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[AZA 7] 
H 86/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 29. Dezember 2000 
 
in Sachen 
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Georg Wohl, Steinenvorstadt 79, Basel, 
 
gegen 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, Basel, Beschwerdegegnerin, 
und 
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel 
 
Mit Verfügung vom 24. Oktober 1994 verpflichtete die Ausgleichskasse Basel-Stadt L.________, den einzigen Verwaltungsrat der in Konkurs gefallenen X.________ AG, Fr. 33'342. 55 Schadenersatz für nicht abgelieferte Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten und Verzugszinsen zu leisten. 
Auf Einspruch von L.________ hin klagte die Kasse auf Bezahlung des genannten Betrages. Mit Entscheid vom 21. Dezember 1995 hiess die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, die Klage gut. 
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 21. Januar 1997 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs teilweise gut und wies die Sache an die Rekurskommission zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
Mit Entscheid vom 18. November 1999 hiess die Rekurskommission die Klage der Kasse erneut gut. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und die Klage der Kasse sei abzuweisen. 
Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Die Ausgleichskasse verweist ohne Antrag und Stellungnahme auf den kantonalen Entscheid, und das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
b) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Worin diese bestehen soll, wird aber nicht substanziiert dargelegt. Die Vorinstanz hat den Anordnungen gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Januar 1997 vollumfänglich Folge geleistet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör wiederum verletzt sein sollte. 
Daher ist auf diese Rüge nicht näher einzugehen. 
 
3.- Die kantonale Rekurskommission hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. AHVV) schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Ausführungen zu den gesetzlichen Pflichten der Verwaltungsräte (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 und 717 Abs. 1 OR). 
 
4.- a) Die kantonale Rekurskommission hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1b hievor) festgestellt, dass die in Konkurs gefallene Firma über längere Zeit in einen Rechtsstreit mit ihrer Franchisinggeberin verwickelt war, wegen einer unübersichtlichen Buchhaltung anfangs 1993 hiefür eigens einen Mitarbeiter angestellt, dabei die laufenden Verpflichtungen vernachlässigt und ihre Beitragsschulden von Januar bis Juli 1993 erst auf Betreibung hin bezahlt hat. 
 
b) Die rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Franchisinggeberin sind kein Exkulpationsgrund, denn sie entbinden den Beschwerdeführer in keiner Weise davon, die Sozialversicherungsbeiträge gewissenhaft abzurechnen und zu bezahlen. Auch wenn das Buchhaltungsprogramm nicht brauchbar war, hatte er für die Erledigung dieser Aufgaben zu sorgen. Die Anstellung von Herrn R.________ ändert nichts daran, dass er als einziger Verwaltungsrat einer kleinen Firma den Überblick über das Beitragswesen behalten musste. 
Gerade weil die lang dauernden Streitigkeiten mit der Franchisinggeberin ein finanzielles Risiko beinhalteten, hätte der Beschwerdeführer umso nachhaltiger für die pünktliche Bezahlung der Beiträge sorgen sollen. Entsprechende Massnahmen weist er jedoch keine nach. Daher sind keine Exkulpationsgründe ersichtlich. 
 
c) Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf BGE 121 V 243 berufen und geltend machen, es seien lediglich die Beiträge der letzten Monate vor der Konkurseröffnung unbezahlt geblieben. Die Buchhaltung wurde schon für das Jahr 1992 nicht einwandfrei geführt, sodass der Überblick über die finanziellen Verhältnisse bei der Anstellung von Herrn R.________ anfangs 1993 nicht mehr gegeben war. Im Unterschied zum Sachverhalt von BGE 121 V 243 hat daher die Firma des Beschwerdeführers nicht bis kurz vor dem Konkurs alle ihre Beitragspflichten korrekt erfüllt. 
 
d) Ein Mitverschulden der Kasse ist nicht erwiesen. 
Dass sie auf das von Herrn R.________ vorgetragene Ansinnen um Reduktion der Monatspauschalen und deren Umwandlung in Quartalspauschalen nicht eingegangen ist, kann ihr nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden. 
 
5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 29. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: