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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_537/2013, 4A_539/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. November 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Niquille, 
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser Ch., 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Plüss, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen,  
Regierungsgebäude, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, Gesellschaftsrecht, 
 
Beschwerden gegen zwei Entscheide des 
Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen 
vom 27. September 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Für die Y.________ AG wurde mit rechtskräftigem Entscheid des Präsidenten des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2012 ein Sachwalter eingesetzt (vgl. dazu die Urteile 4A_695/2012 vom 15. Januar 2013 und 4F_3/2013 vom 9. April 2013). Dieser führte am 23. April 2013 eine ausserordentliche Generalversammlung durch, an der A.A.________, B.A.________ und C.A.________ zu Verwaltungsräten der genannten Gesellschaft gewählt wurden. 
Mit Eingabe an das Handelsgericht des Kantons S t. Gallen vom 13. Mai 2013 ersuchte X.________ (Beschwerdeführer) diesbezüglich um eine Sperre des Handelsregisters sowie um eine Grundbuchsperre für die Grundstücke der Y.________ AG (Verfahren HG.2013.58). Mit Klage vom 24. Juni 2013 focht der Beschwerdeführer zudem die Generalversammlungsbeschlüsse vom 23. April 2013 an und verlangte die Feststellung von deren Nichtigkeit, eventualiter deren Aufhebung (Verfahren HG.2013.105). In beiden Verfahren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident des Handelsgerichts wies die betreffenden Gesuche mit Entscheiden vom 27. September 2013 mangels Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab (Verfahren HG.2013.64 und HG.2013.106). 
 
B.  
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheide, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Plüss, Zürich, je eine Beschwerde in Zivilsachen (Verfahren 4A_537/2013 und 4A_539/2013), mit denen er beantragt, es sei ihm für das jeweilige Handelsgerichtsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ausserdem ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren. 
Mit Schreiben vom 3. November 2013 stellte D.________ als Generalbevollmächtigter des Beschwerdeführers ein Ausstandsgesuch gegen verschiedene Mitglieder der ersten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Ihm wurde mit Schreiben vom 5. November 2013 mit Kopie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und die Vorinstanz mitgeteilt, dass er nach Art. 40 BGG nicht befugt sei, in Zivilsachen Parteien vor Bundesgericht zu vertreten, und dass das von ihm gestellte Begehren nicht behandelt werden könne und ohne weitere Folge abgelegt werde. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zu den Beschwerden wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
An den handelsgerichtlichen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege HG.2013.64 und HG.2013.106 und an den Beschwerdeverfahren 4A_537/2013 und 4A_539/2013 sind die gleichen Parteien beteiligt. Das Handelsgericht hat die unentgeltliche Rechtspflege in den angefochtenen Entscheiden HG.2013.64 und HG.2013.106 mit identischen Erwägungen verweigert und die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden 4A_537/2013 und 4A_539/2013 decken sich inhaltlich. Es rechtfertigt sich damit, die beiden Beschwerden in einem Urteil zu behandeln. 
 
2.  
Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren vor dem Handelsgericht. Dabei handelt es sich um Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 ). 
In der Hauptsache geht es um die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen der Y.________ AG bzw. in diesem Zusammenhang um eine Sperre des Handelsregisters sowie um eine Grundbuchsperre für die Grundstücke der Y.________ AG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um vermögensrechtliche Streitigkeiten. Eine Streitigkeit ist nach der Rechtsprechung dann eine vermögensrechtliche, wenn mit der Klage letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Die Rechtsprechung pflegt diesen Begriff weit zu fassen. Aktienrechtliche Klagen gelten regelmässig als vermögensrechtliche (vgl. BGE 120 II 393 E. 2 S. 395; 118 II 528 E. 2c S. 531; Urteil C.295/1986 vom 19. April 1988 E. 1a, nicht publ. in: BGE 114 II 57), so namentlich auch diejenige auf Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses (BGE 135 III 578 E. 6.3 S. 582; 133 III 368 E. 1.3.2 S. 371; 107 II 179 E. 1 S. 181). Das Gleiche gilt für die beantragte Handelsregistersperre. Auch eine Klage, die sich gegen einen Eintrag ins Handelsregister richtet, ist eine vermögensrechtliche, bei der sich der Streitwert nach dem Interesse der Gesellschaft an der strittigen Eintragung richtet (vgl. BGE 133 III 368 E. 1.3.3). Schliesslich dient auch eine Grundbuchsperre der Wahrung von wirtschaftlichen Interessen, so dass auch die Klage, mit der eine solche beantragt wird, vermögensrechtlicher Natur ist (vgl. Urteil 5A_413/2009 vom 2. Februar 2009 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 136 III 269; Urteil 5A_175/2007 vom 3. September 2007 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 133 III 641). Handelt es sich vorliegend in den Hauptsachen um vermögensrechtliche Angelegenheiten, ist die Beschwerde in Zivilsachen in denselben nur zulässig, sofern der Streitwert je mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
In den angefochtenen Entscheiden fehlt eine klare Angabe zum Streitwert in den Hauptsachen. In den Erwägungen der Vorinstanz über die Festsetzung der Höhe der Kostenvorschüsse für die Hauptprozesse ist jeweils bloss von einem "Streitwert bis Fr. 50'000.--" die Rede. Fehlt im kantonalen Entscheid die Angabe des Streitwertes (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) oder soll ein höherer als der angegebene Streitwert massgebend sein, obliegt es dem Beschwerdeführer, zum Erreichen des Mindeststreitwertes nähere Angaben zu machen, die dem Bundesgericht eine Festsetzung des Streitwertes nach Ermessen gestatten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 BGG). Dabei ist es nicht Sache des Bundesgerichts, die tatbeständlichen Elemente, auf die sich diese Angaben stützen, zu erforschen, wenn diese nicht aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid oder aus den Verfahrensakten hervorgehen, wozu der Beschwerdeführer Aktenhinweise anzubringen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62). 
Der Beschwerdeführer äussert sich in den Beschwerden - fälschlicherweise davon ausgehend, die Hauptprozesse vor dem Handelsgericht beträfen nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten - mit keinem Wort zur Höhe des Streitwertes in diesen Verfahren und dieser ist auch aus den Akten nicht ohne weiteres ersichtlich. Es erscheint als zweifelhaft, ob ermessensweise von einem je 30'000 Franken übersteigenden Streitwert ausgegangen werden kann und damit die Beschwerde in Zivilsachen in den Hauptsachen zulässig ist. - Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde, wird nicht geltend gemacht (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). Wie es sich mit dem Ganzen verhält, kann aber letztlich offen gelassen werden, da die vorliegenden Beschwerden auch nicht durchzudringen vermögen, wenn sie als Beschwerden in Zivilsachen behandelt und die behaupteten Bundesrechtsverletzungen mit voller Kognition geprüft werden. 
 
3.  
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1/2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zu dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, sondern auch jene über den Ablauf des kantonalen Verfahrens, wie namentlich die Parteivorbringen in demselben, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (Urteil 4A_410/2011 vom 11. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4 S. 466). Soweit die Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_470/2009 vom 18. Februar 2010 E. 1.2). Überdies hat sie darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3, 396 E. 3.1 S. 399). 
Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, werden diese Grundsätze mit den vorliegenden Beschwerdeschriften in verschiedenen Punkten nicht beachtet. 
 
4.  
Die Vorinstanz verweigerte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die handelsgerichtlichen Verfahren, weil die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen sowohl unglaubwürdig als auch unvollständig seien und damit die für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung behauptete Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht sei. 
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht willkürlich festgestellt. Sodann macht er sinngemäss geltend, sie habe Art. 117 ZPO unzutreffend angewandt. 
 
4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein. Die zu dieser Garantie ergangene Rechtsprechung ist daher für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen (Urteile 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1; 5A_565/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3; vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Danach gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Schuldverpflichtungen sind jedoch nur soweit massgebend, als sie tatsächlich erfüllt werden. Auf alte Verbindlichkeiten, die der Gesuchsteller nicht mehr tilgt, kann er sich nicht berufen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.; 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232, je mit Hinweisen).  
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; 121 III 20 E. 3 S. 22 f.). An die umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). 
Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind. Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden. Die Beweiswürdigung bezüglich der Frage der Bedürftigkeit kann danach nur auf Willkür überprüft werden (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223; Urteil 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt dabei nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 I 49 E. 7.1; 134 II 124 E. 4.1; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 116 Ia 85 E. 2b). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3). 
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung der Vorinstanz zunächst als "unzulässig", weil sie nicht berücksichtige, dass der - faktisch alleinstehende - Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten habe, sich zunächst im Spital und bis August 2013 in einer Rehabilitationsklinik habe aufhalten müssen und damit weder gesundheitlich in der Lage gewesen sei, noch Dokumente zur Verfügung gehabt habe, um zu den Anhaltspunkten und Auflagen des Handelsgerichtspräsidenten Stellung zu nehmen und seine finanziellen Verhältnisse detaillierter und belegter darzulegen. Er sei derart geschwächt gewesen, dass er sich auch an viele dieser Anhaltspunkte bzw. deren Einzelheiten kaum mehr oder nur schwach habe erinnern und komplexere Sachverhalte nur schwer begreifen können. Zum Beleg seiner Vorbringen legt er ein ärztliches Zeugnis vor, das vom 31. Juli 2013 datiert.  
Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Zum einen wird mit der Behauptung, die Beweiswürdigung sei unzulässig, ohne im Einzelnen aufzuzeigen inwiefern sie unter den angeführten Aspekten unhaltbar sein soll, keine Willkür aufgezeigt. Zum anderen wird im angefochtenen Urteil nicht festgehalten, dass der Beschwerdeführer das genannte Zeugnis schon im vorinstanzlichen Verfahren mit entsprechenden Erklärungen vorgelegt hätte; der Beschwerdeführer macht dies vorliegend auch nicht im Rahmen einer Sachverhaltsrüge mit den erforderlichen Aktenhinweisen geltend, so dass dem Bundesgericht gegebenenfalls eine Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens möglich wäre und der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Vorbringen gehört werden könnte (Erwägung 3 vorne). Kann demnach vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz das Zeugnis mit entsprechenden Erklärungen und sachdienlichen Verfahrensanträgen vorgelegt hat, kann der Vorinstanz von vornherein nicht vorgeworfen werden, diesem nicht Rechnung getragen zu haben. 
 
4.3. Die Vorinstanz erwog zunächst, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der E.________ AG als Verwaltungsrat und Liquidator sowie bei der F.________ AG als Verwaltungsrat tätig gewesen und bis zum heutigen Zeitpunkt in diesen Funktionen im Handelsregister eingetragen. Aus diesem Umstand ergäben sich klare Indizien dafür, dass er über mehr Einkünfte als bloss seine AHV-Rente verfüge. Sodann habe der Beschwerdeführer an der angefochtenen Generalversammlung behauptet, er vertrete im Namen von G.________ Corp. bzw. H.________ die Stimmrechte von 1'121 Aktien der Y.________ AG. Es sei unwahrscheinlich und damit unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer all diese Tätigkeiten ausübe oder ausgeübt habe, ohne dafür - wie von ihm behauptet - ein Entgelt zu erhalten, zumal er zwar den Hintergrund der Tätigkeiten schildere, aber jegliche Erklärung schuldig bleibe, welches seine Motivation sei, diese Tätigkeiten unentgeltlich auszuüben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass hinter den Tätigkeiten nicht blosser Altruismus, sondern geldwerte Vorteile stünden, die er nicht offen lege. Es erscheine damit auch nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 im Rahmen der Ermessensveranlagung durch die Steuerbehörden mehr als nur die AHV-Rente angerechnet worden sei. Dies gelte umso mehr, als er damals noch Verwaltungsrat der Y.________ AG gewesen sei.  
Der Beschwerdeführer bezeichnet die "Unterstellung" der Vorinstanz, dass er in den letzten Jahren Entschädigungen aus den verschiedenen ausgeübten Organfunktionen erhalten habe, als willkürlich. Er begnügt sich dazu indessen im Wesentlichen mit der blossen Bestreitung, solche Entschädigungen erhalten zu haben, ohne eine unhaltbare Beweiswürdigung der Vorinstanz in diesem Punkt aufzuzeigen. Damit vermag er keine Willkür auszuweisen. Wenn er vorbringt, er habe die Funktionen ohne Entschädigungen noch weitergeführt, um Klienten behilflich zu sein, die teilweise in der Vergangenheit zu Schaden gekommen seien, erweitert er den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne dazu eine Sachverhaltsrüge zu erheben, in der er mit Aktenhinweisen aufzeigen würde, dass er eine entsprechende Erklärung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte, diese aber von der Vorinstanz unter Verletzung von Bundesrecht nicht berücksichtigt worden wäre. Auf die Rüge kann mangels hinreichender Begründung und mangels tatsächlicher Grundlage nicht eingetreten werden (Erwägung 3 vorne). 
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Zahlen aus der Steuereinschätzung nach pflichtgemässem Ermessen für das letzte Steuerjahr, in der er mit einem Einkommen von Fr. 82'400.-- eingeschätzt worden sei, belegten keineswegs, dass er nicht mittellos sei, und die Vorinstanz habe nicht darauf abstellen dürfen. Dass sie es dennoch tat, sei willkürlich. Indessen führte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Steuereinschätzung lediglich aus, es erscheine nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 im Rahmen der Ermessensveranlagung durch die Steuerbehörden mehr als nur die AHV-Rente angerechnet worden sei, nachdem davon auszugehen sei, dass hinter dessen Tätigkeiten als Organ verschiedener Gesellschaften nicht blosser Altruismus, sondern geldwerte Vorteile stünden, die er nicht offen lege. Damit stützte sie ihren Entscheid, die Bedürftigkeit sei nicht glaubwürdig dargetan, nicht selbständig auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Einkommen von Fr. 82'400.-- eingeschätzt worden war. Vielmehr bezeichnete sie diese Einschätzung vor dem Hintergrund ihrer eigenen Würdigung der mutmasslichen Einkommensverhältnisse lediglich als nachvollziehbar. Die Rüge, die Vorinstanz habe willkürlich auf diese Einschätzung abgestellt, stösst ins Leere. 
 
4.4. Weiter hielt die Vorinstanz fest, eine "prov. Bilanz 2009" der Y.________ AG weise gegenüber dem Beschwerdeführer ein Guthaben der Gesellschaft von Fr. 512'996.23 aus. Der Beschwerdeführer sei danach gefragt worden, ob es sich um ein Darlehen handle bzw. ob ihm Geldmittel zugeflossen seien. Dieser habe mitgeteilt, er möge sich an die Hintergründe des Guthabens der Y.________ AG gegenüber ihm nicht mehr zu erinnern; die Revisionsstelle sei nicht in der Lage, klare und präzise Informationen zu erteilen, weshalb bezweifelt werde, dass die Buchung zu Recht bestehe. D.________ führe aus, der Beschwerdeführer wisse nicht, weshalb das im Jahre 2004 noch "fremde Beteiligungen" genannte Konto in der Bilanz 2006 der Y.________ AG in ein persönliches Darlehen umgewandelt worden sei.  
Die Vorinstanz hielt dafür, aus diesen Unklarheiten könne nicht geschlossen werden, dass die Buchung zu Unrecht bestehe, und es sei naheliegender, dass der Beschwerdeführer keine genaueren Auskünfte erteilen wolle. Dass er sich nicht mehr an den geschäftlichen Hintergrund des Kontos erinnern wolle, sei nicht nachvollziehbar, sei er doch in der fraglichen Zeit von 2004 bis 2009 Präsident des Verwaltungsrates der Y.________ AG gewesen. Sie erachtete es nicht als glaubwürdig, dass er sich keine näheren Gedanken darüber gemacht haben soll, weshalb er der Gesellschaft gemäss der überschaubaren Bilanz mehr als eine halbe Million Franken schulden solle. Die ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers und die unklaren und unpräzisen Angaben der Revisionsstelle verletzten seine Mitwirkungspflicht und führten zum Schluss, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung bestehen blieben, dass dem Beschwerdeführer keine namhaften Beträge aus der Y.________ AG zugeflossen seien. 
Der Beschwerdeführer stellt dem bloss die Behauptung gegenüber, auch wenn er sich heute nicht mehr erinnern könne, was der Betrag von Fr. 512'996.23 darstelle, verletze es das Willkürverbot, wenn die Vorinstanz einfach annehme, dieser Schuldverpflichtung müsse irgendwann eine Zahlung in entsprechender Höhe gegenüber gestanden haben, weshalb heute noch von einem entsprechenden Vermögenswert beim Beschwerdeführer auszugehen sei. Damit setzt er sich nicht hinreichend mit den dargestellten Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, weshalb der darauf gestützte gegenteilige Schluss der Vorinstanz willkürlich sein soll und der Vorwurf, in diesem Punkt sei die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt worden, Bundesrecht verletzen soll, was auch nicht ersichtlich ist. Er genügt auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht, so dass auf diese insoweit nicht eingetreten werden kann (Erwägung 3 und 4.1 vorne). 
 
4.5. Nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz ermittelten die Strafbehörden im Jahre 2003 gegen den Beschwerdeführer, da auf den Namen der I.________ AG, deren Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift und Liquidator der Beschwerdeführer war, Luxus-Autos geleast und in der Folge nach Osteuropa verschoben wurden. Es sei aufgrund eines Verlustscheines über Fr. 700'000.-- erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer zivilrechtlich für den Schaden verantwortlich gemacht wurde. Er führe dazu aus, er sei zwar aufgrund seiner damaligen Stellung in der I.________ AG auch strafrechtlich verurteilt worden, doch habe er von den Straftaten nichts gewusst und finanziell in keiner Art und Weise davon profitiert.  
Die Vorinstanz hielt dafür, die strafrechtliche Verurteilung lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer durchaus von der Autoschieberei gewusst und finanziell davon profitiert habe, zumal nicht vorgebracht sei, der widerrechtlich erzielte Erlös aus dem Verkauf der Autos habe von den Strafbehörden sichergestellt werden können. Indem der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine nachvollziehbare Erklärung für seine strafrechtliche Verurteilung und über den Verbleib des Erlöses aus dem Delikt abzugeben, komme er seiner Mitwirkungspflicht bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend nach. 
Der Beschwerdeführer vermag gegen diese nachvollziehbaren Erwägungen nicht aufzukommen, indem er bloss bestreitet, nie Erlöse aus der Autoschieberei aus dem Jahr 2002/2003 erzielt zu haben, und behauptet, dies werde im Strafurteil auch nicht festgestellt. Nachdem er strafrechtlich verurteilt wurde, ist es aufgrund des strafrechtlichen Verschuldensprinzips jedenfalls nicht unhaltbar anzunehmen, er habe von den Autoschiebereien gewusst und davon profitiert. Wenn die Vorinstanz ihm unter diesen Umständen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwarf, weil er sich damit begnügt habe, zu bestreiten, dass er von der Autoschieberei gewusst und davon profitiert habe, ohne eine nachvollziehbare Erklärung über deren Hintergründe abzugeben, verletzte sie kein Bundesrecht. 
 
4.6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 117 lit. a ZPO geltend, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - bzw. nach einer Lehrmeinung gar im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - massgebend seien und sich alle vermuteten oder unterstellten Vermögenszuflüsse in einer teilweise weit zurückliegenden Vergangenheit ereignet hätten.  
Auch damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Vorinstanz verkannt hätte, dass nicht die Vermögensverhältnisse in der Vergangenheit massgeblich sind. Insbesondere im Zusammenhang mit dem der Y.________ AG geschuldeten Betrag und mit der Autoschieberei geht es um beträchtliche Geldsummen. Der Beschwerdeführer legt nun nicht dar, weshalb in Anbetracht derselben die implizite Annahme der Vorinstanz willkürlich sein soll, dass aus den in diesem Zusammenhang vermuteten Mittelzuflüssen Vermögensteile gebildet wurden, die auch im heutigen Zeitpunkt noch vorhanden sein könnten, und dies ist auch nicht ersichtlich. 
 
5.  
Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Gesuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden, da die beiden Beschwerden nach den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_537/2013 und 4A_539/2013 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für die bundesgerichtlichen Verfahren werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer