der Kinderrenten widerspreche dem Gebot rechtsgleicher Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), den qualifizierten Anforderungen, welche Art. 106 Abs. 2 BGG an die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen stellt (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399), nicht zu genügen vermag, 
dass ihre weitere Kritik am Verwaltungshandeln der IV-Stelle in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht, 
dass aus diesen Gründen die Eingabe vom 15. November 2010 kein gültiges Rechtsmittel darstellt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. November 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Keel Baumann