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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_531/2011 
 
Urteil vom 29. November 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Aufgrund einer Meldung der Geriatrischen Universitätsklinik des Ziegler-Spitals Bern wurde X.________ zu einer Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug der Kat. B auf den 22. September 2011 aufgeboten. Nachdem er diese nicht bestand, entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Verfügung vom 22. September 2011 den Führerausweis für Motorfahrzeuge sämtlicher Kategorien bis zum Eintreten der Rechtskraft der Verfügung betreffend Ergebnis der Kontrollfahrt vorsorglich; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 
 
Gegen diese Verfügung beschwerte sich X.________ bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern und stellte den Antrag, er sei zu einer Kontrollfahrt für Motorfahrzeuge der Kat. F zuzulassen. Der Präsident der Rekurskommission bestätigte mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 den vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten vorsorglichen Führerausweisentzug für sämtliche Motorfahrzeugkategorien. Er führte zusammenfassend aus, dass die bei der Kontrollfahrt festgestellten Mängel auch mit einem Fahrzeug der Spezialkategorie F zu Unfällen führen könnten. Im Interesse der Verkehrssicherheit rechtfertige es sich, dem Rekurrenten den Führerausweis für sämtliche Kategorien sofort vorsorglich zu entziehen. 
 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 23. November 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. November 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli