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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 326/03 
 
Urteil vom 29. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
K.________, 1951, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Praxis X.________ 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 6. März 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1951 geborene K.________ leidet seit Jahren an multiplen körperlichen Beschwerden, insbesondere einer ausgeprägten Müdigkeit mit Leistungsintoleranz, häufig auftretenden Schwindelgefühlen und Konzentrationsstörungen. Nachdem sie während längerer Zeit als Schuhverkäuferin erwerbstätig gewesen war, nahm sie im Jahre 1992 eine Anstellung als Haushalthilfe und Kinderbetreuerin an, die sie wegen zunehmender Erschöpfung nach über zwei Jahren aufgab. Fortan arbeitete sie in derselben Funktion in einem Teilzeitpensum (ca. 40 %); ab Juni 1997 ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das Gesuch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 13. Dezember 1996 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich ab (Verfügung vom 9. Juli 1998). Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich insoweit teilweise gut, als es die Verwaltungsverfügung hinsichtlich der Ablehnung des Anspruchs auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung aufhob; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 17. Januar 2000). Die von K.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 8. September 2000 (I 131/00) in dem Sinne gut, dass es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Invalidenrente neu verfüge. 
Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine medizinische Abklärung beim Ärztlichen Beobachtungsinstitut Y.________ (Gutachten vom 14. November 2001). Die Experten kamen gestützt auf eine klinische, psychiatrische und rheumatologische Untersuchung zum Schluss, es liege (1) ein multifaktorielles Müdigkeitssyndrom mit chronischer, hypochromer mikrozytärer Anämie (ICD-10 D50.8), Hypokaliämie, beginnendem TSH-Suppressionssyndrom und Ausschluss eines Chronic Fatigue Syndroms sowie (2) eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) vor. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ab 1. September 1998. In einer Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 würdigte der Hausarzt, Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Homöopathie SVHA, Akupunktur-TCM ASA, das Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________. Entgegen der Auffassung der Experten liege ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) vor, welches die Versicherte nicht nur in jeglicher Berufsausübung vollständig einschränke, sondern auch die Besorgung des eigenen Haushalts erheblich beeinträchtige. Vom 12. März bis 16. April 2002 hielt sich K.________ auf Verordnung des Hausarztes in der Höhenklinik Z.________ zur Rehabilitation auf (Bericht vom 16. April 2002). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle der Versicherten eine halbe Invalidenrente bei einem nach der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % mit Beginn ab 1. September 1999 zu (Verfügung vom 19. Juli 2002). 
B. 
Hiegegen liess K.________ Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Weiter legte sie einen Bericht des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 24. Dezember 2002 auf. Das Sozialversicherungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ab November 1997 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Juni 1998 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Entscheid vom 6. März 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an sie zurückzuweisen. Gleichzeitig wird eine verwaltungsinterne ärztliche Stellungnahme des Dr. med. P._________ vom 6. Mai 2003 aufgelegt. 
K.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und einen Bericht der Frau Dr. med. M.________, FMH Innere Medizin, Spez. Allergologie und klinische Immunologie, vom 31. März 2003 einreichen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt bei Erlass der strittigen Verfügung (hier: 19. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen sind der Zeitpunkt des Beginns und der Umfang des Anspruchs auf Invalidenrente. 
2.1 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid war im kantonalen Verfahren zu prüfen, ob der medizinische Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens eines chronischen Erschöpfungssyndroms (CFS) ausreichend abgeklärt sei und ob die Versicherte an einer derartigen Krankheit in einem invalidisierenden Ausmass leide. Das Chronic Fatigue Syndrom (CFS) werde vom amerikanischen Center for Disease Control and Prevention (CDC) als klinischer Zustand definiert, der durch schwer hindernde Erschöpfung sowie als Kombination von nur anamnestisch feststellbaren Symptomen, insbesondere Beeinträchtigungen der Konzentration und des Kurzzeitgedächtnisses, Schlafstörungen und Muskelschmerzen, charakterisiert sei. Die Diagnose eines CFS könne erst nach Ausschluss sämtlicher anderer in Betracht fallender medizinischer und psychischer Ursachen für chronische Erschöpfung gestellt werden. Dr. med. G.________ lege in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 überzeugend dar, dass die im Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________ angegebenen Diagnosen nicht geeignet seien, eine chronische Erschöpfung ausreichend zu erklären. Das Vorliegen eines CFS erscheine, auch in Berücksichtigung der Angaben des Dr. med. R.________ und der Höhenklinik Z.________, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Auf das Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________ vom 14. November 2001 sei somit nicht abzustellen. Auszugehen sei von den Angaben des Dr. med. G.________, wonach die Versicherte ab 14. November 1996 bis Ende Mai 1998 zu 60 % und danach vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. 
2.2 Demgegenüber bringt die IV-Stelle vor, für die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht die Diagnose entscheidend, sondern vielmehr die sich auf Grund des Krankheitsgeschehens ergebenden Beeinträchtigungen. Dr. med. G.________ äussere bloss eine vom Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________ abweichende Meinung. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das kantonale Gericht auf die Angaben dieses Arztes abstelle und gleichzeitig eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts (unterlassene neuropsychologische Untersuchung) feststelle. 
3. 
3.1 Gemäss Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________ vom 14. November 2001 liessen sich verschiedene pathologische Befunde objektivieren, die typischerweise im Zusammenhang mit Müdigkeitssymptomen stehen können. Auf Grund dieser Befunde bzw. deren Summierung könne eine gewisse Leistungseinschränkung nachvollzogen werden. Rheumatologisch sei eine ausgeprägte Dekonditionierung und eine Wirbelsäulenfehlhaltung festzustellen, sodass der Explorandin nur körperlich leichte und wechselnd belastende berufliche Tätigkeiten zumutbar seien (mit Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten, der repetitiven Durchführung von gleichen Bewegungsmustern, der Einhaltung einer Körperposition über längere Zeit, der Zurücklegung von längeren Lauf- oder Treppenstrecken). Der psychiatrische Experte gab im Teilgutachten vom 18. Oktober 2001 an, die psychiatrischen Befunde seien als relativ diskret einzustufen. Am ehesten sei an eine Neurasthenie zu denken, die die subjektiven Beschwerden (quälende Müdigkeit, Unfähigkeit sich genügend zu entspannen und zu erholen, Schwindelgefühle, Abnehmen des körperlichen Wohlbefindens und Hypersomnie) am Besten zu beschreiben vermöge. Das Konzept des Chronic Fatigue Syndroms lasse sich diesen Aspekten ebenfalls zuordnen. Die Versicherte leide glaubhaft an den angegebenen Beschwerden, andererseits sei es erstaunlich, wie lange sie sich auf die Untersuchungen einlassen könne und dennoch recht vital wirke. Daher könne das subjektive Ausmass der Einschränkung nicht vollständig nachempfunden werden. Gesamthaft gesehen bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 %. Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht addierten sich nicht. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % ab 31. August 1998. 
3.2 Dr. med. G.________ hält in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 zum Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________ fest, die Diagnose einer als "chronisch" und sogar "schwer" bezeichneten "Eisenmangelanämie" sei auf Grund der aktuellen und der Vorbefunde in keiner Weise gerechtfertigt. Die widersprüchlichen und der Erfahrung widersprechenden Befunde dürften nicht als Ausschlusskriterien für das Vorliegen eines CFS herangezogen werden. Diese Aussage gelte auch für die Neurasthenie gemäss ICD-Klassifikation, einem wissenschaftlich nicht mehr gebräuchlichen, mehrdeutigen und damit umstrittenen Begriff. Die für das Vorliegen eines CFS erforderlichen Kriterien seien erfüllt, und gestützt auf die Anamnese (Konzentrationsmangel, Gedächtnisschwierigkeiten, rezidivierendes Gefühl eines wunden Halses, häufiges Krankheits- und Fiebergefühl, Muskelschmerzen, Kopfschmerzen, grosses Schlafbedürfnis, grosse und anhaltende Erschöpfung nach körperlichen Anstrengungen) sei die Diagnose gesichert. Eine fachlich kompetente Diagnosestellung wäre vonnöten gewesen. Weiter sei die dringend indiziert gewesene neuropsychologische Untersuchung unterlassen worden. 
4. 
4.1 Die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG hat keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 99 V 29 Erw. 2; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 11 f. und Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 117, 122 und 126). Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 1996 S. 303 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen). 
4.2 Nach übereinstimmender Auffassung der Ärzte leidet die Beschwerdegegnerin an einer anamnestisch feststellbaren und einer im Wesentlichen ungeklärten chronischen Erschöpfung. Entscheidend für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit waren die Angaben des Psychiaters, der das Krankheitsbild entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), mit dem Begriff Neurasthenie (ICD-10 F.48.0) umschrieb. Demgegenüber setzte Dr. med. G.________ in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 auseinander, dass das Beschwerdebild einem Chronic Fatigue Syndrom entspreche. Nach dem in Erw. 3.1 Gesagten ist nicht von Bedeutung, wie die Krankheit der Beschwerdegegnerin medizinisch zu bezeichnen ist. Etwas anderes ergibt sich aus dem Rückweisungsurteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. September 2000 nicht, wonach auf Grund der Arztberichte nicht auszuschliessen war, dass die Versicherte u.a. an einem chronischen Erschöpfungszustand leide. Entscheidend ist allein, welcher Schweregrad den Beschwerden beizumessen ist und wie diese sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken. 
4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vermag nicht zu überzeugen. Unzutreffend ist die offenbar vom kantonalen Gericht (und ausdrücklich in der Stellungnahme des Dr. med. G.________ vom 22. Dezember 2001) vertretene Auffassung, aus einem medizinisch als Chronic Fatigue Syndrom diagnostizierten Leiden könne ohne weiteres auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden. Erhebliche Bedenken an den Angaben des Dr. med. G.________ bestehen aber auch aus anderen Gründen. So hat dieser Arzt in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2001 ausdrücklich erwähnt, bei Zweifeln in der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sei zu Gunsten des Exploranden auf dessen Angaben abzustellen. Dieser Aussage hat die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht genügend Rechnung getragen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zur Beurteilung des Ausmasses der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ist somit nicht allein auf die Angaben des Dr. med. G.________ abzustellen. Die Einschätzung des Dr. med. R.________ (Bericht vom 24. Dezember 2002) wird nicht begründet. Auch gestützt auf das Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________ vom 14. November 2001 kann die Frage nicht abschliessend beurteilt werden. Wie schon die Vorinstanz erwähnt hat, bestanden anamnestisch deutliche Hinweise (Konzentrationsstörungen, Schwindel, verminderte Belastbarkeit bei geistigen Anstrengungen), die eine neuropsychologische Untersuchung nahe legten. Die Gründe, weshalb eine solche nicht vorgenommen wurde, werden im Gutachten des Ärztlichen Beobachtungsinstituts Y.________ nicht erörtert. In der Höhenklinik Z.________ wurde zwar eine entsprechende Testung durchgeführt (Bericht vom 16. April 2002), die Ergebnisse (diffuses Ausfallmuster mit meist leicht beeinträchtigenden Resultaten, jedoch mit mittelstarken Schwierigkeiten im Arbeitstempo und bei komplexen Planungsaufgaben mit mehreren Bedingungen) wurden aber hinsichtlich zumutbarer Arbeitsmöglichkeiten medizinisch nicht ausgewertet. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit erscheinen daher ärztlicherseits nicht ausreichend abgeklärt worden zu sein, weshalb die Sache entsprechend dem Eventualantrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. 
5. 
5.1 Im letztinstanzlichen Verfahren unterliegt die Beschwerdegegnerin, weshalb sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
5.2 Für den kantonalen Prozess hat die Vorinstanz der obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids). Praxisgemäss gilt die Rückweisung einer Sache, bei welcher es um Versicherungsleistungen geht, als vollständiges Obsiegen. Im vorliegenden Fall hätte das kantonale Gericht bei zutreffender Beweiswürdigung die Sache an die Verwaltung zurückweisen müssen. Die Versicherte hätte demnach auch in diesem Fall vollständig obsiegt. Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist daher in diesem Punkt zu bestätigen (Urteil G. vom 5. Februar 1999, U 52/98). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2003 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. Juni 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Parteientschädigung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. Dezember 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: