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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 435/06 
 
Urteil vom 29. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
K.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Paul von Moos, Kasernenplatz 2, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 24. April 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene K.________, verheiratet und Mutter dreier 1974, 1979 und 1985 geborener Kinder, war zuletzt vom 1. September 1999 bis 30. Juni 2001 in einem 60 %-Pensum als Pflegehelferin im Alterszentrum X.________ tätig gewesen, als sie sich am 3. April 2002 unter Hinweis auf seit zwei Jahren bestehende diverse Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug meldete. Die IV-Stelle Luzern zog u.a. ein zuhanden der Winterthur Versicherungen erstelltes Gutachten des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. Mai 2002 und einen Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 29. November 2002 bei. Ferner holte sie Auskünfte des ehemaligen Arbeitgebers vom 12. April 2002, der Arbeitslosenkasse vom 19. April 2002 sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ein und veranlasste eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 28. Juli 2003 [samt "Zusammenfassung der Invaliditätsbemessung"]). Gestützt darauf ermittelte sie - ausgehend von einer Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 60 %/40 %, einer Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich von 50 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 33,59 % sowie einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 39,4 % - eine gewichtete Gesamtinvalidität von 36 % ([0,6 x 33,59 %] + [0,4 x 39,4 %]) und lehnte das Rentenersuchen mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 ab. Auf Einsprache hin forderte sie u.a. einen Bericht des Dr. med. C.________ vom 23. Juli 2004 an und liess die Versicherte durch den ärztlichen Dienst Y.________ psychiatrisch (7. Januar 2005) und multidisziplinär (16. Februar 2005) untersuchen (undatierte Berichte des Dr. med. B.________ und der Frau Dr. med. W.________). Unter Zugrundelegung einer Erwerbsunfähigkeit von 24,1 % bei ansonsten unveränderten Verhältnissen gelangte die IV-Stelle zu einem Invaliditätsgrad von nurmehr 30 % und hielt an ihrer Rentenablehnung fest (Einspracheentscheid vom 31. März 2005). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. April 2006 ab. 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine halbe, eventualiter eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Während Vorinstanz und IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1). 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 31. März 2005 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. 
2.2 Vorinstanzlicher und Einspracheentscheid vom 31. März 2005, auf welchen das kantonale Gericht Bezug nimmt, enthalten die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der diese ablösenden Fassung) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 2a mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 f. Erw. 5.1 [Urteil B. vom 5. Juni 2003, U 38/01]). Darauf wird verwiesen. 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die für die Festsetzung der Invalidität von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode mit Inkrafttreten des ATSG keine Änderung erfahren hat (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurde einzig der bisherige Art. 27bis Abs. 1 IVV aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in den Art. 28 Abs. 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27bis IVV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie SVR 2006 IV Nr. 42 S. 153 f. Erw. 5.3 in fine [Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04], je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
3. 
Umstritten ist unter den Verfahrensbeteiligten letztinstanzlich zunächst, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 60 %, wie von Vorinstanz und Verwaltung angenommen, oder aber - so die Versicherte - vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Träfe Letzteres zu, wäre die Invalidität nicht nach der gemischten, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. 
3.1 
3.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (vgl. aber zur Einkommensvergleichsmethode auch im Fall einer bloss 80%igen Erwerbstätigkeit: BGE 131 V 51) -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben (vgl. Erw. 2.1 hievor), wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig zu betrachten ist, beurteilt sich praxisgemäss sodann nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Diese Tatsache kann allenfalls ein Indiz darstellen. Entscheidend ist vielmehr jene Tätigkeit, welche die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 195 Erw. 3b mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). 
3.3 
3.3.1 Den Akten, namentlich dem IK-Auszug, den Auskünften der Arbeitslosenkasse vom 19. April 2002 und dem Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juli 2003 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, welche seit August 1992 in der Schweiz wohnhaft ist, ab April 1993 während eines Jahres teilzeitlich in einem Restaurationsbetrieb tätig war. Nachdem sie von Juni 1994 bis Juni 1995 Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, war sie von November 1995 bis Oktober 1997 zu 100 % in einem Privathaushalt pflegerisch tätig. Von November 1997 bis August 1999 erhielt sie wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf der Basis eines Vermittlungsgrades von 100 %. Vom 1. Januar bis 30. Juni 1999 absolvierte sie im Rahmen eines Vollpensums einen von der Arbeitslosenversicherung unterstützten Vorbereitungskurs (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung) als Pflegehelferin im Alterszentrum X.________, welches sie ab September 1999 zu einem Beschäftigungsgrad von 60 % festanstellte. Auf Ende Juni 2001 wurde das Arbeitsverhältnis krankheitshalber aufgelöst. Seither geht die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. 
3.3.2 Daraus erhellt, dass die Versicherte trotz ihrer drei 1974, 1979 und 1985 geborenen Kinder stets in einem hohen Masse erwerbstätig war oder sich jedenfalls, während den Zeiten der kontrollierten Arbeitslosigkeit, um eine Vollzeitanstellung bemüht hatte. Diese Arbeitsbiographie wie auch der Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführerin im hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum (vgl. Erw. 2.1 hievor) keiner Betreuung mehr bedurften und der Ehemann der Versicherten offenbar zeitweise arbeitslos war (vgl. u.a. vorinstanzliche Beschwerdeschrift, S. 4; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3), stellten, wie dies auch das kantonale Gericht erkannt hat, grundsätzlich starke Indizien im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 3.1) für die Annahme einer im Gesundheitsfall zu 100 % ausgeübten Erwerbstätigkeit dar. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Ausgangslage allein nicht ausschlaggebend sein kann, eine bestimmte Sachverhaltsvariante - hier diejenige der Vollzeiterwerbstätigkeit - als überwiegend wahrscheinlich zu würdigen. Vielmehr ist stets auch die konkrete Situation zu vergegenwärtigen, in der die versicherte Person im Zeitpunkt steht, für welchen die entsprechende Prüfung vorzunehmen ist. In diesem Zusammenhang gilt es vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit 1. September 1999 zu 60 % als Pflegehelferin gearbeitet hat. Zu dieser Zeit war sie, wie sich namentlich aus den gutachterlichen Ausführungen des Dr. med. J.________ vom 24. Mai 2002 ergibt, gesundheitlich zwar bereits etwas angeschlagen (vermehrt Kopf-, Hand- und Rückenschmerzen), ohne dass die Arbeitsfähigkeit dadurch aber massgeblich beeinträchtigt worden wäre. Eine dauerhafte, auf körperlichen und psychischen Ursachen beruhende erhebliche Einschränkung des Leistungsvermögens wurde denn auch ärztlicherseits übereinstimmend erst ab Oktober 2000 bescheinigt (Berichte des Dr. med. M.________ vom 29. November 2002, des Dr. med. C.________ vom 23. Juli 2004 sowie des ärztlichen Dienstes Y.________ Dres. med. B.________ und W.________, basierend auf Untersuchungen vom 7. Januar und 16. Februar 2005). Die Tatsache, lediglich eine 60 %-Anstellung - anstatt des gewünschten Vollzeitpensums - angenommen und während über eineinhalb Jahren beibehalten zu haben, begründet die Beschwerdeführerin zur Hauptsache mit der für sie schwierigen Arbeitsmarktsituation. Sie sei nach einer langen Zeit der Arbeitslosigkeit froh gewesen, überhaupt wieder eine Stelle gefunden zu haben, verbunden mit der Hoffnung allerdings, das Anfangspensum allenfalls später erweitern zu können. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Versicherte tatsächlich ein höheres Arbeitspensum angestrebt hat, dieses Ziel aber aus beim Arbeitgeber liegenden Gründen nicht zu realisieren vermochte. Gegen diese Variante spricht allerdings mit dem kantonalen Gericht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 1999 - und damit mit Beginn der Anstellung im Alterszentrum - nicht mehr bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet war, keine reduzierten Taggelder bis zum Ablauf der Rahmenfrist vom 2. November 1999 bezog und auch keine Arbeitsbemühungen für ein 40 %-Pensum nachzuweisen vermag. Im hier zu beurteilenden Kontext entscheidwesentlich ist einzig, dass die Versicherte, obwohl ihr eine Vollzeittätigkeit gesundheitlich zumutbar war, sie - aus welchen Gründen auch immer - eine Teilzeitanstellung im Umfang von 60 % angenommen und diese bis zur krankheitsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber fortgeführt hat. Dass sie als Gesunde zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls wieder eine Vollzeitstelle gefunden hätte, erscheint durchaus möglich, für den hier relevanten Beurteilungszeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 31. März 2005 aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen. 
Es bleibt daher bei der von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin für den Gesundheitsfall angenommenen Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt von 60 %/40 %. Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juli 2003 zu diesem Punkt unter Ziff. 2d enthaltenen Angaben, welche eher dürftig und wenig aussagekräftig anmuten, entgegen den von der Beschwerdeführerin geäusserten Einwendungen abgestellt werden kann, nicht abschliessend beantwortet zu werden. Jedenfalls geht daraus nicht ohne weiteres hervor, dass die Versicherte den wahren Bedeutungsgehalt der Fragestellung tatsächlich erkannt hat. 
4. 
Gemäss vorinstanzlichen Erkenntnissen ist die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwar nicht mehr in der Lage, ihre vormalige Pflegetätigkeit auszuüben, kann eine leichte, wechselbelastende Arbeit ohne ständige Zwangshaltung in Form von Vorbeugung und gebückter Stellung sowie ohne Heben und Tragen von schweren Lasten aber noch zu 50 % wahrnehmen. Die Limitierungen ergeben sich dabei primär aus rheumatologischen und psychiatrischen Befunden. Diese Feststellungen lassen sich auf Grund der medizinischen Aktenlage erhärten, stehen letztinstanzlich zu Recht nicht mehr im Streit und bedürfen daher keiner näheren Prüfung mehr (BGE 125 V 417 oben). 
5. 
Zu prüfen sind im Weitern die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Dem hierfür vorzunehmenden Einkommensvergleich sind, da diesbezüglich der Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns relevant ist, in Anbetracht einer seit Oktober 2000 dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit die Einkommensverhältnisse des Jahres 2001 zu Grunde zu legen (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Bestehen Hinweise dafür, dass in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist, hat ein weiterer Einkommensvergleich zu erfolgen (BGE 129 V 222). 
5.1 Die Beschwerdeführerin erzielte gemäss Angaben des früheren Arbeitgebers vom 12. April 2002 (samt Lohnblättern) im Jahre 2001 einen Monatsverdienst von Fr. 2346.35, woraus sich ein hypothetisches Einkommen, das die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), von unbestrittenermassen Fr. 30'502.55 (Fr. 2346.35 x 13) ergibt. 
5.2 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da die Beschwerdeführerin keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nachgeht, auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 (S. 31) beträgt der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmerinnen branchenunabhängig total Fr. 3658.-. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnerhöhung von 2,4 % für das Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft, 12/2006, Tabelle B10.3, S. 83, Frauen [BGE 129 V 408]) sowie Aufrechnung der durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2, S. 82, Total, 2001) resultiert daraus - bei einem zumutbaren 50 %-Pensum - ein Einkommen von Fr. 1952.49 monatlich oder Fr. 23'429.88 jährlich. 
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Auf Grund der medizinischen Akten ist nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausübung einer leichteren, leidensangepassten Teilzeittätigkeit zusätzlich eine Reduktion des Leistungsvermögens in Kauf nehmen müsste. Da im Übrigen die Faktoren Alter (Jahrgang 1955; vgl. LSE 2000, Tabelle TA9, S. 43, Frauen, Median) und Teilzeitbeschäftigung (LSE 2000, Tabelle 9, S. 24, Frauen), jeweils bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment, sogar einen eher höheren Verdienst erwarten lassen, und auch die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), bleibt einzig das Kriterium der Nationalität/Aufenthaltskategorie - die Versicherte verfügt über eine Jahresaufenthaltsbewilligung -, welches sich allenfalls lohnmässig nachteilig auswirkt (LSE 2000, Tabelle TA12, S. 47, Anforderungsniveau 4, Frauen, Median [im Vergleich zum Totalwert]). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, vorinstanzlich bestätigte Abzug in Höhe von 10 % trägt den Umständen somit in angemessener Weise Rechnung. Das Invalideneinkommen beträgt demnach Fr. 21'086.89. 
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 30'502.55) und Invalideneinkommen (Fr. 21'086.89) resultiert eine Erwerbsunfähigkeit von 30,87 %. Gewichtet ergibt sich daraus eine Invalidität von 18,52 % (0,6 x 30,87 %). Hinweise für eine erhebliche Veränderung der Vergleichseinkommen bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 31. März 2005 sind alsdann nicht ersichtlich. 
6. 
6.1 Die krankheitsbedingte Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen wurde von Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juli 2003 (samt "Zusammenfassung der Invalidität") festgehaltenen Ergebnisse auf 39,4 % veranschlagt. 
6.2 Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Einschätzung abzuweichen. Insbesondere genügen die von der IV-Stelle auf der Basis von Art. 69 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) veranlassten Erhebungen im Haushalt in allen Teilen den rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. BGE 130 V 61, 128 V 93, je mit Hinweisen; in 129 V 67 nicht veröffentlichte Erw. 2.3.2 des Urteils S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02 [vgl. AHI 2003 S. 218]; Urteile P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2, und C. vom 18. August 2003, I 741/01, Erw. 4.1, je mit Hinweisen) und berücksichtigen namentlich auch die in diesem Aufgabenbereich geltende Schadenminderungspflicht im Sinne der vermehrten Mithilfe der Familienangehörigen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit Hinweisen; in BGE 130 V 396 nicht publizierte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21]; Urteile J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, Erw. 3.2, und S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Angesichts der im Erwerbsbereich festgestellten Einschränkung bedürfte es, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde, einer haushaltsbezogenen Einschränkung von mindestens 53 %. Dafür finden sich in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte. 
Die Invalidität beträgt daher gesamthaft - rentenausschliessende - 34 % ([0,6 x 30,87 %] + [0,4 x 39,4 %]; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). 
7. 
Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG (in der vorliegend massgeblichen, bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung; Erw. 1) keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Paul von Moos, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 29. Dezember 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: