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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_821/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2014 führen lässt, 
dass die Vorinstanz gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________/C.________ vom 5. April 2012 für leidensangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % und damit eine Verbesserung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustands festgestellt hat, weshalb sie die revisionsweise (Art. 17 Abs. 1 ATSG) Einstellung der seit dem 1. November 1997 bezogenen ganzen Invalidenrente bestätigte, 
dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 und 3.3 S. 397 ff.; SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254; Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2) eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), weshalb rein appellatorische Kritik nicht gehört werden kann, 
dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. B.________ insbesondere das Vorgutachten von Dr. med. D.________ und lic. phil. E.________ vom 8. Oktober 2007 in seine Beurteilung einbezog, die Frage nach der Überwindbarkeit der Schmerzen (BGE 130 V 352) zu Recht bejahte, ferner keine Anzeichen für eine unsorgfältige Begutachtung ersichtlich sind und die Wahl der Untersuchungsmethode grundsätzlich in das Ermessen des medizinischen Experten fällt (Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 mit Hinweisen), 
dass kein Anlass besteht, an der gutachterlichen Einschätzung zu zweifeln, wonach die Verbesserung der depressiven Symptomatik bedingt durch die veränderten Lebensumstände des Beschwerdeführers im Jahre 2005 ihren Anfang genommen hat und seit April 2011 nurmehr eine leichte depressive Episode vorliegt, 
dass Dr. med. B.________ wohl diagnostisch keine wesentliche Differenz zwischen seiner Beurteilung und derjenigen in den Akten erblickte, das Ausmass der Depressivität jedoch den Unterschied ausmacht und dieses im hier massgebenden Vergleichszeitpunkt (im Jahr 2007) - trotz kontinuierlicher Verbesserung - immer noch mittelgradig war, 
dass sich das Gutachten damit ausreichend auf das Beweisthema, die erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts, bezieht (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2), 
dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. B.________ vom 29. März 2012 den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) genügt, wobei offen bleiben kann, ob dem Beschwerdeführer mit Blick auf die gestellten Diagnosen überhaupt eine über die somatischen Einschränkungen hinausgehende Arbeitsunfähigkeit anzurechnen ist (Urteile 8C_581/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2; 8C_213/2012 vom 13. April 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen), 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsbedarf nach einem Rentenbezug von mehr als 15 Jahren (Urteil 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5 mit Hinweisen) auch nicht qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sind, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass bei diesem Ergebnis ein Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorliegt und die Einschätzung des somatischen Gesundheitszustands sowie die übrigen Faktoren der Invaliditätsbemessung nicht beanstandet werden, 
dass es demnach mit einem nicht rentenbegründenden (Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von 15 % sein Bewenden hat, 
dass die Vorinstanz die von der IV-Stelle Zürich am 18. März 2013 verfügte Einstellung der Invalidenrente folglich zu Recht bestätigt hat, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Dezember 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder