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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_895/2012 
 
Urteil vom 29. November 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 12. September 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 5. November 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. September 2012, mit welchem die im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens durch die IV-Stelle ausgesprochene Sistierung der bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen bestätigt wurde, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz die bei der Beurteilung der Zwischenverfügung zu berücksichtigenden Grundsätze dargelegt hat und alsdann in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und der Aktenlage zum Schluss gelangt ist, die verfügte Sistierung der Versicherungsleistungen sei nicht zu beanstanden, 
dass letztinstanzlich lediglich Rechtsverletzungen oder die offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden können (Art. 95 ff. BGG), 
dass es dabei nicht genügt, lediglich solches zu behaupten, ohne auch zugleich aufzuzeigen, worin dieses konkret bestehen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, in rein appellatorischer Weise den vorinstanzlichen Entscheid in Frage zu stellen, ohne zugleich in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 29. November 2012 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel