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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_674/2011 
 
Urteil vom 29. November 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Z.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2011. 
 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Dietikon eine Klage anhängig machte, mit der er beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 32'800.-- zuzüglich Zins zu bezahlen; 
dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. September 2011 die einstweilen gewährte unentgeltliche Prozessführung mit unentgeltlicher Rechtsvertretung entzog, weil es die gestellten Rechtsbegehren für aussichtslos beurteilte, und den für ihn bestellten Vertreter auf dessen Ersuchen aus seinem Amt entliess; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde am 26. Oktober 2011 abwies, wobei es auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid sowie jenen des Bezirksgerichts vom 12. September 2011 mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass die Beschwerde nach Art. 75 Abs. 1 BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich gegen den genannten Entscheid des Bezirksgerichts richtet; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe vom 25. Oktober 2011 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer keine Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, die den genannten Begründungsanforderungen genügen würden; 
dass somit auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts richtet, mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. November 2011 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer